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Urteil

10 D 103/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0619.10D103.22NE.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gewerbegebiet U.“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des mit einem von ihnen bewohnten (Doppel-) Haus bebauten Grundstücks V.-straße 14 in J. (Gemarkung J., Flur 34, Flurstück 287), das etwa 150 m südwestlich des Plangebiets gelegen ist. Das etwa 0,58 ha große Plangebiet befindet sich südlich der Z. Nordbahn und östlich der V.-straße. Auf der gegenüberliegenden (West‑) Seite der V.-straße und weiter nach Süden erstreckend befindet sich der wesentliche Teil eines Betriebsgeländes der D. GmbH, welche Betonfertigteile herstellt. Dieser Bereich liegt nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Südlich davon, an einer von der V.-straße nach Westen verlaufenden Stichstraße bzw. an der V.-straße, liegen einige Wohnhäuser, zu denen auch dasjenige der Antragsteller gehört. Nördlich des Plangebiets befindet sich hinter der Z. Nordbahn zunächst die K.-straße, an die sich sodann Wohnbebauung anschließt. Im Plangebiet, dessen Flächen im Eigentum der D. GmbH stehen, liegt die Erweiterung deren Betriebsgeländes. Dort befindet sich ein zweigeschossiges Bürogebäude im Nordosten, ein Parkplatz im Nordwesten und Südosten sowie eine Lagerfläche für Betonfertigteile im Südwesten. Bereits der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1997 sah für das Plangebiet ein Gewerbegebiet vor und sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Autowaschanlage schaffen. Die 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2002 betraf im Wesentlichen die Erweiterung des Gewerbegebiets auf einen nördlich des Plangebiets, zwischen der Z. Nordbahn und der K.-straße gelegenen Bereich. Mit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2012 wurde der Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen vergrößert und die höchstzulässige Zahl an Vollgeschossen auf zwei festgesetzt. Insbesondere die Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgte nach der seinerzeitigen Planbegründung vor dem Hintergrund, dass die seit Jahren brachliegende Fläche für die Erweiterung des auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehenden Gewerbebetriebes genutzt werden sollte. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2014 betraf im Wesentlichen die (teilweise) Aufhebung des zuvor festgesetzten Pflanzgebots entlang der V.-straße; Ziel war es, einen möglichst reibungslosen Ablauf auf beiden Betriebsgeländen der D. GmbH, die durch die V.-straße getrennt sind, zu ermöglichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 26. Januar 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 8. Februar 2022 bis einschließlich 8. März 2022, dies wurde durch Aushang ab dem 28. Januar 2022 (bis 14. März 2022) öffentlich bekanntgemacht. Parallel zu der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Sitzung am 6. April 2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, diese wurde durch Aushang in der Zeit vom 8. April 2022 bis 25. April 2022 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan erhöht die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei, ändert die sprachliche Fassung der festgesetzten Gebäudehöhe und setzt die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutzfenstern in der zur Z. Nordbahn gewandten Gebäudeseite der Bürogebäude textlich fest. Ausweislich der Planbegründung soll mit der Änderung des Bebauungsplans dem Wunsch des Grundstückseigentümers Rechnung getragen werden, das vorhandene Bürogebäude um ein drittes Vollgeschoss zu erweitern. Die von der Änderung nicht berührten Festsetzungen und Hinweise sollten unverändert fortgelten. Die Antragsteller haben am 5. Mai 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung haben sie zunächst vorgetragen, der Bebauungsplan sei schon aufgrund eines formellen Mangels unwirksam, weil er nicht mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt worden sei. Daraufhin hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte vom 23. Dezember 2022 bis einschließlich 23. Januar 2023, dies wurde durch Aushang vom 15. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2022 öffentlich bekannt-gemacht. Parallel dazu wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf den Einwand der Antrag-steller, die textliche Festsetzung zum Schallschutz sei zu unbestimmt, wurde in der Beschlussvorlage deren Wortlaut geändert. Am 8. Februar 2023 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit dem abgeänder-ten Wortlaut sowie der Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 74,52 m über NHN statt der zuvor geregelten maximalen Firsthöhe von 12 m als Satzung, dies wurde durch Aushang vom 10. Februar 2023 bis 21. Februar 2023 öffentlich bekanntgemacht Vor dem Hintergrund, dass im ergänzenden Verfahren trotz der Änderung des Wortlauts der textlichen Festsetzung zum Schallschutz keine erneute Einbeziehung des Kreises Steinfurt erfolgt war, wurde diese nachgeholt, woraufhin der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 27. September 2023 nochmals als Satzung beschlossen hat, dies wurde durch Aushang vom 23. Oktober 2023 bis 2. November 2023 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragsteller tragen nunmehr zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor, antragsbefugt zu sein, da sie ebenfalls Anlieger der V.-straße und aufgrund der gewerblichen Nutzung im Plangebiet (samt Anlieferverkehr) von Immissionen in Form von Lärm, Staub und Licht betroffen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits der vorhandene Gewerbebetrieb sie erheblich beeinträchtige und die Situation durch die planbedingten Auswirkungen noch verstärkt werde. Bei der Bewertung könne auch nicht nur auf die Aufstockung des vorhandenen Bürogebäudes abgestellt werden, da der Bebauungsplan nicht allein diese planungsrechtlich zulasse. Der Bebauungsplan, der in Bezug auf sämtliche, auch die zuvor schon vorhandenen Festsetzungen zu prüfen sei, leide an einem Abwägungsfehler, da eine sachgerechte Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Zudem werde die Zusatzbelastung defizitär betrachtet, weil diese nur in sechs zusätzlichen Stellplätzen für die durch die Aufstockung entstehenden weiteren Büroräume gesehen werde, obwohl der bestehende Konflikt durch die Ausweisung der gesamten Fläche als Gewerbegebiet perpetuiert werde. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei schon bisher aufgrund der unzähligen Logistikbewegungen mit Schwerlaststaplern zwischen den beiden Werksflächen, im öffentlichen Verkehrsraum stehender Sattelzüge sowie straßennah abgestellter Betonfertigteile nicht gewährleistet. Der Bebauungsplan lasse durch die höhere Ausnutzbarkeit der Gewerbeflächen eine stärkere Belastung der V.-straße befürchten und verstärke den Konflikt. Eine erforderliche planerische Bewältigung dieses Konflikts fehle, die unterbreiteten Angebote seien erkennbar ungeeignet, insbesondere genüge eine ‑ seit 2021 jedenfalls tatsächlich eingerichtete ‑ Umgehung des Plangebietes über private Flächen für Fußgänger nicht. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gewerbegebiet U.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms sei angesichts der Lage ihres Grundstücks ausgeschlossen. Die Verkehrsbelastung der ihr Grundstück erschließenden Straße beruhe auf der Existenz des Gewerbebetriebs auf der westlichen Seite der V.-straße und der bereits durch den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung ermöglichten Ausdehnung des Firmengeländes auf die Ostseite der Erschließungsstraße. Es sei fernliegend, dass sich die verkehrliche Belastung der V.-straße aufgrund der mit dem Bebauungsplan ermöglichten Bebauung mit drei statt zuvor zwei Vollgeschossen mehr als geringfügig ändere. Dies gelte ebenso in Bezug auf die schon nicht ausreichend substantiiert gerügte Verschlechterung der Immissionssituation. Die Belastung der Antragsteller mit gewerblichen Immissionen beruhe nicht auf der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans, sondern auf dem schon seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander des emittierenden Gewerbebetriebs einerseits und der schutzbedürftigen Bebauung andererseits. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch die jetzige Planänderung in eigenen Rechten verletzt sein sollten. Den Antragstellern fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Sie könnten ihre Rechtsstellung durch die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des (unselbstständigen) Bebauungsplans nicht verbessern, weil dies ohne Einfluss auf die Verkehrsbelastung der V.-straße und die gewerbliche Nutzung im Plangebiet sowie im unbeplanten Bereich auf der Westseite der V.-straße sei. Hinzu komme, dass für das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben unter dem 29. April 2022 eine Baugenehmigung (Az. N01) erteilt worden sei, die die Antragsteller nicht angegriffen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19, und vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4. In der Abwägung können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 30, vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 33/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 9. Okto-ber 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris Rn. 22. Für die Frage, ob sich die Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen können, ist von Bedeutung, welche planbedingten Auswirkungen der Rat bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Dient ein Angebotsbebauungsplan, wie hier, als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE -, juris Rn. 51, vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105 f., und vom 29. April 2019 ‑ 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 79, sowie Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 34. Ausgehend hiervon fehlt den Antragstellern, deren Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, die Antragsbefugnis. Sie haben einen abwägungsrelevanten eigenen Belang nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 1. Die planbedingte Zunahme des Verkehrs, auf die sich die Antragsteller als Anlieger der V.-straße berufen, und die damit verbundenen Immissionen sowie Auswirkungen auf die Erschließungssituation ihres Grundstücks erreichen nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz. a. Streitgegenstand des Normenkontrollantrags ist allein die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gewerbegebiet U.“ als selbstständige Satzung, nicht hingegen auch der Bebauungsplan Nr. 46 in seiner Ursprungsfassung oder vorangegangene Änderungssatzungen. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Rn. 19 ff. Damit ist die von den Antragstellern geltend gemachte Belastung durch den vorhandenen Betrieb der D. GmbH bei der Bewertung, ob die Antragsteller sich auf einen eigenen, die Antragsbefugnis begründenden abwägungsrelevanten Belang berufen können, nicht zu berücksichtigen. Seine Errichtung erfolgte nicht auf der Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans, sondern (westlich der V.-straße) im unbeplanten Bereich bzw. (östlich der V.-straße) auf der Grundlage der vorangegangenen Bebauungspläne. b. Bei den im Rahmen der Antragsbefugnis in den Blick zu nehmenden planbedingten Auswirkungen kann (allein) auf das Vorhaben abgestellt werden, das der Rat mit dem Änderungsbebauungsplan planungsrechtlich absichern wollte. Durch die Festsetzung von drei - statt bisher zwei - zulässigen Vollgeschossen sollte die Erweiterung des im Plangebiet vorhandenen Bürogebäudes um ein drittes Vollgeschoss ermöglicht werden. Ausweislich der Planbegründung (S. 2) wollte der Rat der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan dem Wunsch der D. GmbH als Grundstückseigentümerin Rechnung tragen, das vorhandene Bürogebäude mit einem dritten (Voll-)Geschoss zu erweitern. Für die - nach den Festsetzungen grundsätzlich mögliche - Errichtung weiterer, zusätzlichen Verkehr auslösender gewerblicher Gebäude oder Anlagen im Plangebiet, das schon jetzt vollständig von der D. GmbH als Betriebsgelände genutzt wird, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Formulierung in der Planbegründung im ergänzenden Verfahren, nach der Planungsanlass der Erweiterungswunsch „war“ (Präteritum), ist der Bezugnahme auf das vorangegangene Aufstellungsverfahren geschuldet und lässt nicht, wie die Antragsteller meinen, darauf schließen, dass sich während des ergänzenden Verfahrens die Bauabsichten der D. GmbH oder das entsprechende Planungsziel des Rates geändert hätte. c. Die danach zu berücksichtigende planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der V.-straße ist lediglich geringfügig. Nach der Beschlussvorlage des Bau- und Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 20. September 2023 entsteht durch die zusätzlichen Büroräume ein weiterer Arbeitnehmerverkehr, der nur das An- und Abfahren der Arbeitsstelle umfasst und lediglich sechs neue Stellplätze erfordert. Diese Zahl erscheint dem Senat angesichts der Grundmaße des Bestandsgebäudes plausibel. Selbst wenn man auf die Auswirkungen der ‑ mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten - Errichtung eines Gebäudes mit drei Vollgeschossen abstellt und den durch die Büroräume in den beiden vorhandenen Geschossen des Bürogebäudes verursachten Verkehr mit in die Betrachtung einbezöge, ist von einem mehr als geringfügigen Mehrverkehr nicht auszugehen. Die von den Antragstellern gerügten verkehrlichen Beeinträchtigungen auf der V.-straße, etwa durch ständigen Fahrverkehr von Schwerlaststaplern zwischen den beiden Seiten des Betriebsgeländes der D. GmbH oder durch wartende Sattelzüge im öffentlichen Verkehrsraum, beruhen nicht auf der mit dem Bebauungsplan ermöglichten Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes im Plangebiet. Vielmehr resultieren sie aus der Existenz des Produktionsbetriebs der D. GmbH auf der unbeplanten Westseite der V.-straße sowie der bereits durch die frühere Fassung des Bebauungsplans ermöglichten Erweiterung des Betriebsgeländes um einen Lagerplatz im Bereich des Plangebiets. Darauf ist auch der von den Antragstellern angeführte Anlieferverkehr zurückzuführen. Eine sich aus der geringfügigen Zunahme des Verkehrs ergebende abwägungsrelevante (Verkehrs-) Lärmerhöhung auf dem Grundstück der Antragsteller scheidet auch aufgrund dessen rückversetzter Lage an einer Stichstraße der V.-straße, etwa 150 m südwestlich des Plangebiets, aus. 2. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, aufgrund der gewerblichen Nutzung der Flächen im Plangebiet von Lärm-, Staub-, und Lichtimmissionen betroffen zu sein. Die gewerblichen Immissionen, von denen die Antragsteller betroffen sind, gehen weit überwiegend von dem nicht im Plangebiet gelegenen Teil des Werksgeländes der D. GmbH westlich der V.-straße aus, das nur etwa 40 m nordöstlich vom Grundstück der Antragsteller entfernt liegt und auf dem die Produktion der Betonfertigteile stattfindet, und sind auch im Weiteren ‑ wie dargestellt ‑ nicht planbedingt. Dass von dem weiter entfernt, fast 200 m nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Bürogebäude relevante gewerbliche Immissionen für die Antragsteller ausgehen, ist nicht ansatzweise erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.