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Beschluss

4 E 81/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0620.4E81.24.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D. ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.1.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D. ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.1.2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.1.2024 ist unbegründet. Der Antragsteller, der wörtlich beantragt hat, „das beklagte Amtsgericht M. zu verurteilen, Anträge gem. § 109 StVollzG aufzunehmen“ und „[d]as [G]anze im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlassen“, wendet sich mittelbar gegen die Zugangsregelungen zur Rechtsantragstelle in der Justizvollzugsanstalt M., die der Direktor des Amtsgerichts M. durch Geschäftsanweisung an die Urkundsbeamten und -beamtinnen der Geschäftsstelle verwaltungsintern und damit ohne Außenwirkung geregelt hat. Der Sache nach erstrebt er im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts M. seine Anträge nach § 109 StVollzG aufgenommen werden. Die Frage des Rechtswegs hat das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, wie das Begehren des Antragstellers rechtlich zu einzuordnen ist, mit der Verweisung auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zutreffend beantwortet. Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf keiner Klärung, welches Gericht letztlich innerhalb des Rechtswegs zuständig ist und ob für Teilbegehren ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs zuständig sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 7, und vom 17.9.2015 ‒ 4 E 216/15 ‒, juris, Rn. 35 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.5.2006 ‒ 12 S 664/06 ‒, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Jedenfalls ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Richtet sich das Begehren des Antragstellers auf die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs, kann nach den §§ 109 Abs. 1, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 112 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Wäre der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Amtsgerichtsdirektors zur Aufhebung seiner Geschäftsanweisung begehrt, könnte es sich um die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zur Regelung einzelner Angelegenheiten u. a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handeln, für den nach § 23 Abs. 2 EGGVG die ordentlichen Gerichte, hier nach § 25 Abs. 1 EGGVG ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zuständig wäre. Sollte der Antragsteller sich schließlich gegen eine Weigerung des gemäß der §§ 112 Abs. 1, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 299 StPO, 24 Abs. 2 RPflG für die Aufnahme von Anträgen nach § 109 StVollzG auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Remscheids zuständigen Rechtspflegers bzw. der zuständigen Rechtpflegerin wenden, so wäre Rechtsschutz gleichfalls im ordentlichen Rechtsweg im Wege der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2693/07 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 10.5.2010 – 2 BvR 869/10 –, juris, Rn. 6. Zur Entscheidung berufen wäre insoweit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 RPflG im Falle der Nichtabhilfe der Richter des zuständigen Amtsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.