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Beschluss

4 B 337/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.4B337.24.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts U. vom 22.3.2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt Rechtsanwalt Z. F., W.-straße 5, U., als vollmachtloser Vertreter.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts U. vom 22.3.2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt Rechtsanwalt Z. F., W.-straße 5, U., als vollmachtloser Vertreter. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Prozessvertreter der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst hat. Er ist zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden. Zwar hat die Antragsgegnerin der mutmaßlichen Rechtslage entsprechend die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben. Als vollmachtloser Vertreter hat der Prozessvertreter der Antragstellerin das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch veranlasst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 3. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Bevollmächtigung vom 20.12.2022 ist unwirksam, weil die Vollmachtsurkunde – wie ein Schriftbildvergleich zwischen der Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde und der Unterschrift unter der Niederschrift des Gesellschafterversammlung vom 14.1.2014 ergibt – von Herrn C. O. unterzeichnet wurde, der bereits mit der am 13.1.2020 eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG von der Geschäftsführung und damit von der Befugnis zur Vertretung der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgeschlossen war. Der vollmachtlose Vertreter kann sich als Rechtsanwalt auch nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 5. Der danach bestehende Mangel eines ohne Vollmacht eingelegten Rechtsbehelfs kann mit Blick auf die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärungen auch nicht mehr gemäß § 89 ZPO durch Genehmigung des Handelns der vollmachtlosen Vertreterin rückwirkend geheilt werden. Nach Wegfall des Prozessrechtsverhältnisses kann keine Prozessentscheidung in der Tatsacheninstanz mehr ergehen, bis zu der eine Genehmigung grundsätzlich beigebracht werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17.4.1984 – GmS-OGB 2.83 – BVerwGE 69, 380 = juris, Rn. 13, und vom 24.2.2022 – 1 WB 33.21 –, juris, Rn. 40, m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.