Beschluss
6 B 664/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0719.6B664.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage vorläufig wiederhergestellt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage vorläufig wiederhergestellt worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5.7.2024 - 5 K 1609/24 - gegen den mit Bescheid vom 28.6.2024 ausgesprochenen Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes Nordrhein-Westfalen bis zu einer Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Eilantrag oder bis zu einer anderweitigen Verfahrensbeendigung wiederhergestellt hat. 1. Die gegen die Ablehnung der begehrten Zwischenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach steht den Beteiligten - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne greift vorliegend nicht ein. Die Beschwerdemöglichkeit ist insbesondere nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine vom Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine - insoweit nur in Betracht kommende - prozessleitende Verfügung i. S. v. § 146 Abs. 2 VwGO dar. Denn sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens. Sie trifft vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers. So die mittlerweile ganz überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat mit Beschluss vom 13.1.2022 - 6 B 1999/21 - angeschlossen hat, juris Rn. 2 ff., mit zahlreichen Nachweisen. 2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben ist; denn eine Entscheidung dieses Inhalts hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. In dem Beschwerdeverfahren ist vielmehr allein der Inhalt des vorliegenden Hängebeschlusses entscheidungserheblich. Da die angefochtene Zwischenentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich zudem die Prüfung des Senats auf die zu diesem Verfahrensgegenstand dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2022 - 6 B 1999/21 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens zu sichern. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Eilantrags mit einer genaueren Betrachtung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände unter Würdigung des gesamten bisherigen Vorbringens kommt wegen des sehr engen zeitlichen Rahmens des Zwischenverfahrens nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 - 8 B 907/20 -, juris Rn. 7. Nach diesen Maßgaben ist die vom Verwaltungsgericht erlassene Zwischenentscheidung aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen erforderlich. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen. Das gilt zunächst, soweit der Antragsgegner geltend macht, für den Antragsteller entstünden durch den Sofortvollzug keine irreversiblen Zustände oder schweren bzw. unabwendbaren Nachteile. Ungeachtet der Möglichkeit, das kurz vor dem Abschluss stehende Masterstudium - die letzte Prüfung soll im September 2024 stattfinden - auch zu einem späteren Zeitpunkt abschließen zu können, führt eine Unterbrechung des Studiums in der abschließenden Prüfungsphase zu schweren und nicht anders als durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwendbaren Nachteilen. Denn der Antragsteller würde bis zum Abschluss des Eilverfahrens Lehrveranstaltungen in mindestens zwei Modulen versäumen und vor diesem Hintergrund die Modulprüfungen nicht rechtzeitig vor der abschließenden mündlichen Masterprüfung absolvieren können. Das hätte voraussichtlich eine Verzögerung dieser letzten Prüfung für einen erheblichen Zeitraum zur Folge, in dem der Antragsteller seinem Dienstherrn zu Einsatzzwecken zur Verfügung stehen und parallel den bereits erlernten Prüfungsstoff präsent halten müsste. Nach § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) sind Gegenstand der mündlichen Masterprüfung die Thesen, Ergebnisse und Methoden der Masterarbeit sowie deren Bezug zu beruflichen Fragestellungen. Darüber hinaus weisen die Studierenden in dem Prüfungsgespräch nach, dass sie die übergreifenden Ziele des Studiums gemäß Curriculum erreicht haben. Vgl. Homepage der Deutschen Hochschule der Polizei, https://www.dhpol.de/PruefO-DHPol_22_09_ 2016-8.pdf. Die mündliche Abschlussprüfung beschränkt sich damit nicht auf den Gegenstand der Masterarbeit, sondern bezieht sich auch auf die Inhalte des gesamten Studiums. Das Erlernte müsste der Antragsteller auch möglicherweise über ein Jahr lang auf dem aktuellen Stand halten. Aus den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdeerwiderung ergibt sich, dass er noch zwei Pflichtmodule und das Wahlpflichtmodul II absolvieren muss. Nach dem Modulhandbuch sind 90 bzw. 100 Kontaktstunden in den beiden Pflichtmodulen und 60 Kontaktstunden im Wahlpflichtmodul vorgesehen. Vgl. https://www.dhpol.de/Modulhandbuch_-MA2022_2024_final.pdf. und https://www.dhpol.de/Modulhandbuch_-2023_2025_LV.pdf. Das vom Antragsteller gewählte Wahlpflichtmodul WPM 17, II soll zwar entgegen dem pauschalen Lehrplan erst am 12.8.2024 beginnen, die Lehrveranstaltungen in den Modulen 11 und 15 sind dagegen bereits am 17.7.2024 angelaufen. Im Hinblick auf den regelmäßigen Beginn des einschlägigen Masterstudiengangs im Oktober eines Jahres ist ferner zumindest nicht auszuschließen, dass der Antragsteller an diesen Modulen und an den diese abschließenden Modulprüfungen erst im Sommer des kommenden Jahres zusammen mit den Studierenden des darauffolgenden Durchgangs wird teilnehmen können, wenn er nicht vorläufig zu den anstehenden Lehrveranstaltungen insbesondere des Pflichtmoduls 15 und des Wahlpflichtmoduls II zugelassen wird. Da die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung gemäß § 10 Abs. 2 PrüfO-MA-PM voraussetzt, dass die Pflicht- und Wahlpflichtmodule jeweils mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet wurden, würde sich auch diese mündliche Abschlussprüfung um einen erheblichen Zeitraum verschieben. Die Tatsache, dass ein in der Ausbildung befindlicher Prüfling gehalten ist, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl seine Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist, stellt einen erheblichen Nachteil dar, vgl. insoweit BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25, der hier aus den genannten Gründen nur durch eine sofortige vorübergehende Fortsetzung des Studiums abgewandt werden kann. Daran führt nicht vorbei, dass - wie die Beschwerde geltend macht - auch in anderen Konstellationen wie etwa Krankheit oder Schwangerschaft eine Überschreitung der Regelstudienzeit vorkommen mag. Dieser Umstand allein stellt nicht in Frage, dass bereits unabhängig von der Möglichkeit, das Studium später zu beenden, in der Verzögerung der Ausbildung für den Prüfling ein erheblicher Nachteil liegen kann. Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, die besonders negative Wirkung, die von dem Verhalten des Antragstellers auf seine Mitstudierenden und weitere Kollegen ausgehe, rechtfertige es, ihn mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres vom Studium auszuschließen. Dieses Argument kann sich nur auf die Teilnahme des Antragstellers an den letzten Studienveranstaltungen beziehen. Es ist allerdings insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Verfahrensablaufs nicht nachzuvollziehen. Denn der Antragsgegner hat derartige negative Wirkungen über einen Zeitraum von nicht weniger als neun Monaten, nachdem der Antragsteller die nunmehr beanstandeten Äußerungen getätigt hat, nicht zum Anlass genommen, ihn vom weiteren Studium auszuschließen. Eine Erläuterung, warum die Teilnahme des Antragstellers an Lehrveranstaltungen nach diesem erheblichen Zeitablauf nunmehr nicht mehr zu akzeptieren ist, bleibt die Beschwerde schuldig, obwohl das Verwaltungsgericht in Bezug auf den ferner vom Antragsgegner angeführten hohen Kostenfaktor der Ausbildung maßgeblich auf diesen zeitlichen Zusammenhang abgestellt hat. Auch der weitere Einwand, nur durch einen sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom Studium könne vermieden werden, dass er alle Prüfungen absolviere und den Masterabschluss formell erlange, obwohl sich der Widerruf der Zulassung möglicherweise als rechtmäßig erweise, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dem Antragsteller kann zumindest die Teilnahme an den letzten Studienmodulen ermöglicht werden, um einen längerfristigen Aufschub seines Studienabschlusses um möglicherweise ein Jahr zu verhindern, ohne dass damit notwendig der formale Abschluss des Masterstudiums vor der gerichtlichen Eilentscheidung über seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verbunden wäre. Denn es dürfte möglich sein, die mündliche Masterprüfung bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag hinauszuschieben. Es ist davon auszugehen, dass diese mündliche Prüfung - anders als die Teilnahme an einem Studienmodul - auch im laufenden Studienjahr nachgeholt werden kann. Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme des Antragsgegners, der Sachverhalt werde vom Antragsteller nicht ernsthaft bestritten und sei auch nicht so umfangreich, wie er es darstelle. Soweit die Beschwerde damit das Vorliegen einer den Erlass einer Zwischenentscheidung rechtfertigenden unübersichtlichen, komplexen Lage, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist, bestreiten möchte, vgl. dazu Nds. OVG., Beschluss vom 5.8.2021 ‑ 11 ME 222/21 -, juris Rn. 8, stellt sie hierdurch den erstinstanzlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass u. a. im Hinblick auf die „Ermittlungen“ seitens des Antragsgegners durch telefonische Befragungen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der gebotenen Weise nicht in einem für den Antragsteller zumutbaren Rahmen zu leisten sei. Darüber hinaus stünde - so das Verwaltungsgericht weiter - im Anschluss an jene Aufklärung die Beantwortung zahlreicher formaler und materiell-rechtlicher Fragen an, die einen nicht absehbaren weiteren zeitlichen Aufwand nach sich zöge. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten - einschließlich der Kosten eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens - gehören zu den Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2022 - 6 B 1999/21 -, juris Rn. 23 f., m. w. N. Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).