Urteil
15 A 155/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0528.15A155.21.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „L.-weg“ in Y.-H.. Er ist Eigentümer der Flurstücke 1529 (1.033 m 2 ), 2211 (106 m 2 ) und 2468 (9 m 2 ) in der Gemarkung H., Flur 2, mit der gemeinsamen Bezeichnung „A.-weg 13“. Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 1529 grenzt im Westen an den A.-weg, im Norden an den L.-weg. Die Flurstücke 2211 und 2468 grenzen im Süden an das Flurstück 1529 an. Das Flurstück 2468 grenzt im Westen an den A.-weg. Das Flurstück 2211 weist keine gemeinsame Grenze mit einer Verkehrsfläche auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Bl. 2) und den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen am 28. Mai 2024 unter https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2) Bezug genommen. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Flurstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des im Amtsblatt der Beklagten vom 5. Februar 1993 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 357 „H. A.-weg/D.-straße/X.-straße“. In diesem Plan war bereits der entlang der Nordseite des Flurstücks 1529 verlaufende Teil des heutigen L.-wegs bis zur östlichen Grundstücksgrenze als Verkehrsfläche festgesetzt. Im Amtsblatt vom 30. Juni 2006 machte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 474 „H. östlich A.-weg“ bekannt, der den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 357 teilweise überplante und die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Wohngrundstücke des A.-weg als Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzte. Durch den Bebauungsplan Nr. 474 wurde innerhalb des neu festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets der Verlauf des heutigen L.-wegs im Übrigen erstmals festgelegt, der sich auf Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 1529 an das bis zum A.-weg bereits im Bebauungsplan Nr. 357 festgesetzte Teilstück der Straße anschloss. Die Beklagte stellte den L.-weg ihrer Planung sowie den satzungsmäßigen Anforderungen entsprechend her. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 23. November 2016 bei der Beklagten ein. Die Widmung erfolgte am 21. März 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 20. April 2018. Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.969,48 € für den „L.-weg (BG öst. A.-weg, südl. Teil) vom A.-weg bis zum A.-weg“ heran. Zur Begründung führte sie an, die abzurechnende Erschließungsanlage erschließe (auch) das Grundstück des Klägers, namentlich das an den A.-weg und den L.-weg grenzende Flurstück 1529 sowie das nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzende Flurstück 2211. Die Beitragspflicht sei am 21. März 2018 entstanden. Für die Berechnung der Beitragshöhe ermittelte sie aus dem Erschließungsaufwand und der vervielfältigten Gesamtfläche aller erschlossenen Grundstücke einen Verteilerwert von 22,347980 Euro/m², der mit der aus Grundstücksgröße und Nutzungsfaktor errechneten vervielfältigten Grundstücksgröße multipliziert wurde. Für die Flurstücke des Klägers legte sie dabei eine aufgrund der Ecklage um 1/3 reduzierte Grundstücksgröße von insgesamt 759,33 m² (anstatt insgesamt 1.139 m 2 ) und den Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde. Das an den A.-weg angrenzende 9 m 2 große Flurstücks 2468 zog die Beklagte dabei nicht heran, weil es nicht vom L.-weg erschlossen werde. Am 8. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Bebauungsplan Nr. 474 sei unwirksam. Er enthalte in Nummer 1.7 einen Verweis auf die DIN 4109, die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Vorschriften sei aber erst am 19. November 2010 – rund vier Jahre nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans – bekannt gemacht worden. Für die textliche Festsetzung in Nummer 1.1, zulässig seien außer in den WA-Gebieten nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten je Haushalt, gebe es keine planerische Rechtfertigung. Ferner sei die textliche Festsetzung in Nummer 1.2 über die Höhe der baulichen Anlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplans unbestimmt gewesen. Sie nehme auf die Oberkante der Verkehrsfläche Bezug, die erst noch habe hergestellt werden müssen. Bei Eckgrundstücken sei zudem unklar, welche Erschließungsanlage maßgeblicher Bezugspunkt sei. Eine nur teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei nicht anzunehmen, weil die Gebäudehöhe nach Nummer 7.1 der Begründung von besonderer Bedeutung sei. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 474 habe zur Folge, dass allein der Bebauungsplan Nr. 357 maßgeblich sei, dem die Erschließungsanlage nicht entspreche. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. 474 sei jedenfalls seit der nachträglichen Bekanntmachung vom 19. November 2020 – und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Anlage – wirksam. Es liege kein Verkündungsmangel vor. Dass (auch) der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in DIN-Vorschriften bekannt zu machen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erstmals mit Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 – entschieden. Dieser geänderten Rechtslage habe die Beklagte mit der Bekanntmachung vom 19. November 2020 entsprochen. Die städtebauliche Rechtfertigung der textlichen Festsetzung in Nummer 1.1 finde sich in Nummer 7.2 der Begründung des Bebauungsplans. Ob die Begründung insoweit vollständig sei, sei unerheblich. Von der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans sei nur bei vollständigem Fehlen einer Begründung auszugehen. Die Festsetzung der Gebäudehöhe in Nummer 1.2 sei nicht unbestimmt, da die Erschließungsanlagen vor dem privaten Hochbau fertiggestellt worden, die Bezugshöhen also bei der Errichtung des Hochbaus bekannt gewesen seien. Einer näheren Bestimmung der für die Höhe von baulichen Anlagen auf Eckgrundstücken maßgeblichen Erschließungsanlage bedürfe es nicht, weil alle Eckgrundstücke durch eine Anlage erschlossen seien und keine Höhenunterschiede bestünden. Im Übrigen führte eine Unbestimmtheit der Festsetzung in Nummer 1.2 allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans, die sich auf die Errichtung der Erschließungsanlagen nicht auswirkte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 17. Juni 2019 sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte mit den Plänen Nr. 357 und Nr. 474 wirksame Bebauungspläne aufgestellt, die die Erschließungsanlage „L.-weg“ erfassten (§ 125 Abs. 1 BauGB). Der ursprüngliche Mangel des Bebauungsplans Nr. 474, nämlich der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109, sei nachträglich geheilt worden. Dies sei beitragsrechtlich ausreichend. Unabhängig davon seien die vom Kläger geltend gemachten Mängel des Bebauungsplans Nr. 474 jedenfalls unbeachtlich. Selbst wenn dieser Bebauungsplan formell unwirksam sein sollte, sei dem erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernis durch eine bebauungsplanersetzende Abwägung Genüge getan (§ 125 Abs. 2 BauGB). Eine solche, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügende Abwägungsentscheidung liege in der durch die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 357 und Nr. 474 zum Ausdruck kommenden Planung. Die zu treffende Abwägungsentscheidung entspreche derjenigen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, jedoch beschränkt auf Länge, Breite und Verlauf der Erschließungsanlage. Länge, Breite und Verlauf des L-wegs seien durch die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 474 zugrundeliegende Planung hinreichend festgelegt. Beachtliche Abwägungsmängel seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Mängel des Bebauungsplans Nr. 474 hinsichtlich der Art der Gebäude in Nummer 1.1 und der Unbestimmtheit der Gebäudehöhe in Nummer 1.2 der textlichen Festsetzungen beträfen sonstige Festsetzungen, die mit dem Umfang und der Lage der Erschließungsanlage nichts zu tun hätten. Sie wirkten sich auf die die Erschließungsanlage betreffende Abwägungsentscheidung nicht aus. Gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands bestünden keine Bedenken. Ferner sei das Abrechnungsgebiet fehlerfrei gebildet worden (§ 131 Abs. 1 BauGB) und das Grundstück des Klägers werde von der beitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen (§ 133 Abs. 1 BauGB). Auch die Berechnung der konkreten Beitragshöhe für den Kläger sei rechtmäßig erfolgt. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 29. März 2023 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB seien nicht erfüllt, weil kein wirksamer, die Erschließungsanlage erfassender Bebauungsplan vorliege. Der Bebauungsplan Nr. 474 sei aus den angeführten Gründen unwirksam. Damit gelte (nur) der Bebauungsplan Nr. 357, in dem die Erschließungsanlage „L.-weg“ aber nicht vorgesehen sei. Auch eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In eine solche Entscheidung seien alle wesentlichen Gesichtspunkte einzustellen, insbesondere die Frage, ob die Straße im Außen- oder Innenbereich gelegen sei. Erschließungsanlagen seien nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmte Straßen, die es im Außenbereich nicht gebe. Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 474 habe sich die Abwägungsentscheidung auf eine Außenbereichslage bezogen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1989 – 8 C 27.88 – habe der Bau einer Erschließungsanlage im unbeplanten Innenbereich zugrunde gelegen, so dass es für die Frage, ob die Straße zum Anbau bestimmt gewesen sei, nicht auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans angekommen sei. Eine Erschließungsstraße ohne wirksamen Bebauungsplan im Außenbereich zu errichten, sei dagegen offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Zudem sei den Ratsmitgliedern in Bezug auf den L.-weg im Zweifel nicht bewusst gewesen, dass der Bebauungsplan Nr. 474 unwirksam sei und es sich deshalb um eine „Erschließungsanlage“ im Außenbereich gehandelt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Y. vom 11. Dezember 2020 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan Nr. 474 sei wirksam. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Hinweis auf die Möglichkeit, die DIN 4109 einzusehen, sei unmittelbar nach Kenntnis von diesem Erfordernis nachgeholt und ein (möglicher) Fehler des Bebauungsplans damit noch vor Entstehung der Beitragspflicht des Klägers geheilt geworden. Die textliche Festsetzung Nummer 1.1 sei planerisch gerechtfertigt, wie sich aus Nummer 7.2 der Begründung des Bebauungsplans ergebe. Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe in Nummer 1.2 sei jedenfalls seit der Errichtung der als Bezugspunkt angegebenen Verkehrsflächen – und damit vor Beginn des Hochbaus – hinreichend bestimmt gewesen. Im Übrigen bezögen sich diese Festsetzungen nicht auf die Erschließungsanlagen und ihre Unwirksamkeit führte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt. Entsprechendes gelte für die vom Kläger gerügten Festsetzungen für Eckgrundstücke. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, liege eine bebauungsplanersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB vor. Die Argumentation des Klägers, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 474 befinde sich die abzurechnende Erschließungsanlage im Außenbereich, der Beitragspflicht unterlägen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB aber ausschließlich Grundstücke im (beplanten oder unbeplanten) Innenbereich, so dass bei der planersetzenden Abwägungsentscheidung auch die Frage nach der Lage im Innen- oder Außenbereich zu beantworten sei, gehe fehl. Denn § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB betreffe ausschließlich die Frage, ob ein Grundstück später beitragspflichtig werde. Bei der planerischen Entscheidung, ob, wo und wie gebaut werden dürfe, müsse der Plangeber diesen Aspekt nicht berücksichtigen. Es handele sich lediglich um eine Rechtsfolge, die an die anderweitig getroffene Entscheidung des Plangebers anknüpfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 24. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 75). A. Ausgehend davon ist die Heranziehung des Klägers dem Grunde nach zu Recht erfolgt. I. Die abzurechnende Erschließungsanlage i. S. d. § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist der L.-weg, wie er auf Blatt 3 der Abrechnungsakte der Beklagten und in dem der Widmung vom 21. März 2018 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 20. April 2018) beigefügten Lageplan verzeichnet ist. Danach verläuft die Anlage zunächst entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Flurstücks 1529 nach Osten, bis sie zwischen den Flurstücken 2319 und 2323 nach Süden abknickt. An den südlichen Grenzen der Flurstücke 2415 und 2360 biegt sie zum einen zurück nach Westen ab, wo sie in den A.-weg mündet, zum anderen bildet sie nach Osten einen Stichweg aus, der bis zum Flurstück 2476 reicht. Die so bestimmte Anlage hat die Beklagte rechtmäßig gebildet. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. März 2017 ‑ 9 C 20.15 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juni 2006 - 9 C 2.08 -, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Nach seinem Erscheinungsbild, wie es aus dem angeführten, unter www.tim-online.nrw.de frei verfügbaren Bild- und Kartenmaterial ersichtlich und dem Senat aus eigener Ortskunde bekannt ist, stellt sich der L.-weg einschließlich des im Süden nach Osten verlaufenden (unselbstständigen) Stichwegs, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 ‑ 15 A 1006/14 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N., als einheitliche Erschließungsanlage dar. Auf die zutreffenden, vom Kläger nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen (S. 4 ff. des Urteilsabdrucks). II. Sowohl das Flurstück 1529 als auch das Flurstück 2211 sind in den Kreis der durch den L.-weg erschlossenen Grundstücke einzubeziehen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 1. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Für die Betrachtung ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV C 62.71 -, juris, Rn. 15; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17, Rn. 6. Erschlossen i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein (Buch-) Grundstück dann, wenn die betreffende Anbaustraße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Erschlossen sind danach regelmäßig die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren (Buch-) Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise – gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse – erreicht werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 39, und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N. Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf solche Anliegergrundstücke beschränkt. Er kann ausnahmsweise darüber hinausgehen. Zum einen kann mit Blick auf den Erschließungsvorteil abweichend vom Begriff des Buchgrundstücks im Ausnahmefall von einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein mangels hinreichender Größe allein nicht bebaubares Grundstück (sog. Handtuchgrundstück) mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers zusammen ein geeignetes Baugrundstück darstellt. Bei einer solchen Konstellation führte das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff unter dem Blickwinkel des auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichteten Erschließungsbeitragsrechts zu der sachwidrigen Konsequenz, dass das betreffende Grundstück nicht mit einem Beitrag belastet werden könnte, obgleich sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-) Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 ‑ 9 B 46.15 -, juris, Rn. 3, m. w. N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17, Rn. 6 ff. Zum anderen kann sich der Erschließungsvorteil ausnahmsweise auf ein selbstständig bebaubares, durch weitere Grundstücke von der Erschließungsanlage getrenntes Grundstück (sog. Hinterliegergrundstück) erstrecken. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls vor, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine (rechtlich gesicherte) Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Denn (auch) in diesem Fall ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück zu rechnen, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. So BVerwG, Urteile vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 39, und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; die bloße Eigentümeridentität für ausreichend erachtend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -, juris, Rn. 25, vgl. zum Kriterium der Eigentümeridentität darüber hinaus: Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 15 A 401/18 -, juris, Rn. 10; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17, Rn. 106; Driehaus, KStZ 2017, 206 (212). Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung der Flurstücke 1529 und 2211 des Klägers in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands für die Herstellung des L.-weg rechtlich nicht zu beanstanden. Das Flurstück 1529 grenzt nördlich unmittelbar an den L.-weg und kann von ihm aus betreten und befahren werden. Es wird dem Regelfall entsprechend als Anliegergrundstück (auch) vom L.-weg erschlossen. Das weiter südlich gelegene, nicht an den L.-weg grenzende Flurstück 2211 ist ebenfalls als durch diese Anlage erschlossen anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es in Anbetracht seiner Größe und seines Zuschnittes selbstständig bebaubar ist. Jedenfalls steht es – wie das Flurstück 1529 – im Eigentum des Klägers und wird mit dem Anliegergrundstück einheitlich zu Wohnzwecken genutzt. Deshalb nimmt es bei einer Einordnung sowohl als nicht selbstständig bebaubares „Handtuchgrundstück“ als auch als „Hinterliegergrundstück“ am Erschließungsvorteil des Anliegerflurstücks teil. Ob nach den genannten Kriterien außerdem das von der Beklagten unberücksichtigt gelassene, an den A.-weg grenzende Flurstück 2468 – ein selbstständiges Buchgrundstück mit einer Größe von 9 m 2 – als (auch) durch den L.-weg erschlossen anzusehen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dieses Flurstück bei der Verteilung der Herstellungskosten für den L.-weg zu berücksichtigen gewesen sein sollte, begründete eine entsprechende Rechtswidrigkeit des Bescheids jedenfalls keine gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für seine Aufhebung zu verlangende Rechtsverletzung des Klägers. 2. Dass die Flurstücke 1529 und 2211 vor der Herstellung des L-wegs möglicherweise bereits durch den A.-weg erschlossen waren, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Fall einer solchen Zweiterschließung ist die Ersterschließung hinwegzudenken. Maßgeblich ist allein, dass die Zweitanlage dem Grundstück durch die – von der tatsächlichen Nutzung unabhängige – Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 15 A 445/18 -, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Erreichbarkeit der einheitlich genutzten Flurstücke 1529 und 2211 über den L.-weg steigert ihre bauliche Nutzbarkeit. Darauf, dass der Kläger für die derzeitige Nutzung keine Zufahrtsmöglichkeit über den L.-weg benötigt, kommt es nicht an. III. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der L.-weg auch nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt. Zwar ist dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis aus § 125 Abs. 1 BauGB insoweit nicht genügt, als der Bebauungsplan Nr. 474 mangelbehaftet und deswegen unwirksam ist (dazu 1.). Es liegt aber eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB vor (dazu 2.). 1. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. In diesem sind zumindest Verlauf, Länge und Breite der Erschließungsanlage zu regeln. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 4. Ein einziger, die gesamte Anlage erfassender Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die Anlage kann Gegenstand mehrerer Bebauungspläne sein. Sie wird erschließungsbeitragsrechtlich, nicht planungsrechtlich bestimmt und kann sich deshalb über die Grenzen mehrerer Pläne hinweg erstrecken. § 125 Abs. 1 BauGB verlangt als planungsrechtliche Grundlage nur einen, nicht aber einen einzigen Bebauungsplan. Pläne, die jeweils nur einen Teil der Erschließungsanlage umfassen, können sich deshalb ergänzen, wobei die Änderung eines Bebauungsplans auch Auswirkungen auf die anderen haben kann. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 6 B 17.174 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 2. Die Beklagte hat mit den Bebauungsplänen Nr. 357 und Nr. 474 zwei Bebauungspläne aufgestellt, die das Gebiet abdecken, in dem die Erschließungsanlage L.-weg liegt. a) Im Bebauungsplan Nr. 357 ist der heutige L.-weg bereits teilweise als Verkehrsfläche festgesetzt, nämlich entlang der nördlichen Grenze und bis zur westlich gelegenen Einmündung in den A.-weg. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Klägers endet das Plangebiet. Verlauf und Breite der Verkehrsfläche ergeben sich insoweit aus der nördlichen Grundstücksgrenze des Klägers entlang der Südseite und der weiter nördlich verzeichneten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern. Diese Begrenzungen bestehen auch nach der Herstellung der Anlage als L.-weg fort. Mängel des Bebauungsplans Nr. 357, die dessen Wirksamkeit insgesamt in Frage stellen könnten, drängen sie sich nach Aktenlage nicht auf und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Eine „ungefragte Fehlersuche“ ist auch in Anbetracht des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht geboten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 6. b) Unwirksam ist dagegen der Bebauungsplan Nr. 474, der den weiteren Verlauf des L-wegs – nämlich zunächst weiter nach Osten, dann zwischen den Flurstücken 2319 und 2323 nach Süden und schließlich an den südlichen Grenzen der Flurstücke 2415 und 2360 zum einen zurück nach Westen bis zum A.-weg, zum anderen als Stichweg nach Osten bis zum Flurstück 2476 – festsetzt. Die Festlegung der Gebäudehöhe in Nummer 1.2 der textlichen Festsetzungen erweist sich als fehlerhaft (dazu aa]). Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 474 insgesamt (dazu bb]). aa) Die Höhenfestsetzung für die Wohngebäude gemäß Nummer 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 474 ist unbestimmt und deswegen unwirksam. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzung beschlossen werden (§ 10 Abs. 1 BauGB), und zwar gleichermaßen für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen so eindeutig sein, dass sie die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2018 ‑ 7 D 38/16 -, juris, Rn. 39 f., und vom 8. März 2017 - 10 D 6/16.NE -, juris, Rn. 38, jeweils m. w. N. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris, Rn. 69, und vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE - juris, Rn. 59. Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung Nr. 1.2 nicht. Sie nimmt Bezug auf die Oberkante der Verkehrsfläche, die zur Erschließung des Bauwerks dient. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 21. Juni 2006 war das Plangebiet aber nicht mit fertiggestellten Erschließungsanlagen ausgestattet. Die danach erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche enthält der Bebauungsplan Nr. 474 nicht. Dass die in Bezug genommene Verkehrsfläche, wie die Beklagte geltend macht, bei Beginn des Hochbaus errichtet gewesen sei, ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Auf den Zeitpunkt des Beginns der Hochbauarbeiten abzustellen, wäre auch nicht sachgerecht. Denn in diesem Fall könnte etwa in einem – vor dem Beginn des Hochbaus – zu führenden, auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichteten Verfahren nicht verbindlich geklärt werden, ob das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Trauf- und Erdgeschossfußbodenhöhen einhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 10 D 72/09.NE -, juris, Rn. 59. bb) Dieser Mangel der Höhenfestsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 474 insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt danach eine von besonderen Umständen abhängige Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 38/16 -, juris, Rn. 43. Der Bebauungsplan Nr. 474 ist danach insgesamt unwirksam. Die Höhenfestsetzung ist ausweislich der Ausführungen der Beklagten unter Nummer 7.1 der Planbegründung Teil der planerischen Konzeption und – ebenso wie Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Gebäudestellung – zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung von besonderer Bedeutung. In Nummer 7.2 Absatz 5 heißt es dazu weiter, die festgesetzten Trauf- und Gebäudehöhen ermöglichten eine effiziente Gebäudeausnutzung, dennoch werde durch die vorgenommene Begrenzung der ortsüblichen Höhenentwicklung Rechnung getragen. Danach kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 474 auch ohne diese – für seine planerische Konzeption besonders bedeutsame – Festsetzung beschlossen hätte. Ob der Bebauungsplan darüber hinaus an den weiteren vom Kläger angeführten Mängeln leidet und ob sie gegebenenfalls die Gesamtunwirksamkeit begründen, kann dahinstehen. 2. Soweit dem L.-weg kein wirksamer Bebauungsplan zugrundeliegt, ist seine Herstellung jedoch von einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB gedeckt. Diese ist der Begründung des unwirksamen Bebauungsplan Nr. 474 zu entnehmen. a) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen erschließungsfähige Anlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur errichtet werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. aa) Diese Vorschrift kommt für den L.-weg im Bereich des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 474 zur Anwendung. § 125 Abs. 2 BauGB ist in allen Fällen anwendbar, in denen ein Bebauungsplan nicht oder noch nicht vorliegt, keine Festsetzungen zu den Erschließungsanlagen enthält oder sich – auch im Rahmen einer Inzidentprüfung – als unwirksam erweist. Dies ergibt sich aus seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, den Gemeinden die Erschließung auch dann zu ermöglichen, wenn die Erschließungsanlage den an die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu stellenden Anforderungen ohne einen wirksamen Bebauungsplan genügt. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 24. Februar 2016 ‑ 5 A 391/14 -, juris, Rn. 19; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 19, m. w. N. Ist die Erschließungsanlage lediglich teilweise Gegenstand eines wirksamen Bebauungsplans i. S. d. § 125 Abs. 1 BauGB, kommt § 125 Abs. 2 BauGB im Übrigen zum Tragen. Denn § 125 Abs. 1 und 2 BauGB stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kommen beide Vorschriften zur Anwendung, wenn eine Anbaustraße sowohl im räumlichen Geltungsbereich eines (gültigen) Bebauungsplans als auch im unbeplanten Gebiet liegt. Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 2. Juni 2006 ‑ 6 B 04.1237 -, juris, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2006 - 6 B 02.1279 -, juris, Rn. 21; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL, Oktober 2023, § 125 Rn. 6, m. w. N. bb) Als Abwägung i. S. d. § 125 Abs. 2 BauGB ist für den L.-weg, soweit er im Bereich des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 474 liegt, die bei Erlass dieses Bebauungsplans getroffene Abwägungsentscheidung heranzuziehen. Die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB setzt kein förmliches Verfahren voraus. Sie stellt einen internen Vorgang dar, der jedoch der gerichtlichen Überprüfbarkeit wegen einer Dokumentation bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 ‑ 15 A 3231/07 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 37; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 22. Erweist sich ein Bebauungsplan als unwirksam, so kann die bei Erlass dieses Bebauungsplans vorgenommene Abwägung die planersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB sein. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 6 B 04.1237 -, juris, Rn. 24, 27; offenlassend noch OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 15 A 1114/11 -, juris, Rn. 28. Im Falle eines unwirksamen Bebauungsplans war bereits zu § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, welche die Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde vorsah, anerkannt, dass die einem unwirksamen Plan im Aufstellungsverfahren erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde als Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen i. S. d. § 125 Abs. 2 BauGB zu werten sein konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Dezember 1978 - II 142/78 -, juris, Rn. 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL, Oktober 2023, § 125 Rn. 5 b. Dies sei sachgerecht, weil für Genehmigung und Zustimmung dieselbe Behörde zuständig sei, und Gegenstand, Ziel sowie rechtlicher Prüfungsmaßstab der jeweiligen aufsichtlichen Mitwirkung identisch seien. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde entspreche. Rechtlich ausgeschlossen sei eine solche Umdeutung nur ausnahmsweise dann, wenn die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf einem Grund beruhe, der den Verlauf der Erschließungsanlage in Frage stelle und deshalb eine erneute Prüfung erforderlich mache. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 -, juris, Rn. 24. Diese Erwägungen treffen auch auf die nach § 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung vorgesehene planersetzende Abwägung zu. Die Zuständigkeit sowohl für den Beschluss über den Bebauungsplan i. S. d. § 125 Abs. 1 BauGB als auch für die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB liegt in Nordrhein-Westfalen beim Gemeinderat. Gegenstand, Ziel und rechtlicher Maßstab der in Bezug auf die Erschließungsanlage anzustellenden Abwägung sind ebenfalls identisch mit den insoweit bei Aufstellung des Bebauungsplans anzustellenden Erwägungen. Vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme entspricht es regelmäßig auch dem mutmaßlichen Willen des Gemeinderats, die bei der Planaufstellung getroffene Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB gelten zu lassen. cc) Die zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 474 vorgenommene Abwägung der Beklagten genügt den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB. In Bezug auf Länge, Breite und Verlauf des L.-wegs im Bereich des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 474 sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan nur hergestellt werden, wenn sie den Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG entsprechen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ist ferner die Berücksichtigung der dort im Einzelnen genannten Grundsätze und Leitlinien der Planung für die Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlich. Schließlich muss ihr eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) einschließlich der umweltschützenden Belange (§ 1a BauGB) zugrunde liegen. Die materiell-rechtliche Prüfung entspricht derjenigen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, jedoch beschränkt auf die Erschließungsanlage. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL, Oktober 2023, § 125 Rn. 6a, m. w. N. Das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, ist ausgerichtet auf eine „zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes“. Die Herstellung einer einzelnen beitragsfähigen Erschließungsanlage berührt eine derartige überörtliche Planung in der Regel nicht. Für die Annahme, die im Einzelfall vorgesehene Erschließungsanlage sei nicht mit den Zwecken der Raumordnung vereinbar und ihre Herstellung deshalb erschließungsbeitragsrechtlich rechtswidrig, gibt das Anpassungsgebot deshalb in aller Regel nichts her. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB enthaltenen Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung sowie die Planungsleitsätze und abwägungserheblichen Belange. Sie erlangen ihre eigentliche Bedeutung erst im Rahmen der von § 1 Abs. 7 BauGB verlangten gerechten Abwägung. Denn § 1 Abs. 5 und 6 BauGB grenzen durch ihre leitsatzmäßigen Vorgaben die Freiheit der Gemeinde in der Abwägung ein und benennen abstrakt mögliche abwägungserhebliche Belange (Abwägungsmaterial). Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 27. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Abwägung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten müsse, sei das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot beziehe sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfinde und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt würden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskomme“. Ein Mangel im Abwägungsvorgang sei nur dann erheblich und könne zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, juris, Rn. 21 ff.; entsprechend auch Bay. VGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 6 B 04.1237 -, juris, Rn. 26; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 7, Rn. 28 Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar beinhalten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine konkreten Nachweise über die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und den Abwägungsvorgang als solchen. Aus dem Bebauungsplan Nr. 474 und seiner Begründung geht aber hervor, dass diese Vorgänge stattgefunden haben. Das Ergebnis – die planerische Entscheidung über Länge, Breite und Verlauf des L.-wegs – ist eindeutig niedergelegt und hält sich innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen. Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 474 schließt der als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien eingezeichnete L.-weg an der östlichen Grundstücksgrenze des Klägers an die bereits im Plan Nr. 375 festgesetzte Verkehrsfläche an. Von dort verläuft er, wie geschildert, nach Osten, bis er zwischen den Flurstücken 2319 und 2323 nach Süden abbiegt. An den südlichen Grenzen der Flurstücke 2415 und 2360 gabelt er sich und führt zum einen nach Westen, wo er in den A.-weg mündet, zum anderen als Stichweg bis zum Flurstück 2476 nach Osten. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 474 heißt es zum Planungsanlass (Nr. 2), mit der Planaufstellung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 100 Wohneinheiten geschaffen werden, um den überwiegend stadtteilbezogenen Bedarf nach familiengerechten Wohnungen zu decken und den östlichen Siedlungsrand von H. stadträumlich sinnvoll zu arrondieren. Zur räumlichen und strukturellen Situation (Nr. 5) wird ausgeführt, der Planbereich erfasse ausschließlich bisher landwirtschaftlich genutzte (Außenbereichs-) Flächen. Als östliche Arrondierung des Siedlungsrandbereichs von H. stelle er eine Fortentwicklung der bestehenden Einfamilienhausstruktur dar. Zur Erschließung (Nr. 7.4) ist unter anderem festgehalten, das Erschließungssystem baue auf den vorhandenen Straßen „E.-straße“ und „A.-weg“ auf. Der südliche Planbereich werde (durch den L.-weg) an zwei Stellen an den A.-weg angebunden. Die Anknüpfungspunkte seien im Bebauungsplan Nr. 357 bereits als Verkehrsflächen festgesetzt. Zu den durch die Planung begründeten „Eingriffe(n) in Natur und Landschaft“ sowie zu Ausgleichsmaßnahmen (Nr. 8.4) hat der Plangeber im Wesentlichen ausgeführt, die mit der Realisierung des Bebauungsplans verbundene Umgestaltung der innerstädtischen Freifläche, der Verlust vorhandener Biotopstrukturen und die Überbauung bzw. Versiegelung von bisher offenporigen und versickerungsfähigen Bodenflächen stellten einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der zu minimieren und auszugleichen sei. Zur Minimierung enthalte der Bebauungsplan mehrere Festsetzungen. In erster Linie würden öffentliche Grünflächen festgesetzt, durch die unter anderem der wertvolle Gehölzbestand entlang des ehemaligen Wirtschaftswegs (Verbindungswegs) gesichert werden könne. Im nördlichen Randstreifen seien innerhalb der Grünfläche umfangreiche Baumbepflanzungen vorgesehen. Darüber hinaus trage die Festsetzung niedriger Grundflächenzahlen (0,3) zur Begrenzung eingriffsintensiver Versiegelung bei. Ausgleichsflächen setze der Bebauungsplan östlich des Baugebiets und westlich der geplanten Umgehungsstraße fest. Diese Aussagen in der Planbegründung dokumentieren, dass in Bezug auf Länge, Breite und Verlauf des L.-wegs eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden hat. Der Rat der Beklagten hat in seine Entscheidung die Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, nämlich die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Dass einer der betroffenen Belange in seiner Bedeutung verkannt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Rat der Beklagten in Bezug auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erkannt und erwogen, dass die Erschließung in einem Bereich erfolgte, der bisher dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen und erst durch den Bebauungsplan (bzw. die danach beabsichtigte Bebauung) zum Innenbereich werden würde. Den dadurch vorgenommenen Eingriff in Natur und Landschaft hat er erkannt, im Ergebnis aber den Planungszielen höheres Gewicht beigemessen. Sonstige erhebliche Fehler im Abwägungsvorgang, die das Ergebnis der Planentscheidung in Bezug auf die Erschließungsanlage „L.-weg“ konkret in Frage stellen könnten, sind nicht feststellbar. Das Argument des Klägers, ohne den Bebauungsplan Nr. 474 verlaufe der L.-weg im Außenbereich, so dass er schon deshalb keine beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein könne, verfängt nicht. Nach der Planung der Beklagten sollte die Anlage nicht im Außenbereich, sondern – wie sie auch hergestellt wurde – innerhalb des zu errichtenden Wohngebiets als Anbaustraße im Innenbereich verlaufen. Darauf, dass der Rat der Beklagten bei der Abwägung davon ausging, der Bebauungsplan werde wirksam werden, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeitsprüfung am Maßstab des § 125 Abs. 2 BauGB ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht seine Entscheidung trifft, rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 140.81 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Das Wohngebiet ist seit längerem vollständig errichtet. Die Anbaustraße befindet sich inzwischen – wenn nicht schon bei Bescheiderlass, dann jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – in einem Innenbereich zwar nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, aber nach § 34 Abs. 1 BauGB. Selbst wenn sich aus der Fehlvorstellung der Gemeinderatsmitglieder über die künftige Zuordnung des Wohngebiets zum unbeplanten statt zum beplanten Innenbereich ein Mangel im Abwägungsvorgang ergäbe, wäre er jedenfalls rechtlich unerheblich. Eine konkrete Möglichkeit, dass die Ratsmitglieder den L.-weg ausschließlich in einem Plangebiet hätten errichten wollen, besteht nach den Umständen des Einzelfalls nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Planbegründung, dass der Rat der Beklagten den L.-weg nach Lage und Umfang zur Erschließung des Baugebiets für sinnvoll und erforderlich hielten, zumal sein Verlauf durch den Anschluss an den A.-weg auf dem vorhandenen Erschließungssystem aufbaute. Die ihr zugedachte Funktion erfüllt die Erschließungsanlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung uneingeschränkt, nachdem das Wohngebiet faktisch wie zuvor geplant verwirklicht worden ist. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von der Konstellation, die dem Beschluss des erkennenden Senats vom 28. November 2013 – 15 A 1114/11 – zugrunde lag. Dort befand sich der als Erschließungsanlage abgerechnete Lärmschutzwall, der nach den Festsetzungen des unwirksamen Bebauungsplans ein Wohngebiet hätte schützen sollen, (auch noch) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Grenze zum Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Errichtung eines Lärmschutzwalls zum Schutz von Grundstücken des Außenbereichs stellte sich demzufolge als unangemessen und abwägungsfehlerhaft dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 15 A 1114/11 -, juris, Rn. 33 ff.; nachfolgend auf die Zuordnung zum Außenbereich noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellend auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 9 B 11.14 -, juris, Rn. 9 f. (Zulassung der Revision abgelehnt). IV. Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Erschließung (§§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. V. Die Anlage ist nach Aktenlage und auch vom Kläger unbestritten endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 BauGB) sowie gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 20. April 2018 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. B. Die Heranziehung des Klägers ist schließlich auch der Höhe nach – wie vom Verwaltungsgericht durch die Berufung unbeanstandet ausgeführt (S. 9 des Urteilsbadrucks) – rechtmäßig erfolgt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.