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Beschluss

10 A 2224/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0702.10A2224.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), und es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2020 für die Erneuerung des Dachstuhls und den Ausbau des Dachgeschosses im Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung L., G01 (J.-straße 18; Bauschein Nr. 694/19) abgewiesen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die Gründe seines ablehnenden Beschlusses vom 9. Juli 2020 im zugehörigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ‑ 2 L 949/20 ‑. Insbesondere sei bereits in diesem ausgeführt worden, dass das Haus der Klägerin seinerseits keinen Grenzabstand zum Grundstück der Beigeladenen einhalte, weshalb die Klägerin grundsätzlich nicht verlangen könne, dass die Beigeladenen anders als sie von der Grenze entfernt bauten oder eine Aufstockung des Dachgeschosses ganz unterließen. Es sei ebenfalls bereits ausgeführt worden, dass der von der Klägerin für die Öffnungen in der Grenzwand behauptete Bestandsschutz selbst bei seinem Bestehen im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer Durchsetzungskraft ausgestattet wäre. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindere zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er hindere aber ohne Hinzutreten weiterer ‑ vorliegend nicht gegebener ‑ Umstände den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen werde. Die Klägerin stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Sie legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ‑ im in Bezug genommenen Eilbeschluss ‑ zu Unrecht angenommen habe, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben. Dessen Bewertung, eine Abstandsfläche sei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW (in der Fassung vom 21. Juli 2018, im Folgenden: BauO NRW a. F.) aufgrund der von überwiegend geschlossener Bauweise geprägten Umgebungsbebauung und der grenzständigen Bebauung der benachbarten Grundstücke J.-straße 16 und 18 nicht erforderlich, stimmt sie vielmehr ausdrücklich zu. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aber Baugenehmigungen aus den Jahr 1960 bzw. 1972 (Erdgeschosserweiterung bzw. Nutzungsänderung in Gastronomie im Erdgeschoss) und die vorliegende Vereinigungsbaulast übersehen, zieht sie dies auch nicht (weiter) in Zweifel. Vielmehr gelangt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen zu dem Schluss, dass sich die Frage nach Abstandsflächen gar nicht gestellt habe. b. Es führt auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin meint, die drei Dachflächenfenster des Vorhabens hielten den „baurechtlichen Mindestabstand“ nicht ein. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Verstoß gegen Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) ‑ konkret § 4 NachbG NRW ‑ betrifft zivilrechtliche Erfordernisse, welche im öffent-lich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die Baugenehmi-gung wird nach § 74 Abs. 4 BauO NRW unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 ‑ 10 B 1228/18 ‑, juris Rn. 4. c. Ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zum Baujahr ihres Gebäudes bzw. dem Errichtungszeitpunkt der beiden Giebelfenster im Dachgeschoss, welche durch das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen zugebaut werden, und zu einem in der Folge nach ihrer Auffassung anzunehmenden Bestandsschutz zugunsten dieser beiden Giebelfenster. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angenommen, dass ein Bestandsschutz selbst bei seinem Bestehen im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer Durchsetzungskraft ausgestattet sei, insbesondere ohne Hinzutreten weiterer Umstände ‑ etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar seien und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienten ‑ den Nachbarn aber regelmäßig nicht hindere, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen werde. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts solche weiteren Umstände vorliegen, zeigt die Klägerin nicht auf. Ihr Vortrag, es könne dahinstehen, ob die Giebelfenster ersetzbar seien, weil sie sich erfolgreich auf den Bestandsschutz berufen könne, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Klägerin legt im Weiteren auch nicht schlüssig dar, dass die beiden Giebelfenster nicht ersetzbar, zugleich aber für gesunde Wohnverhältnisse ‑ hier: wegen des Lichteinfalls und zur Luftzufuhr ‑ notwendig seien; ihr Vorbringen geht über die bloße Behauptung solcher Umstände nicht hinaus. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der hinter dem Giebelfenster liegende Raum im Dachgeschoss nicht Wohnzwecken dient, entkräftet sie nicht, sondern bestätigt mit der Angabe, die Dachkammer sei wegen der Decken-höhe kein vermietbarer Wohnraum, aber ein zur Wohnung gehörender Nebenraum, vielmehr, dass es sich nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW handelt (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 BauO NRW a. F.). Nichts anderes ergibt sich aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Licht-bildern des Dachgeschosses, die im Kurz-Gutachten enthalten sind. Weiter bestätigt sie mit dem Zulassungsvorbringen, dass in die Dachfläche Dachflächenfenster ein-gebaut werden können; dass diese, wie die Klägerin einwendet, aber nicht dieselbe Wirkung und Funktion hätten, weil das zuvor in der Giebelwand befindliche Fenster einen direkten und weiten Blick über den Wohnort ermöglicht habe, ist in dem vorliegenden Kontext insbesondere einer ausreichenden Belichtung unerheblich. Auch der Annahme, dass das zweite Giebelfenster oberhalb der Treppe zum Dachgeschoss ersetzbar sei, setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Dass das Vorhaben der Beigeladenen anders hätte ausgestaltet werden können, wie die Klägerin weiter vorträgt, entkräftet die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Durchsetzungskraft eines (unterstellten) Bestandsschutzes nicht. d. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, nachdem sie das Kurz-Gutachten vorgelegt bzw. nachgereicht habe, geht schon aus dem Grund fehl, als die Klägerin dieses Gutachten unter dem 13. August 2020, bei dem Verwaltungsgericht am folgenden Tag eingegangen, zur Gerichtsakte gereicht hat und die mündliche Verhandlung erst am 4. Oktober 2022, mithin mehr als zwei Jahre später, stattfand. e. Sie macht auch nicht schlüssig geltend, dass sich das Ergebnis der Prüfung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer „historischen Quasi-Doppelhausverknüpfung“ abweichend darstellen müsste. Die Klägerin meint, dass es den Beigeladenen deshalb verwehrt sei, das Vorhaben in der Höhe an das Gebäude der Klägerin anzupassen. Weshalb aus einem (Quasi-) Doppelhauscharakter die Maßgabe folgen sollte, dass eine Angleichung der Gebäudehöhen der beiden (Quasi-) Doppelhaushälften aneinander untersagt sein müsse, legt die Klägerin, auch mit dem Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 ‑ 2 A 969/12 ‑, juris Rn. 92 ff., nicht schlüssig dar. f. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe weitere Verstöße gegen andere nachbarschützende Normen nicht geprüft, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Mit der Rüge, es fehle der Nachweis einer Brandwand, greift sie eine brandschutzrechtliche Vorgabe auf, welche im vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. für das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu prüfen war. Der Nachbar ist durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften regelmäßig nicht in seinen Rechten betroffen, sondern ‑ wie in den Fällen, in denen die Bauherrschaft ohne Baugenehmigung oder abweichend von der Baugenehmigung ein Vorhaben unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften verwirklicht ‑ gehalten, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 ‑ 10 B 1297/22 ‑, juris Rn. 8 ff., m. w. N., und Urteil vom 23. November 2016 ‑ 7 A 775/15 ‑ juris Rn. 86. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Prüfung über das Programm des § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hinaus in Betracht kommt, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 ‑ 10 B 1297/22 ‑, juris Rn. 10, m. w. N., kann hier offen bleiben. Die Behauptung der Klägerin, dass im Erd- und im Obergeschoss des Gebäudes der Beigeladenen keine eigene (neben der Brandwand des Gebäudes der Klägerin), geschlossene Brandwand vorhanden sei, lässt einen solchen offensichtlichen Verstoß schon nicht erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Klägerin bemängelten Umstands, dass durch das Aufsetzen eines neuen Dachgeschosses „neue statische Belastungen“ nicht geprüft worden seien. Die Standsicherheit gehört im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. nicht zum Prüfungsumfang. Erst mit der Anzeige des Baubeginns ist bei der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW a. F. ein geprüfter Standsicherheitsnachweis einzureichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 ‑ 10 B 1297/22 ‑, juris Rn. 13, m. w. N. Dafür, dass es bei Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung offensichtlich zu einem Verstoß gegen die Vorgaben des § 12 BauO NRW kommen wird, ist nichts dargetan. Dass sie durch das behauptete Fehlen einer ausreichend breiten Treppe im Gebäude der Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt wäre, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2024 ‑ 10 A 688/22 ‑, juris Rn. 40, m. w. N. Die von der Zulassungsbegründung angesprochene Frage, „inwiefern bei aneinandergebauten Häusern nicht auch statische und brandschutztechnische Gegebenheiten nachbarschützende Wirkung haben können“, lässt sich ‑ in dem Verständnis, ob bei aneinandergebauten Häusern nicht auch statische und brandschutztechnische Gegebenheiten nachbarschützende Wirkung haben können ‑ ohne Weiteres (bejahend) beantworten. In welchem Umfang dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 4. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. a. Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 10 A 1556/22 -, juris Rn. 20, und vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Warum sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Feststellungen die Durchführung eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht dar. Welche „weitere Aufklärung“ geboten gewesen wäre, zeigt sie ebenfalls nicht auf. Sie hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls auch keine förmlichen Beweisanträge gestellt. b. Die Klägerin legt ferner keine Gehörsverletzung dar. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 10 A 1505/22 -, juris Rn. 31. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie rügt allein, es sei zu bedenken, dass sie sich erstinstanzlich selbst vertreten habe, „was zu einer erweiterten Sorgfalts- und Aufklärungspflicht des Gerichts geführt“ habe, die nicht beachtet worden sei. Darin liege auch eine Gehörsverletzung. Worin konkret ein solcher Verstoß des Verwaltungsgerichts gesehen wird, legt die Antragsbegründung indes nicht ansatzweise dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).