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Beschluss

19 E 246/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.19E246.24.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Berichterstatterentscheidung ist. Diese Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck auch auf eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO anwendbar. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2021 - 19 E 311/21 -, juris, Rn. 1, vom 6. Juli 2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 3. August 2020 - 3 O 579/20 OVG -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 ‑ 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; a. A. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4; zum Streitstand, vgl. Riese, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, Stand: März 2023, § 87a VwGO Rn. 33a; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 11. Die Beschwerde, mit der der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Kläger die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 30.000 Euro begehrt, ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und wahrt die hier maßgebliche Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beschwerde trotz der in der Beschwerdeschrift verwendeten Passivformulierung „wird … eingelegt“ zulässigerweise in Ausübung des ihm nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zustehenden Beschwerderechts im eigenen Namen eingelegt. Dies folgt der Auslegung der Beschwerdeschrift nach dem entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgebenden objektiven Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, juris, Rn. 8 und vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 -, juris, Rn. 5; vgl. - auch zum Maßstab des nach der Rechtsordnung „vernünftigen“ Rechtsbehelfs - BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 -, juris, Rn. 3, a. E., und vom 22. Mai 1995 ‑ II ZB 2/95 -, juris, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. März 2020 - 8 W 916/20 -, NJW-RR 2020, 678 Rn. 15; s. a. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 32 RVG Rn. 53. Das Ziel der Beschwerde, den vom Verwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 30.000,00 Euro zu erhöhen, liegt allein im Interesse des Prozessbevollmächtigten der Kläger an der Abrechnung höherer Rechtsanwaltsgebühren. Dagegen scheidet eine Beschwerdeeinlegung im Namen der Kläger aus. Die Kläger haben insoweit kein Rechtsschutzinteresse, weil das Verwaltungsgericht dem Beklagten die Kostenlast auferlegt hat. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung vereinbart haben, woraus ihnen ein eigenes Beschwerderecht gegen die vorgeblich zu niedrige Streitwertfestsetzung erwachsen könnte. Vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschlüsse vom 3. August 2020 - 3 O 579/20 OVG -, juris, Rn. 2 und vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2019 - 3 S 2169/19 -, juris, Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 9 C 19.700 -, juris, Rn. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nach der dafür maßgebenden Differenz der Rechtsanwaltsgebühren nach dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Mai 2023 ‑ 2 O 39/23 -, NVwZ-RR 2023, 696 Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 C 21.2337 -, juris, Rn. 6; Toussaint, in: ders., Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 68 GKG, Rn. 11; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 45. Edition, Stand: 1. April 2024, § 68 GKG, Rn. 70, die Wertgrenze von 200,00 Euro nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Denn die Grundlage für die Berechnung bildet nach der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bei einem Streitwert von 10.000,00 Euro die Gebühr von 614,00 Euro, bei einem Streitwert von 30.000,00 Euro wäre dies hingegen die Gebühr von 955,00 Euro. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger zu 1. bis zum Eintritt der Hauptsachenerledigung die Verpflichtung des Beklagten zu seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und die Kläger zu 2. und 3. die Verpflichtung zur Entscheidung über die Einbürgerungsanträge innerhalb angemessener Frist, hilfsweise die Kläger zu 1. bis 3. die Verpflichtung zur Entscheidung über ihre Einbürgerungsanträge beantragt haben, ist auf 30.000,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen (sog. Auffangwert). Die Bedeutung einer Einbürgerung, auf die es danach für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger. Exemplarisch, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2022 - 19 A 735/21 -, juris, Rn. 35 und vom 2. Januar 2020 - 19 A 1153/18 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2015 - 19 A 1671/13 -, n. v., jeweils m. w. N. Danach hat das Verwaltungsgericht das im Wege einer Untätigkeitsklage verfolgte Begehren des Klägers zu 1. auf Verpflichtung des Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, zu Recht mit einem Wert von 10.000,00 Euro angesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung sind aber auch die für die Klägerin zu 2. und für den Kläger zu 3. in einem Antrag erhobenen Klagebegehren jeweils in Höhe des doppelten Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen. Eine Reduktion nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs ist nicht geboten. Die auf Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung des auf Ermessenseinbürgerung gerichteten Einbürgerungsantrags - hier offenbar nach § 10 Abs. 2 StAG - erhobene Untätigkeitsklage bleibt in ihrer Reichweite nicht hinter einer Klage auf Einbürgerung zurück. Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen durch die Vorgaben des § 114 VwGO beschränkt ist. S. a. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2011 ‑ 5 C 11.2541 -, juris, Rn. 4. Die demnach für die Begehren der Kläger zu 1. bis 3 jeweils mit 10.000,00 Euro anzusetzenden Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Nach dieser Vorschrift werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Streitgegenstände im Sinne dieser Vorschrift bestehen regelmäßig bei einer Klägermehrheit. Auch bei einer Klägermehrheit unterbleibt jedoch eine Wertaddition, wenn die Streitgegenstände bei der kostenrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise identisch sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 E 1189/13 -, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 -, juris, Rn. 5 und vom 19. Juni 2017 - 1 S 1529/16 -, juris, Rn. 3; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 23. Juni 2017 - OVG 1 L 21.17 -, juris, Rn. 4; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 39 GKG Rn. 17 (allgemeines Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität). Eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände, die der Addition der darauf jeweils entfallenden Werte entgegensteht, liegt vor, wenn eine Klägermehrheit den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Rechtsgemeinschaft verfolgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 14 C 13.2464 - juris Rn. 4; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 39 GKG Rn. 2, die zugrundeliegenden prozessualen Ansprüche nicht gleichzeitig nebeneinander Erfolg haben können oder wenn sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. OVG NRW, Beschluss 5. Juni 2014 - 6 E 1189/13 -, juris Rn. 9; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/ Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 45. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 39 GKG Rn. 16, 22. Hiernach verbleit es vorliegend bei dem Grundsatz der Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände. Die von den Klägern anhängig gemachten Streitgegenstände weisen keine wirtschaftliche Identität auf. Der vom Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 25. März 2024 angeführte zwangsläufige Zusammenhang einer Einbürgerung der Kläger zu 2. und 3. mit der Einbürgerung des Klägers zu 1. begründet insbesondere keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Klägern. Eine etwaige Einbürgerung auch der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. hätte eine Reihe grundlegender und auf Dauer angelegter rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Änderungen ihrer jeweiligen individuellen Rechtsstellung zur Folge. Hierdurch erlangten sie eine von derjenigen des jeweils anderen unabhängige Rechtsposition von selbständigem Gehalt. Die Grundlage für die Einbürgerung tritt demgegenüber bei der Ermittlung des hier maßgeblichen kostenrelevanten Interesses der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3 zurück. Die im Klageverfahren verbundene Mehrheit auf die Einbürgerung bezogener Klagebegehren zielt überdies aufgrund der egalisierenden Wirkung der Einbürgerung im Ergebnis auf die gleichen, vor allem staatsbürgerlich geprägten, aber nicht auf dieselben Interessen ab, die nur einem der der Klägermehrheit angehörenden Kläger exklusiv zustehen könnten. Eine wirtschaftliche Identität der Klagebegehren der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. mit dem Klagebegehren des Klägers zu 1. folgt im Übrigen nicht daraus, dass durch die Klägermehrheit kein „erhöhter Prüfungsaufwand“ gegenüber einer „isolierte[n] Untätigkeitsklage nur in eigener Person“ des Klägers zu 1. entstünde, wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat. Der Prüfungsaufwand ist bei der am wirtschaftlichen Wert - hier eines (Mit‑)Einbürgerungsbegehrens - zu orientierenden Streitwertbemessung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umfang der Sache. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1977 - 7 C 6.76 -, juris, Rn. 4; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 7 C 20.366 -, juris, Rn. 4. Schließlich veranlasst die zwischenzeitliche Erledigung des Klageverfahrens keine Festsetzung eines geringeren Streitwertes. Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dass dem Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt gewesen sein mag, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der hier einbürgerungshindernden Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG regelmäßig Prozesskostenhilfe bewillige, die nach dem Nichtabhilfebeschluss „[d]ie wirtschaftliche Belastung in der Untätigkeitssituation“ aufbrauche, rechtfertigt keine andere Bewertung der für die Streitwertbemessung maßgebenden Bedeutung der Sache, die sie jeweils auch für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. hatte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).