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Beschluss

18 B 304/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.18B304.24.00
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Leitsätze

Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügungen vom 24. November 2023, mit denen die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Ausreisefrist von sieben Tagen gesetzt, die Abschiebung nach Nordmazedonien angedroht und gegen sie ein auf 30 Monate befristetes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat, rechtswidrig sind. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss – soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Belang – ausgeführt, die Antragsteller seien vor Erlass dieser Ordnungsverfügungen nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es habe ein Hinweis auf die konkret beabsichtigten Maßnahmen gefehlt. Dieser Mangel sei jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Die Antragsgegnerin habe die Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt, indem sie den Antragstellern mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 Gelegenheit gegeben habe, bis zum 15. Januar 2024 zu den für den Erlass der Ordnungsverfügungen relevanten Gründen vorzutragen. Dabei habe sie deutlich gemacht, dass diese Anhörung ergebnisoffen erfolgen solle und ausdrücklich erklärt, dass dieses Vorbringen dazu dienen werde, die getroffene Entscheidung vollumfänglich zu überprüfen. Auf diese Gelegenheit zur Stellungnahme hätten sich die Antragsteller aber nicht geäußert. Insofern habe die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung zu ihrer Entscheidung auch keine erneuten Erwägungen anzustellen brauchen. Diese Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Soweit dieses sich darauf bezieht, dass die Antragsteller am 24. November 2023 vor Erlass der Ordnungsverfügungen nicht ordnungsgemäß angehört worden seien, stellt dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, weil dieses für diesen Zeitpunkt ebenso eine ordnungsgemäße Anhörung verneint und auf eine nachfolgende Heilung abgestellt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2024 bis zum 15. Januar 2024 nachgeholte Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dies ergibt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, im Anschluss an die Anhörung eine Überprüfung ihrer Ordnungsverfügungen vorzunehmen bzw. den Antragstellern das Ergebnis einer solchen Überprüfung mitzuteilen. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Heilung eines Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (NRW) voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Davon ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 –, juris, Rn. 23. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss insoweit davon ausgegangen, dass nicht ersichtlich sei, warum vor diesem Hintergrund die Behörde bei der Nachholung der Anhörung zu einer abschließenden Würdigung verpflichtet sei, wenn sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung gar nicht zu seinen Belangen geäußert habe. Hiermit setzt sich der Beschwerdevortrag nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Art und Weise auseinander. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. „Darlegen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn in der Beschwerdebegründung nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, auf dieses Bezug genommen wird oder pauschale bzw. formelhafte Rügen vorgebracht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2024– 18 B 1056/23 – n. v., vom 1. Juni 2023 – 18 B 267/23 –, n. v., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 ff. Die Antragsteller führen zu der vorgenannten Begründung des Verwaltungsgerichts indes lediglich aus, die Antragsgegnerin habe eine der Anhörung nachgelagerte Überprüfung unterlassen; das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung nicht klar entschieden, ob es einer abschließenden Mitteilung des Überprüfungsergebnisses auch in diesem Fall bedürfe. Insoweit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Argumentation des Verwaltungsgerichts, die an die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu anknüpft, auseinander, sondern wiederholt lediglich die Rechtsfrage (und stellt das Unterlassen einer erneuten Anhörung fest). Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankäme, spricht im Übrigen vieles dafür, dass eine Behörde in dem – hier vorliegenden – Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen müsste. Nach dem in dem genannten höchstrichterlichen Urteil vom 6. Februar 2019 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 – erfordert eine Heilung eines Anhörungsmangels neben der Möglichkeit der Stellungnahme nur, dass eine Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht bzw. erkennbar zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken (juris, Rn. 17). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2024– 18 B 316/24 –, n. v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).