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Beschluss

12 A 1531/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0517.12A1531.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Ein erforderliches Fortsetzungsfeststellunginteresse der Klägerin sei nicht zu erkennen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Eine konkrete Gefahr, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ergehen werde, bestehe nicht. Die hier erledigten Verwaltungsakte vom 7. Mai 2020 und vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 seien auf Grundlage einer Mittelbereitstellung des Landes Nordrhein-Westfalen für Billigkeitsleistungen zur Sicherung sozialer Einrichtungen in freier Trägerschaft ergangen, die in Folge der Corona-Pandemie existenziellen Härten ausgesetzt seien. Dass eine Situation wie im Jahr 2020 entstehen werde, in der insbesondere auch Beherbergungsbetriebe weitestgehend geschlossen worden und daher einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt gewesen seien, sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Es sei für die konkrete Wiederholungsgefahr auch nicht ausreichend, dass aus Sicht der Klägerin - unabhängig von der pandemiebedingten Situation - eine ständige Verwaltungspraxis bestehe, die Jugendherbergen der nordrhein-westfälischen DJH-Landesverbände aus staatlichen Mitteln des Landeshaushalts europarechts- und wettbewerbswidrig zu fördern. Die hinter den erledigten Bescheiden stehenden Erwägungen des Beklagten (sowie des dahinterstehenden Ministeriums) hätten im Wesentlichen auf der besonderen Situation einer pandemie-bedingten Existenzgefährdung beruht. Dass sich anlässlich der Prüfung der erledigten Bescheide auch abstrakte Rechtsfragen stellen könnten, die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftig seien, reiche zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus. Soweit zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses die den rheinländischen und baden-württember-gischen DJH-Landesverbänden gewährten Soforthilfen angeführt würden, führe auch dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die beantragte Feststellung habe keine Präjudizwirkung für etwaige weitere, von der Klägerin geführte Rechtsstreite. Insbesondere würde sich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nicht als vorgreiflich für etwaige Verfahren gegenüber Behörden anderer Bundesländer erweisen, da diese nicht nur nicht Beteiligte des hiesigen Rechtsstreits seien, sondern ihre Entscheidungen auch auf Grundlage anderer landesrechtlicher Vorschriften getroffen hätten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem vorgetragenen Grundrechtseingriff. Bei der angegriffenen Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Beigeladene handele es sich schon nicht - wie hierfür erforderlich - um einen Verwaltungsakt, der sich typischerweise kurzfristig erledige. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu einer "Unwesentlichkeit der pandemiebezogenen Hintergründe der erledigten Bewilligungsbescheide" sowie zu einer "Beurteilung der Wiederholungsgefahr im EU-bei-hilferechtlichen Kontext". Die Klägerin macht geltend, das "Warum und Weshalb" der Mittelgewährung habe keine "streiterhebliche Rolle" gespielt. Denn "EU-beihilfe-rechtlicher Konkurrentenrechtsschutz vor den nationalen Gerichten" habe "niemals Fragen materieller Legalität zum Inhalt", sondern sei stets "allein und ausschließlich auf solche der formellen Legalität beschränkt". Dies folge daraus, "dass nicht etwa das Beihilfeverbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß Art. 107 AEUV unmittelbare drittschützende Wirkung im nationalen Recht" entfalte, "sondern einzig und allein das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV". Die Klägerin habe "unter EU-beihilferechtlichen Gesichtspunkten daher auch zu keinem Zeitpunkt angefochten, dass und warum der Beklagte der Beigeladenen überhaupt Billigkeitsleistungen gewährt" habe, "sondern, dass er das obligatorische Beihilfekontrollverfahren nicht eingehalten" habe. Es bestehe "die konkrete Gefahr, dass der Beklagte bei künftigen Fördermaßnahmen zugunsten der Beigeladenen erneut gegen das obligatorische Beihilfekontrollverfahren zu verstoßen" drohe. Dieses und das diesbezügliche weitere Vorbringen der Klägerin zur Begründung einer Wiederholungsgefahr verfängt nicht. Die mit den angefochtenen Bescheiden des Beklagten vom 7. Mai 2020 und vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2021 gewährte Leistung beruhte auf Haushaltsmitteln aus dem NRW-Rettungsschirm für Billigkeitsleistungen gemäß § 53 LHO NRW. Konkret ging es um Mittel für Maßnahmen zur·Sicherung sozialer Einrichtungen in freier Trägerschaft, die in Folge der Corona-Pandemie existenziellen Härten ausgesetzt sind. Die Mittel für dieses Förderprogramm wurden den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) per Erlass vom 23. April 2020 zur Verfügung gestellt, und zwar zweckgebunden für Maßnahmen im Bereich der Sicherung sozialer Einrichtungen in freier Trägerschaft im Zeitraum März bis August 2020. Dass ein vergleichbarer Sachverhalt insbesondere mit Blick auf die Beendigung der Pandemielage hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist, behauptet die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung schon selbst nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass das "Warum und Weshalb" der Mittelgewährung bei der Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr außer Betracht zu bleiben hätte, sind dem Zulassungsvorbringen ebenso wenig zu entnehmen. Mit ihren umfangreichen Ausführungen zum Prüfungsumfang der nationalen Gerichte im Rahmen von "EU-beihilferechtliche(m) Konkurrentenrechtsschutz" verkennt die Klägerin vielmehr den Anknüpfungspunkt für die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Prognose knüpft an die Frage an, ob eine hinreichend bestimmte Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dass für die Beantwortung dieser Frage die Grundlage einer Mittelgewährung (und damit deren Sinn und Zielsetzung) von wesentlicher Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine Mittelzuwendung eine Beihilfe i. S. v. Art. 108 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ob es an dem von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 Satz 3 AEUV geforderten Beschluss der Europäischen Kommission fehlt. Vgl. im Einzelnen zur (nachfolgenden) Beihilfegewährung auf Grundlage der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" in der von der Kommission am 12. Februar 2021 genehmigten Fassung und der De-minimis-Verordnung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2023 - 19 K 421/22 -, juris Rn. 55 f., 82 f. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist aber auch eine Wiederholungsgefahr deshalb zu verneinen, weil sich bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin die Wiederholungsgefahr schon durch Erlass eines gleichartigen und von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakts realisiert hat. Die Wiederholungsgefahr begründet - wovon die Klägerin auch mit ihrer weiteren Antragsbegründung selbst ausgeht - ein berechtigtes Feststellungsinteresse deshalb, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll. Sie ist mit anderen Worten von der Erwartung getragen, dass eine Behörde von dem Erlass des erwarteten Verwaltungsaktes Abstand nehmen wird, wenn das Gericht feststellt, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Lenkungswirkung indes kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes für den jeweiligen Kläger nutzlos, weil der Erlass des Verwaltungsaktes nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung auch nicht, weil er den nunmehr erlassenen Verwaltungsakt anfechten kann und muss, um seine Rechte wahrzunehmen. Vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 24. November 2010 - 3 L 91/10 -, juris Rn. 23; Decker, in: BeckOK VwGO, 68. Edition 1. Januar 2024, § 113 Rn. 87.2.. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Kläger die Wiederholungsgefahr nicht an dem Erlass eines bestimmten (einzelnen) Verwaltungsakts festmacht, sondern vielmehr an einer sich wiederholenden (mehrfachen) Bescheidung gleicher Art. In einem solchen Fall fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse, wenn ein solcher Bescheid bereits Streitgegenstand einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist und dieses Verfahren eine nicht minder weitgehende Klärung der Streitfragen erwarten lässt. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständlichen Leistungsbewilligungen aus dem NRW-Rettungsschirm für Billigkeitsleistungen gemäß § 53 LHO NRW haben sich erledigt, nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 5. August 2021 gegenüber dem Beklagten hierauf verzichtet hatte. Mit Bescheid vom 20. September 2021 bewilligte der Beklagte der Beigeladenen (stattdessen) Billigkeitsleistungen auf der Grundlage der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" in der von der Kommission am 12. Februar 2021 genehmigten Fassung und der De-minimis-Verordnung für den Zeitraum 18. Mai 2020 bis 31. August 2020. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. November 2021 ebenfalls Klage erhoben. Zu einer vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren beabsichtigten (und mit Beschluss vom 19. Januar 2022 erfolgten) Trennung des Verfahrens hinsichtlich des Bescheids vom 20. September 2021 hatte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. November 2021 selbst dahingehend geäußert, dass sie eine Trennung "als unzweckmäßig" erachte. Ausschlaggebend hierfür sei, "dass die erledigten Bewilligungsbescheide und der neuerliche Bescheid vom 20.09.2021 einen untrennbar miteinander zusammenhängenden Vorgang" bildeten. Denn - erstens - handele "es sich bei dem neuerlichen Bescheid in der Sache um einen ersetzenden Verwaltungsakt, der - auch angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs in der Abfolge des Verzichts der beigeladenen auf die damit erledigte ursprüngliche Mittelgewährung einerseits und der Beantragung und Gewährung der neuerlichen Billigkeitsleistungen andererseits - geradezu ersatzweise und kompensatorisch an die Stelle der erledigten Bescheide getreten" sei. Außerdem seien "die Vorgänge - zweitens - auch dadurch miteinander verknüpft, dass der Beklagte seine Rückforderung, die aus den erledigten Bescheiden resultiert, mit den neuerlichen gewährten Billigkeitsleistungen" verrechnet habe. Für eine Verfahrensabtrennung bestehe "daher weder Grund noch Anlass. Die erledigten Bewilligungsbescheide und der neuerliche Bescheid" seien "in der Sache vielmehr derart miteinander verquickt", dass sie "Gegenstand gemeinsamer Verhandlung sein und bleiben sollten". Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. September 2021 ist bzw. war (nach erfolgter Trennung und Abgabe an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen) Gegenstand des Verfahrens 19 K 421/22. Mit stattgebendem Urteil vom 21. November 2023 wurde in dem dortigen Verfahren der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den bewilligten Betrag in Höhe von 838.271,61 Euro zuzüglich Rechtswidrigkeitszinsen nach Maßgabe von Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 geänderten Fassung von der Beigeladenen zurückzufordern. Der Bescheid ist Gegenstand eines beim Oberverwaltungsgericht noch anhängigen Zulassungsverfahrens (4 A 40/24). Das Verwaltungsgericht hat in dem dortigen Verfahren 19 K 421/22 eine Klageänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich erachtet, weil sich die "mit der ursprünglichen Klage im Wesentlichen aufgeworfenen Streitfragen" (…) auch im Rahmen der Beurteilung des mit der Klageänderung eingeführten Bewilligungsbescheids vom 20. September 2021" stellten. Zu klären sei (gewesen), ob "die Klägerin sich auf Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV berufen" könne, "ob eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV" vorliege, "ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen" herrsche sowie "ob für die Beurteilung der vorgenannten Fragen konkret auf die Klägerin und die Beigeladene oder den jeweils dahinterstehenden Verbund bzw. Konzern abzustellen" sei. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2023 - 19 K 421/22 -, juris Rn. 39 ff. Ungeachtet der Frage, ob mit der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageänderung in dem dortigen Verfahren dem hier vorliegenden Rechtsstreit (wegen einer Änderung des Streitgegenstands aufgrund einer "Konsumtion" der erledigten Bescheide durch den Bescheid vom 20. September 2021) bereits die Grundlage entzogen worden ist, ist jedenfalls weder vorgetragen noch erkennbar, inwiefern die Klägerin danach ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Die Klägerin legt insofern nicht ansatzweise dar, inwieweit eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsakte ihre Position verbessern könnte, nachdem sie gegen den (aus ihrer Sicht ersetzenden) Bescheid vom 20. September 2021 Klage erhoben hat und die von ihr als klärungsfähig aufgeworfenen Rechtsfragen damit einer umfassenden gerichtlichen Klärung unterworfen sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen geht auch das weitere umfangreiche Vorbringen der Klägerin zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr und eines Präjudizinteresses sowie dazu, dass das Verwaltungsgericht "an das Vorliegen eines hinreichenden berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses überhöhte Anforderungen" stelle, an der Sache vorbei. 2. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht sei "im Zuge seiner überspannten Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses zugleich auch von den Maßgaben abgewichen, die das erkennende Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2021 zu Az. 5 A 2000/20 (BeckRS 2021, 40252) aufgestellt" habe, ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022- 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34 f., m. w. N. Hiernach wird der Zulassungsgrund der Divergenz mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin zeigt schon keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, der in Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidung stehen soll. Das Vorbringen der Klägerin, entgegen "der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts" habe das Verwaltungsgericht "die Vorgreiflichkeit der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen EU-beihilferechtlichen Fragen für anderweitige künftige Fördermaßnahmen indes ignoriert", erfüllt - offensichtlich - nicht die Anforderungen zur Darlegung einer Divergenzrüge. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe "eine nahezu 'völlige Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und des mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles' gefordert", lässt sich dies der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zudem nicht entnehmen. Der abschließende Hinweis der Klägerin, ergänzend werde "auf den hiesigen Vortrag aus erster Instanz vollumfänglich Bezug genommen", genügt weder für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel noch für die eines anderen Zulassungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese dem Zulassungsantrag der Klägerin durch einen eigenen Sachantrag entgegengetreten ist und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).