Beschluss
12 B 547/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.12B547.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der im Wege des Sofortvollzugs am 12. April 2024 erfolgten Inobhutnahme des Sohnes der Antragstellerin sei unzulässig. Das Amtsgericht - Familiengericht P. habe mit Beschluss vom 19. April 2024 - 135 F 67/24 - der Antragstellerin und dem Vater des Kindes das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Nach dem vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dürfe der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag fehlen. Jedenfalls aber fehle der Antragstellerin die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die Inobhutnahme erscheine nicht möglich, weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig nicht mehr zukomme. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit sie meint, sie habe ein Rechtschutzbedürfnis und sei "in ihren Grundrechten, Art 6 GG, verletzt und damit antragsbefugt", genügt das Vorbringen ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der darüber hinaus erhobene bloße Einwand der Antragstellerin, sie habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht P. vom 19. April 2024 - 135 F 67/24 - "Beschwerde eingelegt" und somit sei "die Entscheidung nicht rechtskräftig", greift nicht durch. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen mit Rechtskraft wirksam. Nach Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. Diese Regelung greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil es sich bei den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht P. vom 19. April 2024 durch einstweilige Anordnung getroffenen Maßnahmen weder um eine Familienstreitsache (vgl. § 112 FamFG) noch um eine "Endentscheidung" im Sinne der Vorschrift handelt. Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 12 B 218/23 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. November 2018 - 1 BvR 1481/18 -, juris Rn. 3, m. w. N.; Althammer, in: Johannsen/Hen-rich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 64 Rn. 9. In der einstweiligen Anordnungssache ist die Entscheidung, ohne dass es auf deren Rechtskraft ankäme, nach § 86 Abs. 2 FamFG bereits mit ihrer Wirksamkeit (§ 40 Abs. 1 FamFG) vollstreckbar. Vgl. Althammer, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 64 Rn. 9. Dass das Beschwerdegericht die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt hätte (vgl. §§ 55 Abs. 1, 64 Abs. 3 FamFG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis der Antragstellerin, der Verfahrensbeistand des Kindes unterstütze die Beschwerde, ist bereits vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.