OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 488/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0625.12B488.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2024 anzuordnen, sei unbegründet. Der mit diesem Bescheid verfügten Widerruf der Anerkennung der Adoptionsvermittlungsstelle des Antragstellers sei offensichtlich rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG. Nach dieser Vorschrift sei die auf Grundlage von § 4 Abs. 1 erfolgte Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien. Das sei hier der Fall. Die Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG voraus, dass die Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG besetzt werde. Hieran fehle es, weil in der Adoptionsvermittlungsstelle des Antragstellers derzeit nicht mehr als eine Fachkraft arbeite. Dem Widerruf stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner als zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG eine Ausnahme von der Verpflichtung zulassen könne, eine Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften zu besetzen. Eine solche Ausnahme sei im Fall des Antragstellers bislang nicht zugelassen worden und es deute nichts darauf hin, dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen dahingehend auf Null reduziert sei, dass nur die Zulassung der vom Antragsteller beantragten befristeten Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Er macht geltend, zum jetzigen Zeitpunkt erfülle er sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle, weil dort mit Frau Regina E. und Frau Annette U. "zwei Vollzeitadoptionsvermittlungsfachkräfte beschäftigt" würden. Wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergebe, sei Frau E. "unstreitig unbefristet […] vollschichtig mit einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt von 3.300,00 € beschäftigt". Die Adoptionsvermittlungsfachkraft Annette U. habe ihre Tätigkeit bei ihm aufgrund der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 2023 beendet gehabt. Dies sei erfolgt "sowohl auf Antragsteller- (Arbeitgeber-) Seite als auch auf Seite der U. in der klaren Annahme und mutmaßlichen Gewissheit, der Antragsgegner werde (wiederum) positiv über die beantragte befristete Fachkräfteausnahme entscheiden". Dies sei dann nicht der Fall gewesen. Durch intensive Gespräche während des Antragsverfahrens bei dem Verwaltungsgericht hätte "sich U. eingedenk des drohenden Vermittlungsverbotes für die Adoptionsvermittlungstätigkeit des Antragstellers aufgrund der erlassenen Verfügung des Antragsgegners erschlossen, ihre Tätigkeit als Adoptionsvermittlungsfachkraft beim Antragsteller wieder aufzunehmen". Daraufhin sei "unter dem Datum vom 29. Mai 2024 ein schriftlicher Anstellungsvertrag" zwischen ihm und Frau U. "als Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle entsprechend den Vorgaben des Zulassungsbescheids des Antragsgegners geschlossen worden. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Dass er damit die personellen Mindestanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG nunmehr erfüllt, macht der Antragsteller schon nicht hinreichend glaubhaft. Wie vom Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Frage der Erteilung einer Ausnahme vom Fachkräftegebot zutreffend ausgeführt, sind beim Antragsgegner mit Blick auf die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nachvollziehbare Zweifel vorhanden, ob der Antragsteller in der Vergangenheit - abweichend von den von ihm vorgelegten Arbeitsverträge u. a. mit gerade mit diesen beiden Fachkräften Frau E. und Frau U. - tatsächlich zwei Vollkraftfachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG in seiner Adoptionsvermittlungsstelle beschäftigt hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vor Zulassung einer Ausnahme aufklären möchte, ob der Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich zwei Fachkräfte beschäftigt habe. Dass dies - abgesehen von den gegenüber dem Antragsgegner kommunizierten Zeiträumen, für die Ausnahmen zugelassen waren - durchgängig der Fall gewesen sei, sehe der Antragsgegner mit Blick auf die ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nachvollziehbarerweise als zweifelhaft an. Während die Gewinn- und Verlustrechnung für 2017 noch Personalkosten von 63.673,09 Euro ausgewiesen habe, habe der Antragsteller 2018 nur noch Personalkosten von 47.873,22 Euro und 2019 von 48.553,79 Euro gehabt. Im Jahr 2020 seien die Personalkosten auf 55.356,97 Euro gestiegen, bevor sie 2021 auf lediglich 33.430,79 Euro gefallen seien. Dass insbesondere die für 2018, 2019 und 2021 ausgewiesenen Ausgaben ausgereicht hätten, um zwei Vollzeitkräfte zu entlohnen, erscheine fernliegend, zumal die derzeit beschäftigte Vollzeitkraft ein monatliches Bruttogehalt von 3.300 Euro beziehe. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang erbetenen Auskünfte habe der Antragsteller nur sehr zögerlich und auch im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig erteilt. Zwar sei nunmehr die mit der verbliebenen Fachkraft geschlossene schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsvertrags über das Erreichen der Altersgrenze hinaus sowie deren Entgeltabrechnungen für das erste Quartal 2024 vorgelegt worden, es fehlten aber weiterhin Nachweise für die Gehaltszahlungen an die Ende 2023 ausgeschiedene weitere Fachkraft sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen für 2022 und 2023. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. Sein - unter Vorlage eines entsprechenden Anschreibens vom 11. September 2023 - erfolgter Hinweis, er habe den Jahresabschluss für das Jahr 2022 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - übersandt, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller nicht darlegt, welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus zu seinen Gunsten ergeben sollen. Insbesondere legt er nicht dar, dass sich anhand der dort ausgewiesenen Personalkosten nachvollziehbar die Beschäftigung von zwei Vollzeitfachkräften - mit Ausnahme des Zeitraums der Zulassung einer Ausnahme vom Fachkräfteverbot - ergibt. Sein weiterer Vortrag, der Jahresabschluss für das Jahr 2023 habe "wegen fehlender Unterlagen sowie langer Bearbeitungszeit des Steuerberaters noch gar nicht erstellt werden" können, ist bereits mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises (etwa einer entsprechenden Bestätigung des Steuerberaters) unsubstantiiert. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, warum ihm stattdessen nicht etwa die Vorlage der Gehaltsmitteilungen für die Jahre 2022 und 2023 sowie entsprechender Kontoauszüge und geeigneter Belege über die in der Zeit von der Fachkraft geleisteten Arbeitsstunden in der Adoptionsvermittlungsstelle, zum Nachweis der personellen Mindestanforderungen möglich sind. Dass insbesondere die für 2018, 2019 und 2021 ausgewiesenen Ausgaben so umfangreich waren, dass sie die Entlohnung von zwei Vollzeitkräften hätten beinhalten können, legt der Antragsteller ebenso wenig dar. Angesichts dieser (bislang vom Antragsteller nicht beseitigten) Zweifel an einer den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG gerecht werdenden Personalausstattung in der Vergangenheit, reicht die bloße Vorlage der beiden Arbeitsverträge im Beschwerdeverfahren zum Nachweis der Voraussetzungen des § 3 AdVermiG derzeit ersichtlich nicht aus. Denn solche Zweifel strahlen auch auf die aktuellen Verhältnisse aus und stellen damit die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Antragstellers, ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fachkraft U. sei im Mai 2024 erneut zustande gekommen, durchgreifend in Frage. Der Einwand des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2024, der Antragsgegner stelle dabei "eine verkappte allgemeine Zuverlässigkeitsprüfung mit (negativer) Zukunftsprognoseentscheidung an, die etwa der Normstruktur des § 35 Abs. 1, 2 GewO" entspreche, "nicht aber der inmitten liegenden Ermächtigungsgrundlage", verfängt insofern nicht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller meint, ob der Antragsgegner „berechtigte erhebliche Zweifel an einer ausreichenden personellen Besetzung in den Vorjahren“ geltend mache, sei "genauso wenig entscheidungsrelevant wie seine vergangenheitsbezogene eristische Dialektik hinsichtlich vermeintlicher 'Unvereinbarkeiten und Unklarheiten bei der personellen Besetzung' und in der Arbeitsweise des Antragstellers". Der Antragsteller verkennt mit diesem Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seines Vortrags. Der weitere Einwand des Antragstellers, "der guten Ordnung halber" solle "mitgeteilt werden", dass er die von dem Antragsgegner aufgestellten Kriterien für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft "als nicht mit dem Gesetz vereinbar" erachte, sondern der "Antragsgegner sie zielgerichtet 'erfunden'" habe, "um gegen den Antragsteller vorgehen zu können", entbehrt bereits einer sachlichen Grundlage und vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, es erschließe "sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus dessen teleologische Auslegung anhand der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung", warum "die Aufgaben denn nicht auch durch etwa ehrenamtliche (ohne Arbeitslohn) oder auf Honorarbasis beschäftigte Adoptionsvermittlungsfachkräfte sachgerecht wahrgenommen werden". Auch dieses Vorbringen ist ersichtlich unsubstantiiert. Im Übrigen trifft es in der Sache nicht zu. Denn in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts heißt es zu § 3 Abs. 2 Satz 1 n. F., die Vorschrift benenne "die personelle Mindestausstattung jeder (staatlichen oder freien) Adoptionsvermittlungsstelle" und entspreche "damit im Ausgangspunkt dem bisherigen Satz 2"; die Mindestbesetzung werde "jedoch erweitert und präzisiert". Vgl. BT-Drs. 14/6011 vom 10. Mai 2001, S. 52. Damit sollte die Neufassung an dem bis dahin ausdrücklich normierten Erfordernis der Hauptamtlichkeit der Fachkraft offensichtlich nichts ändern. Vgl. dazu § 3 Satz 2 AdVermiG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung: "Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens einer hauptamtlichen Fachkraft zu besetzen." Auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG in der aktuell geltenden Fassung kann daher eine rein ehrenamtliche Mitarbeit, der Einsatz von Praktikanten und Praktikantinnen oder eine Tätigkeit auf Honorarbasis mangels dauerhafter arbeits- bzw. dienstrechtlicher Eingliederung in die Vermittlungsstelle nicht zur Anrechnung als Fachkraft führen. Vgl. Reinhardt, Adoptionsvermittlungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 14; Löhnig, in: BeckOGK, AdVermiG, Stand 1. Februar 2024, § 3 Rn. 9; Maurer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, Anh. § 1744 Rn. 19; zum weiterhin maßgeblichen Erfordernis der Hauptamtlichkeit siehe auch: Kukielka, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, AdVermiG § 3 Rn. 7; Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, Vorbemerkungen zu §§ 1741–1772, Rn. 88. Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit widerspricht auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Vgl. BAG, Urteile vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -, juris Rn. 21 ff., und vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 748/05 -, juris Rn. 26. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner hätte im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zulassung einer "Fachkräfte-Ausnahme-regelung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG diese zulassen müssen", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Rüge, das Verwaltungsgerichts sei fehlerhafterweise davon ausgegangen, die Ablehnung einer Zulassung der beantragten Fachkräfteausnahme sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 nicht vorgelegt worden seien, verfängt, wie vorstehend ausgeführt, nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Ermessensreduzierung ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Vorliegen der ernstzunehmenden Bewerbung einer Person, die eine Fortbildung zur Adoptionsvermittlungsfachkraft anstrebe, wird mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht dargelegt, dass der Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum wieder zwei Vollzeitfachkräfte beschäftigen werde. Unabhängig davon, dass kein Bewerbungsschreiben, sondern nur anonymisierte Zeugnisse sowie eine Praktikumsbescheinigung vorgelegt worden seien, sei noch völlig offen, ob es tatsächlich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Antragsteller und der Bewerberin kommen werde. Zudem erfülle die Bewerberin auch nach der Einschätzung des Antragstellers derzeit die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG an eine Adoptionsvermittlungsfachkraft nicht. Es sei nicht erkennbar, dass sie nach dem Abschluss ihres Studiums irgendwelche beruflichen Erfahrungen erworben habe. Ferner bedürfe es umfangreicher Fortbildungsmaßnahmen, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers greifen ebenso wenig durch. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es keine standardisierte "umfangreiche Fortbildung zur Adoptionsvermittlungskraft, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde". Den Gründen des angefochtenen Beschlusses lässt sich bereits nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer "standardisierten" Fortbildung ausgegangen ist. Dass die mit der Beschwerdebegründung (u. a. durch Vorlage eines Bewerbungsschreibens und nicht anonymisierter Zeugnisse) weiter konkretisierte Bewerberin aktuell oder in absehbarer Zeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG erfüllt, trägt der Antragsteller ebenso wenig hinreichend konkret vor. Sein Vorbringen, sie habe "einen Abschluss 'Bachelor auf Arts (BA) Soziale Arbeit' an der, K. Hochschule B. R., erworben" und verfüge "über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung", ist zum Beleg der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG nicht geeignet. Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung müssen gegenüber Mitarbeitenden in anderen Bereichen der Sozialen Arbeit besonders qualifiziert sein, weil sie zusätzlich zu ihrer persönlichen Eignung und der fachlichen Vorbildung auch über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Adoptions- oder Pflegekindervermittlung verfügen müssen. Vgl. Reinhardt, Adoptionsvermittlungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 5. Dass die Bewerberin Frau Z. X. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Adoptions- oder Pflegekindervermittlung verfügt, trägt der Antragsteller bereits weder vor noch ist dies - selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten "Praktikums Bescheinigung" der Stadt G. vom 28. Januar 2020 über die Absolvierung eines 70-tägigen Pflichtpraktikums im Jugendamt der Stadt G. - sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der weitere Hinweis des Antragstellers nicht, stehe nun aber eine "offensichtlich geeignete und willige Bewerberin als Aspirantin für eine zweite - in diesem Fall sogar dritte - Vermittlungsfachkraft zur Verfügung", so spreche vieles dafür, "wiederum eine Ausnahme vom vollständigen Fachkräftegebot zuzulassen". Ungeachtet dessen ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner trotz angeblichen Vorhandenseins der erforderlichen Anzahl von Vollzeitfachkräften gerade eine Ausnahme vom Fachkräftegebot zulassen müsste. Soweit der Antragsteller geltend macht, er werde alles tun, "was in seiner Macht" stehe, "um auch in Zukunft, für den Fall, dass die X. die geforderten Qualifikationen noch" erwerbe, "die personelle Ausstattung seiner Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft zu gewährleisten, auch wenn später die derzeitigen Fachkräfte U. und E. ausscheiden würden", ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Antragsteller legt damit schon nicht dar, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Bewerberin überhaupt beabsichtigt ist. Der nicht weiter belegte Vortrag des Antragstellers, "die meisten staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen" verfügten "standardmäßig auch nur noch über eine Fachkraft", ist spekulativ und angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 AdVermiG unbeachtlich. Die Rüge des Antragstellers, im "Rahmen der Ausübung des Ermessens zur Zulassung einer Fachkräfteausnahme" habe der Antragsgegner ebenfalls verkannt, "dass ihn eine Beratungspflicht, gegebenenfalls auch Anordnungspflicht zur Anordnung und Durchsetzung der Beschäftigung einer zweiten Fachkraft getroffen" habe, geht an der Sache vorbei. Der Antragsteller meint in diesem Zusammenhang, eine "solche Anordnung oder Auflage" sei "das mildere Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen" gewesen, "sodass sich der Widerruf der Zulassung als Adoptionsvermittlungsstelle und die Untersagung der Tätigkeit somit - zumindest mittelbar - als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW) und damit rechtswidrig" erwiesen. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Widerruf der Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der dem Antragsgegner ein Ermessen nicht eingeräumt ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung (zuletzt mit Schreiben vom 6. Oktober 2023) durch Bescheid vom 4. Dezember 2023 dem Antragsteller u. a. aufgegeben, die erforderlichen Nachweise der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen personellen Besetzung der Adoptionsvermittlungsstelle unverzüglich beizubringen, und ihn auf die rechtlichen Folgen desmangelnden Nachweises einer ausreichenden fachlichen personellen Besetzung, den Widerruf, hingewiesen. Mit seinem Einwand, es bleibe dabei, dass der Antragsgegner "durch die pflichtwidrige Ablehnung der Ausnahme zur vorübergehenden Beschäftigung nur einer Fachkraft sich die Voraussetzungen für den Widerruf selbst geschaffen" habe, um "die seiner Meinung nach nicht 'zulässige Beratungstätigkeit' zu unterbinden", wozu er "überhaupt keine gesetzliche Befugnis und Zuständigkeit" habe, verkennt der Antragsteller, dass er selbst die Voraussetzungen für den Widerruf geschaffen hat. Mit der Entscheidung des Senats in der Sache hat sich zugleich der mit Einlegung der Beschwerde unter dem 28. Mai 2024 gestellte Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).