Beschluss
7 A 1738/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0718.7A1738.23.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 15.4.2020 zur Änderung der Art und Anzahl der LKW-Belieferung, zur Aufstellung eines Müllpressbehälters und zur Erweiterung der Öffnungszeiten verletze die Kläger in ihren subjektiven Nachbarrechten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beigeladenen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen zu 1. erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beigeladenen zu 1. sei mit der Geräuschimmissions-Untersuchung vom 9.3.2018 (aktualisiert am 20.12.2018) der Nachweis, die Nutzung des Vorhabens erfülle die Anforderungen der TA-Lärm, nicht gelungen. Die Untersuchung vom 9.3.2018 beachte notwendige Neubewertungen nicht hinreichend, die durch die Verkehrszählung aus dem Jahr 2017 belegt seien. Aus dieser ergäben sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungspegel am Haus der Kläger (IP 14) „ohne Liefertätigkeit X.“ höher anzusetzen sein dürfte, so dass die Untersuchung vom 9.3.2028 nicht tragfähig sei und keinen Nachweis dafür erbringe, dass die Vorgaben der TA-Lärm am IP 14 eingehalten würden. Soweit die Beigeladene zu 1. dagegen einwendet, selbst unter Berücksichtigung der Verkehrszählung erfülle das Vorhaben die Anforderungen der TA-Lärm, es liege keine fehlerhafte Fortschreibung von Immissionspegeln aus der Geräuschimmissions-Untersuchung vom 28.4.2015 vor, es sei auch keine Neubewertung im Tatsächlichen erforderlich gewesen, vielmehr habe das Verwaltungsgericht die Umstände aus der Verkehrszählung vom 19.10.2017, die gegen eine Neubewertung der tatsächlichen Umstände sprächen, nicht berücksichtigt, die Gesamtbelastung durch das Einkaufszentrum liege leicht (um 2,5 %) unterhalb der früheren Prognose, zudem habe der LKW-Verkehr in dem Zeitraum abgenommen, greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, angesichts der Erkenntnisse aus der Verkehrszählung vom 19.10.2017 könnten die - in Tabelle 2 der Geräuschimmissions-Untersuchung vom 9.3.2018 zugrunde gelegten - Werte aus der Untersuchung vom 28.4.2015, welche den „Teil-Beurteilungspegel ohne Liefertätigkeit X.“ beträfen, nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Feststellung hat die Beigeladene zu 1. mit ihrem obigen Vorbringen nicht erschüttert. Zwar ist es zutreffend, dass ausweislich Ziffer 4 der Antwort des Beigeordneten D. auf die Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der BV B. vom 6.2.2018 (DS-Nr. 00000-18) die Gesamtverkehrsmenge des Einkaufszentrums um 2,5 % unter der prognostizierten Verkehrsmenge liegt, jedoch wird unter Ziffer 3.2 ausgeführt, dass an der Einmündung O.-straße/V.-straße (Kn 0000), und damit in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Kläger, die prognostizierte Verkehrsmenge der ein- und ausfahrenden Kfz in der Spitzenstunde um 21 % überschritten wird. Dieser Wert berücksichtigt auch den LKW-Verkehr (SV), wie sich aus Ziffer 3.1 ergibt. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. unterliegt die Geräuschimmissions-Untersuchung hinsichtlich der damit angesprochenen Ermittlung des der gutachtlichen Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts auch der Prüfung des Verwaltungsgerichts. Das weitere Vorbringen der Beigeladenen zu 1., nach der Untersuchung aus dem Jahr 2015 führe der Zusatzverkehr zur Errichtung eines neuen Einkaufszentrums nur zu einer Erhöhung der Pegel um „nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) im Tageszeitraum“, somit sei nicht ersichtlich, wieso die Feststellung einer geringeren Gesamtbelastung in der Verkehrszählung ein zu berücksichtigender Umstand sein solle, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dieses berücksichtigt schon nicht die Zunahme des Verkehrs an der Einmündung O.-straße/V.-straße. Zudem verweist die von der Beigeladenen zu 1. in Bezug genommene Begründung auf Seite 19 im Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplanes Hö 000 - Einkaufszentrum (EKZ) N.-straße - und zur Änderung Nr. 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VEP Hö 001 - EKZ V.-straße - auf die von der N.-straße ausgehenden, die Orientierungswerte nach der DIN 18005 von tagsüber 60 dB(A) deutlich überschreitenden und den Zusatzverkehr überdeckenden Lärmimmissionen. Diese Überdeckung trifft auf die Lärmimmissionen an der Einmündung O.-straße/V.-straße erkennbar nicht zu. Soweit die Beigeladene zu 1. geltend macht, die Baugenehmigung halte die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots ein, weil sie die genehmigte Nutzung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen einschränke und vorgebe, dass bei Überschreitung der zulässigen Richtwerte gemäß Ziff. 4 der Nebenbestimmungen eine Schallschutzwand nach den Vorgaben des Gutachtens vom 28.4.2015 zu errichten sei, ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass damit die Einhaltung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch in Bezug auf den Immissionspunkt IP 14 am Haus der Kläger sichergestellt wäre. Die Beigeladene zu 1. macht schließlich ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mit Blick auf die Einhaltung der Immissionswerte nicht von Amts wegen erforscht und auch keinen Beweis durch einen Sachverständigen erhoben. Dass sich die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zu den angesprochenen Fragen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Dazu weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich schon aus den im Gutachten vom 9.3.2018/20.12.2018 festgestellten Teil-Immissionspegeln bei energetischer Addition ein Beurteilungspegel von 56 dB (A) und damit eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für den Tageszeitraum ergibt. Vgl. zur Rundung von Beurteilungspegeln OVG NRW, Urteil vom 24.1.2024 - 7 D 59/23.AK -, BauR 2024, 622 = juris, Rn. 85f., m. w. N. Einen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die anwaltlich vertretene Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt. Sie hat im Übrigen auch nicht im Laufe des Gerichtsverfahrens eine hinreichend belastbare gutachtliche Beurteilung zur Einhaltung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots am Immissionspunkt IP 14 am Haus der Kläger nachgereicht. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 2. bleibt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Die Beigeladene zu 2. hat zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung (nur) auf die Begründung der Beigeladenen zu 1. verwiesen und sich diese zu eigen gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.