Beschluss
12 B 528/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0701.12B528.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin ab dem 1. August 2024 in dem von ihren Eltern begehrten Umfang in einer Kindertagespflege betreut werde. Soweit sich der Antrag bei dessen Auslegung demnach - unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Mai 2024 - (nur) noch auf die Zeit bis zu diesem Termin beziehe, fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Unzumutbare Nachteile seien für die Antragstellerin nicht (mehr) zu erwarten. Auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 mitgeteilt, für die Übergangszeit bis zur Inanspruch-nahme des Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege W. den Kontakt zu binnen weniger als 30 Minuten erreichbaren Kindertagespflegen in Q., der P.-straße und der O.-straße mit je einem Betreuungsplatz in dem gewünschten zeitlichen Umfang vermitteln zu können. Die Vereinbarung einer Betreuung habe in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Kindeseltern und Tagespflege zu erfolgen. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin damit für den begehrten Betreuungszeitraum drei potentielle Betreuungsplätze nachgewiesen. Dass die Belegung aller dieser Betreuungsplätze ihr nicht zumutbar wäre, habe die Antragstellerin trotz Aufforderung zur kurzfristigen Stellungnahme nicht vorgetragen. Die Richtigkeit dieser Annahmen wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin macht geltend, es sei nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag im Wege der Auslegung auf das Begehren der Betreuungsmöglichkeit für eine Übergangszeit bis Anfang August 2024 beschränke. Ihr Antragsbegehren sei mit der Antragsschrift eindeutig formuliert. Eine Beschränkung sehe der Antrag nicht vor. Eine Beschränkung gehe auch mit dem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 nicht einher. Die Ausführungen bezögen sich allein auf die Einwendung der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung, dass "vermeintlich die vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes ab dem 1. August nach dem Standpunkt der Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin insgesamt entfallen ließe/ hierauf verzichtet worden sei". Dieses Vorbringen verfängt nicht. Dass ihr ab dem 1. August 2024 ein bedarfsgerechter und zumutbarer Betreuungsplatz in der Kindertagespflege zur Verfügung steht, stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbingen nicht in Frage. Im Gegenteil räumt sie selbst ein, das Verwaltungsgericht habe zutreffend unterstellt, dass sie "ab dem 1. August 2024 in dem nach dem Begehren Ihrer Eltern bedarfsgerechtem Umfang in einer Kindertagespflege betreut" werde. Diese Betreuungsplätze hätten "die Eltern selbst organisiert". Ihre "frühkindliche Förderung" sei "daher ab August 2024 gesichert". Erst zu diesem Zeitpunkt entfalle "der wesentliche, nicht wiederherstellbare Nachteil […] in Form des Entgehens der frühkindlichen Förderung sowie der Nichterfüllung des Anspruchs". Die Antragstellerin geht insofern selbst davon aus, dass jedenfalls ab dem 1. August 2024 ihr Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt werden und zum Wegfall eines Anordnungsanspruchs führen wird. Soweit sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 65) darauf beruft, der seitens ihrer Eltern "privatorganisierte Betreuungsplatz" habe "nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zur Folge", so dass "selbstverständlich weiterhin eine Nachweispflicht der Antragsgegnerin in vollem Umfang" bestehe, setzt sich die Antragstellerin in Widerspruch zu ihrer eigenen, vorstehend wiedergegebenen Einschätzung, wonach ab 1. August 2024 "die Nichterfüllung des Anspruchs" entfalle. Ungeachtet dessen legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise dar, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf den Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers bezieht, auf die vorliegende Fallkonstellation der (bereits vertraglich vereinbarten und von der Antragsgegnerin genehmigten) Förderung in einer Kindertagespflege i. S. d. § 23 SGB VIII übertragbar ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB VIII sieht vor, dass die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson umfasst, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Das Gesetz geht damit selbst davon aus, dass eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden kann, die - bei entsprechender Eignung - vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Unterstützungs- und Geldleistungen erhält. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 2018- 10 A 2590/16 -, juris Rn. 77 ff.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 23 Rn. 6 ff.; Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 23 Rn. 14 ff.; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wap-ler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, Rn. 24. Dass hier Gegenteiliges gelten könnte, legt die Beschwerde schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Das weitere Vorbringen unter Hinweis auf "z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, Rn. 21, juris", die Nachweispflicht sei erst dann erfüllt, wenn der nachgewiesene Betreuungsplatz tatsächlich belegt werde und die Betreuung erfolge, verhilft der Beschwerde vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ebenso wenig zum Erfolg. Es ist bereits nicht ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin den bereits seit April 2024 vertraglich gesicherten Kindertagespflegeplatz ab 1. August 2024 nicht in Anspruch nehmen wird. Dessen ungeachtet würde auch eine unterstellte Nicht-Inan-spruchnahme des verfügbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatzes einem Anordnungsgrund voraussichtlich entgegenstehen Eine Fehlerhaftigkeit der auf der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes zum 1. August 2024 basierenden weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Zeit bis zum 1. August 2024 sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, zeigt die Antragstellerin mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht hinreichend konkret auf. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht hervorgehoben, dass im - hier gegebenen - Falle einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes gelten. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Daran gemessen vermag die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht den erforderlichen Anordnungsgrund mangels Darlegung eines schweren und unzumutbaren Nachteils zu Recht verneint hat. Dass ihr die Inanspruchnahme eines der von der Antragsgegnerin für den Überbrückungszeitraum bis zum 1. August 2024 angebotenen potentiellen Betreuungsplätze nicht zumutbar ist, legt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung weiterhin nicht substantiiert dar. Der bloße Vortrag, ein "lediglich auf nicht einmal 2 Monate beschränktes Betreuungsangebot" sei "für die Antragstellerin offensichtlich unzumutbar", reicht hierzu - angesichts der reinen Überbrückungsfunktion der von der Antragsgegnerin angebotenen Betreuung - nicht aus. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe "lediglich bekundet", dass "in den genannten Kindertagespflege eine Betreuung vereinbart werden könne" und dies "mit den Betreuungspersonen nach Herstellung eines Einvernehmen" erfolge; eine "Zuweisung bzw. Zusicherung der tatsächlichen Betreuung" gehe "hiermit daher nicht einher". Die Antragstellerin legt insofern nicht einmal dar, dass sie überhaupt Interesse an einem Kontakt zu den ihr zur Überbrückung angebotenen Kindertagespflegepersonen hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mutter der Antragstellerin offenbar beabsichtigt, ihren Beruf als Lehrerin erst nach einer vier bis sechs Wochen dauernden Eingewöhnung der Antragstellerin in den ihr ab dem 1. August 2024 zur Verfügung stehenden Betreuungsplatz wieder aufzunehmen, wären im Übrigen nähere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, warum eine weitere Betreuung durch sie für den mittlerweile nur noch kurzen, gut einen Monat - zum großen Teil auch die Sommerferien - umfassenden Zeitraum bis zur Verfügbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes mit - die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden - schweren und unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin einherginge. Daran fehlt es. Auf die Frage, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zum 31. Juli 2024 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht entscheidungserheblich an.