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Beschluss

1 A 756/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0702.1A756.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin D. aus A. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin D. aus A. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den jeweiligen Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 bis 6, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „in wie weit [sic] die Kläger bei einer Rückkehr nach Angola ein nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßendes Existenzminimum sichern können“, die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger legen bereits nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar, dass dieser Fragestellung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Schon die Formulierung der Frage ist ausschließlich am Einzelfall orientiert. Der Frage, inwieweit die Kläger nach ihrer Rückkehr das Existenzminimum sichern können, kommt keine über ihren Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Mit ihrem weiteren, zur Begründung der Frage gedachten Zulassungsvorbringen wenden sich die Kläger in der Sache alleine gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie machen ausschließlich geltend, dass dieses ihren Einzelfall unzutreffend gewürdigt bzw. den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Mit diesem Vorbringen können die Kläger aber keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen. Bei den insoweit gerügten (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Ungeachtet dessen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat seine Annahme, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen einer fehlenden Sicherung des Existenzminimums haben, auf eine Mehrzahl von Einzelfallumständen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 24 f.). Demgegenüber beschränkt sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf, zu bestreiten, dass es der Klägerin zu 1. möglich sei, nach ihrer Rückkehr Kontakt zu ihrem Ehemann aufzunehmen, sowie zu behaupten, sie könne nicht gleichzeitig Geld verdienen und ihren Fürsorge- und Betreuungspflichten für ihre Kinder nachkommen. Zu den übrigen (tragenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts, etwa betreffend die qualifizierte studentische Ausbildung der Klägerin und ihre Arbeit vor der Ausreise, den familiären Rückhalt durch weitere Familienangehörige und das Alter der Kinder, verhält sich das Zulassungsvorbringen hingegen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).