Beschluss
4 A 423/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0624.4A423.24A.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nach den vorstehenden Maßgaben nicht verpflichtet, den Kläger auf die mit der Zulassungsbegründung angeführten Widersprüche in seinem Vorbringen beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits hinzuweisen. Dass der im erstinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger mit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung seines Sachvortrags (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, dritter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz, sowie Seite 9, zweiter Absatz) nicht hätte rechnen müssen, ist bereits angesichts der ausführlichen Nachfragen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erkennbar und wird vom Kläger auch nicht weiter dargelegt. Überdies erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, auch wenn es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 ‒ 4 CN 4.01 –, BVerwGE 116, 296 = juris, Rn. 37, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 18. Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, auf welche Weise er die ihm zumindest nun bekannten (vermeintlichen) Widersprüche im Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal hätte auflösen können. Darüber hinaus macht er mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gehalten gewesen, den Kläger auf diese (vermeintlichen) Widersprüche hinzuweisen, der Sache nach zugleich einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9, m. w. N. Die vom Kläger gerügte falsche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr mangels stichhaltiger Gründe (Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz) vermag ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Diese Kritik ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 A 2522/18.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).