Beschluss
12 B 390/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.12B390.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach summarischer Prüfung sei der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids offensichtlich rechtmäßig; insbesondere sei die Antragsgegnerin den der Antragstellerin gegenüber bestehenden Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII korrekt nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, die mehrfachen schriftlichen Belehrungen durch die Antragsgegnerin (u. a. im Rahmen der Beantragung von Leistungen der Jugendhilfe am 22. Juni 2021, mit an die Antragstellerin adressiertem Bescheid vom 27. September 2021 über die Gewährung von Jugendhilfe an den Hilfeempfänger sowie die Mitteilung der Antragsgegnerin über die Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII vom 6. Oktober 2021) hätten die Antragstellerin über Beginn, Dauer und die voraussichtliche Höhe der Leistung informiert. Sie sei ferner darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Auswirkungen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger habe und dass die Höhe des von ihr zu verlangenden Kostenbeitrags sich nach ihren Einkommensverhältnissen richte. Sie sei dadurch entsprechend dem Schutzzweck der gesetzlichen Belehrungspflicht in die Lage versetzt worden, entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeiten zu treffen und Rücklagen für den Kostenbeitrag zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Antragstellerin, sie sei am 22. Juni 2021 mündlich von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dahingehend belehrt worden, dass der Kostenbeitrag wirtschaftlich nicht relevant sei, bei summarischer Prüfung schon nicht erheblich. Eine Zusicherung über die Höhe des Kostenbeitrags, die auch nach dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht konkret erfolgt sei, hätte - entgegen ihrer Auffassung - nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch der Schriftform bedurft. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der bloße Verweis im Beschwerdeschriftsatz vom 24. April 2024 auf die "Ausführungen der Antragstellerin sowohl im Schriftsatz vom 20. März 2023 als auch insgesamt im Hauptsacheverfahren (6 K 2856/23)" genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach denen sich die Beschwerdebegründung insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diese Auseinandersetzung kann durch einen pauschalen Verweis auf eine bereits vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung gefertigte Begründung in aller Regel und auch hier nicht geleistet werden. Das Vorbringen der Antragstellerin, entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin sie nicht hinreichend über die Folgen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 92 SGB VIII aufgeklärt, greift ebenso wenig durch. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei dem Unterhaltspflichtigen ab dem Zeitpunkt erhoben werden darf, ab dem er (erstens) über die Leistungsgewährung unterrichtet und (zweitens) über die Folgen des Kostenbeitrags für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 12 C 15.2631 -, juris Rn. 7; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 92 Rn. 17. Die Verpflichtung zur Aufklärung besteht dabei grundsätzlich sowohl gegenüber dem bar- als auch dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11-, juris Rn. 10 f. Der Umfang der Informationspflicht bemisst sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm nach den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11-, juris Rn. 13. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet jedoch nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil - wie hier die Antragstellerin - in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11-, juris Rn. 13. Dass die Antragsgegnerin nach diesen Maßgaben ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Antragstellerin nicht hinreichend Genüge geleistet hat, legt diese nicht substantiiert dar. Sie macht geltend, die "pauschalierte Belehrung" in dem am 22. Juni 2021 unterzeichneten Antragsformular könne schon deswegen keine ordnungsgemäße Mitteilung hinsichtlich eines Kostenbeitrags zu der später erfolgten stationären Unterbringung ihres Sohnes darstellen, "weil zu diesem Zeitpunkt die konkrete Maßnahme, die dann später zur Ausführung gekommen" sei, "noch gar nicht festgelegt" gewesen sei. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Antragstellerin hat - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - mit ihrer dem Antrag vom 22. Juni 2021 beigefügten schriftlichen Erklärung u. a. Folgendes bestätigt: "Wir sind/ich bin vom Amt für Jugend und Familie - Jugendamt - der Stadt C. darauf hingewiesen worden, dass von uns/mir im zumutbaren Rahmen nach gesetzlicher Vorschrift ein Kostenbeitrag gefordert wird, der monatlich an die Stadtkasse C. zu zahlen ist, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig, erforderlich und zumutbar ist. Die Verpflichtung, den Kostenbeitrag vom Beginn der Hilfeleistung an das Jugendamt zu entrichten, erkennen wir/erkenne ich an, auch wenn die Berechnung des Beitrages später erfolgt. (…) Weiterhin sind wir/bin ich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, soweit durch die Jugendhilfe der Unterhaltsbedarf meines/unseres Kindes gedeckt wird, dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Bei vollstationären Hilfen wird i.d.R. der Unterhaltsbedarf meines/unseres Kindes durch die Jugendhilfeleistung in vollem Umfang gedeckt. Aus diesem Grund ist weder das Kind noch sein gesetzlicher Vertreter, noch ein Dritter berechtigt, für die Dauer der Jugendhilfeleistung von mir/uns für mein/unser Kind Unterhalt zu verlangen. (…)." Dass sie damit nicht über das Entstehen einer Kostenbeitragspflicht (mit Beginn der stationären Hilfeleistung) sowie insbesondere deren konkrete unterhaltsrechtliche Auswirkungen in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Weise aufgeklärt worden ist, legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise substantiiert dar. Insbesondere begründet sie nicht, warum die Festlegung einer "konkreten Maßnahme" hierfür erforderlich sein soll. Ungeachtet dessen ist die Antragstellerin mit dem an sie adressierten Bewilligungsbescheid vom 27. September 2021 über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII u. a. auch über Beginn und Dauer der Hilfeleistung für den Hilfeempfänger in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich sind dem Beschwerdevorbringen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin nicht mit der weiteren "Mitteilung über Ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)" vom 6. Oktober 2021 ihren Aufklärungspflichten gegenüber der Antragstellerin Genüge geleistet hat. Der pauschale, nicht weiter begründete Hinweis der Antragstellerin, "der Bescheid vom 27.09.21" enthalte "in dem Zusammenhang keine inhaltlichen Angaben" kann insofern mangels weiterer Substantiierung ebenso wenig nachvollzogen werden wie das bloße Vorbringen, "auch die Mitteilung im Schreiben vom 06.10.2021" genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der Größenordnung der die Antragstellerin voraussichtlich treffenden Beitragspflicht". Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin, dass die Höhe des Kostenbeitrags nicht beziffert werden zu braucht, um der Aufklärungspflicht gerecht zu werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 12 C 15.2631 -, juris Rn. 7; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 92 Rn. 17; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 92 Rn. 14; Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand 25. September 2023, § 92 Rn. 51. Dies ist in der Regel auch nicht möglich. Denn die Berechnung der konkreten Höhe des Kostenbeitrages hängt von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragsverpflichteten über seine Einkommensverhältnisse ab. Vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand 25. September 2023, § 92 Rn. 51. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es gehe "bereits grundsätzlich fehl", dass das Verwaltungsgericht "in dem Zusammenhang die im Schreiben vom 06.10.2021 enthaltene Mitteilung für sich und isoliert von der am 22.06.2021 erfolgten Zusage bewertet" habe, greift ebenso wenig durch. Die Antragstellerin meint, "jede Mitteilung der Antragsgegnerin" sei "konkret im Kontext zu der im Gespräch am 22.06.2021 erfolgten Zusage zu bewerten". Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten ihr "eine Zusage gemacht", die sich darauf bezogen habe, "dass gerade keine erheblichen Kosten auf" sie zukämen und dass man sie "auch durchgängig informieren werde". Mit diesem Vorbringen legt die Antragstellerin schon nicht dar, was sie zu ihren Gunsten aus dieser behaupteten "Zusage" der Antragsgegnerin ableiten möchte. Ihr Hinweis, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten bei ihr "ein konkretes Vertrauen dahingehend erweckt, dass sie eben nicht in erheblichem persönlichen Umfang über das anzusetzende Kindergeld hinaus zu einem Kostenbeitrag für die gegenständliche Maßnahme herangezogen werde", ist bereits deshalb unsubstantiiert, weil die Frage, ob ein Kostenbeitrag von "erheblichem persönlichen Umfang" gegeben ist, einer subjektiven Einschätzung unterliegt. Eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin über die Höhe eines Kostenbeitrags kann insofern damit schon nicht verbunden sein und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen kann angesichts der eigenen schriftlichen Erklärung der Antragstellerin vom 22. Juni 2021 hinsichtlich erfolgter Belehrungen zum Entstehen einer Kostenbeitragspflicht und den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Jugendhilfeleistung der von ihr behaupteten "Zusage" der Antragsgegnerin keine weitergehende (eigenständige) Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen widerspricht sich die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, wenn sie einerseits darauf beharrt, dass ihrer dem Hilfeantrag vom 22. Juni 2021 beigefügten schriftlichen Erklärung "keine Mitteilung hinsichtlich eines Kostenbeitrags zu entnehmen" sei, "weil zu dem Zeitpunkt die konkrete Maßnahme (…) noch gar nicht festgelegt" gewesen sei, sie aber andererseits aus angeblichen mündlichen "Zusagen" der Antragsgegnerin in demselben Gespräch etwas zu ihren Gunsten hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrags ableiten möchte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verfängt bereits auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 zu "umfangreichen Zusage(n)" der "Mitarbeiterin der Beklagten" dazu, "welche Kosten aufgrund dieser gesetzlichen Kostenbeitragungspflicht konkret auf sie zukommen können" und dass sie "laufend über die anfallenden Kosten informiert würden", nicht. Ungeachtet dessen konnte die Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags erst erfolgen, nachdem die Antragstellerin auf wiederholte Erinnerung der Antragsgegnerin vom 22. September 2022 die vollständigen Einkommensnachweise vorgelegt hatte. Dass bei Fortführung der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus (nach § 41 SGB VIII) eine erneute Belehrung gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderlich gewesen wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).