Beschluss
7 B 475/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0801.7B475.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 2069/24 - gegen die Anordnung vom 8.4.2024, die Nutzung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Gebäudes U.-straße 00 als Prostitutionsstätte einzustellen bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die genehmigungsbedürftige Nutzung erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung. Ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liege nicht vor. Die untersagte Nutzung sei auch nicht von der Antragsgegnerin aktiv geduldet worden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Aus den bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin, die untersagte Nutzung sei (offensichtlich) genehmigungsfähig, nicht zu teilen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Prüfung bedarf, ob die Nutzung mit den Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans vereinbar ist; dieser setzt - gemäß der BauNVO 1977 - im Bereich der untersagten Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Ob sich eine solche störende Wirkung schon aus einer typisierenden Betrachtung ergibt, vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2024 - 4 B 21.23 -, ZfBR 2024, 247 = juris, Rn. 11, m. w. N., oder jedenfalls aus einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Prostitutionsstätte, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dass auch bordellähnliche Betriebe gewissen Umfangs regelmäßig mit nach außen wirkenden Begleiterscheinungen („milieubedingte Unruhe“) verbunden und mit einem Baugebiet, in dem - wie im Kerngebiet - in nennenswertem Umfang gewohnt werden darf, jedenfalls im Falle des unmittelbaren Zusammentreffens der Nutzungen nicht vereinbar sind, ergibt sich aus der den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin bekannten Senatsrechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2024 - 7 D 143/22.NE -, BauR 2024, 1008 = juris, Rn. 47f. Die Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine rechtlich erhebliche aktive Duldung der untersagten Nutzung nicht angenommen werden könne, greifen nicht durch. Dass sich ein Fehlen des öffentlichen Interesses am konsequenten Vollzug der Untersagung aus dem Umstand ergeben könnte, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren der Verpflichtungsklage - 8 K 728/23 - auf Genehmigungserteilung am 26.8.2024 mündlich verhandelt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.