Beschluss
4 E 437/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.4E437.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht U. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht U. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Ihm ist dieses Erfordernis ausweislich seiner Beschwerdebegründung auch bekannt. Entgegen seiner persönlichen Einschätzung steht der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 – 4 E 744/23 –, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.