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Beschluss

4 A 2490/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0805.4A2490.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11.11.2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11.11.2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5.5.2021 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids maßgeblichen § 48 VwVfG NRW seien erfüllt. Der Bescheid über die für die Tätigkeit „I., Texter.“ beantragte Bewilligung von Corona-Soforthilfe vom 27.3.2020 sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht antragsberechtigt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe es ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen, eine Antragsberechtigung zu verneinen, wenn die betroffene Tätigkeit nicht den Haupterwerb eines Freiberuflers oder Soloselbstständigen darstelle. Dieses Erfordernis sei aus der Zielsetzung der Soforthilfe abgeleitet worden, Existenzbedrohungen abzuwenden. Auch nach der Aussage unter 1.1 des Antragsformulars seien antragsberechtigt gewesen „Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb“. Die Klägerin habe unter 6.13 des Antragsformulars versichert, ihre Tätigkeit „I., Texter.“ im Haupterwerb zu betreiben, diese Tätigkeit stelle aber unabhängig davon, ob „I., Texter.“ und „S. Schreibbüro“ ein und derselbe Betrieb oder zwei voneinander verschiedene Unternehmen seien, nicht ihren Haupterwerb dar. Aus freiberuflicher Tätigkeit habe sie im ganzen Jahr 2019 einen Gewinn von 299,00 Euro und mit „Schreibbüro“ einen Gesamtumsatz von 295,00 Euro erzielt. Selbst wenn man die 1.500,00 Euro, die die Klägerin nach den Angaben ihres Steuerberaters in den Jahren zuvor an Umsatz gehabt haben solle, als Einkünfte zugrunde legen könnte, würde „I.“ nicht mehr als etwa 30 % ihres – im Wesentlichen aus einer Rente in Höhe von jährlich über 4.000,00 Euro bestehenden – Einkommens ausmachen. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen stellen die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 27.3.2020 ist zu Recht erfolgt. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig. Die darin erfolgte Bewilligung beruhte auf falschen Antragsangaben. Sie hielt sich schon wegen der ihr damit zugrunde liegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung nach § 40 VwVfG NRW, ohne dass es noch weiterer Feststellungen zur generellen Bewilligungspraxis bedarf. Ein Verwaltungsakt ist nicht nur dann rechtswidrig zustande gekommen, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet worden ist, sondern auch dann, wenn bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1969 – 3 C 153.67 –, BVerwGE 31, 222 = juris, Rn. 14. Zutreffend ist bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat und der Bewilligungsbescheid im Sinne der Nebenbestimmung II. 4. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, weil sie unter 6.13 des Antragsformulars versichert habe, ihre Tätigkeit im Haupterwerb zu betreiben. Die durch den Bewilligungsbescheid selbst erfolgte Lenkung des Ermessens erstreckt sich auch auf die Frage der Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Vgl. zur Ermessensreduzierung in derartigen Fällen kürzlich OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 56 ff. Die Klägerin hatte im Bewilligungsantrag unter Nr. 6.2 versichert, die Antragsvoraussetzungen nach Nr. 1.1 des Antragsvordrucks (danach sind antragsberechtigt Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben) lägen mit ihrem Unternehmen „I., Texter.“ vor, das sie freiberuflich allein betreibe. Auch unter Nr. 6.13 hatte sie die für Solo-Selbstständige und Freiberufler vorgesehene Versicherung abgegeben, dass sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb betreibe. Ferner hatte sie unter Nr. 6.1 des Vordrucks versichert, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sei, da entweder - mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die COVID-19-Pandemie weggefallen sind oder - die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder - die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder - die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Damit hat sie eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unter der Bezeichnung „I., Texter.“ als Soloselbstständige im Haupterwerb durch die COVID-19-Pandemie versichert, obwohl diese nach den nachträglichen Feststellungen des Beklagten offensichtlich nicht gegeben war. Ausweislich der Stellungnahme ihres damaligen Rechtsanwalts vom 2.11.2020, auf die sich die Klägerin erstinstanzlich selbst mehrfach ausdrücklich bezogen hat, hatte sie schon im Jahr 2019 (insgesamt) lediglich geringe bis verlustreiche Umsätze. Dabei sei die Klägerin unter der Bezeichnung „I.“ bzw. „I., Texter.“ freiberuflich künstlerisch unter einer eigenen Steuernummer tätig gewesen, indem sie künstlerisch-schöpferisch eigene Werke verfasst habe, während „Schreibbüro“ ein Gewerbe darstelle. Das Schreibbüro diene dem Haupterwerb; sofern über „I.“ Einkünfte erzielt werden sollten, wäre dies allenfalls ein Zubrot. Gemessen daran ist die Behauptung der Klägerin, die sich erstinstanzlich mehrfach gerade auf diese Ausführungen ihres früheren Bevollmächtigten bezogen hat, „I., Texter.“ sei ihr Haupterwerb, gänzlich unschlüssig und durch keinerlei belastbare Erkenntnisse gestützt. Ausweislich der Mitteilungen des Finanzamts Minden vom 20.11.2020 und vom 3.8.2021 betrug der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (esoterische Beratung) im gesamten Jahr 2019 lediglich 299,00 Euro, während sie mit ihrer gewerblichen Tätigkeit (Schreibbüro) einen Verlust in Höhe von 1.303,00 Euro erzielt habe. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit unter der Bezeichnung „I., Texter.“, für die die Klägerin die im streitgegenständlichen Verfahren zurückgeforderte Zuwendung in Höhe von 9.000,00 Euro erhalten hat, waren vom Finanzamt gar nicht gesondert erwähnt worden, obwohl die im Antrag angegebene Antragsberechtigung auch von der Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt abhing. Die Klägerin war mit dieser von ihrem eigenen Vertreter in seiner Klarstellung bagatellisierten Tätigkeit zweifelsfrei nicht im Haupterwerb tätig. Dass sie in der Zeit vor dem 1.3.2020 nennenswerte Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielt haben könnte, hat sie weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus den Mitteilungen des Finanzamts oder aus den aktenkundigen Angaben ihres vorprozessual tätig gewesenen Bevollmächtigten. Selbst aus der Behauptung in der Begründung des Zulassungsantrags, neben der Rente der Klägerin in Höhe von 4.103,00 Euro im Jahre 2019 bzw. in Höhe von 4.423,00 Euro im Jahre 2020 stelle ihre freiberufliche Tätigkeit als esoterische Beraterin und Texterin ihre Haupteinnahmequelle dar, folgt nichts anderes. Diese Behauptung ist nämlich lediglich auf die zuvor (erstmals) näher dargestellte Tatsache gestützt, dass die Klägerin vor der Corona-Pandemie allein durch ihre freiberufliche hauptberufliche Tätigkeit als esoterische Beraterin, die aus telefonischer Beratung und nicht gesondert vergüteter Bereitschaftszeit für Anrufer bestehe, bei schwankenden Einnahmen bis zu 4.500 Euro jährlich verdient habe. Aus dieser freiberuflichen Tätigkeit habe sie im Jahr 2020 Einkünfte in Höhe von 3.874 Euro erwirtschaftet. Nur weil sie zu ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch die von telefonischer esoterischer Beratung zu unterscheidende Tätigkeit des Verfassens künstlerischer Texte unter „I.“ zählt, ist damit nicht ansatzweise ein schlüssiges Argument dafür benannt, die allein geförderte Tätigkeit „I., Texter.“ könne entgegen den Angaben ihres eigenen Bevollmächtigten vom 2.11.2020 im Verfahren über die Corona-Überbrückungshilfe die Haupterwerbsquelle der Klägerin gewesen sein. Für eine freiberufliche (hauptberufliche) Tätigkeit als esoterische Beraterin war die zurückgeforderte Corona-Soforthilfe 2020 weder beantragt noch bewilligt worden, so dass das Vorbringen hierzu, seine Richtigkeit als wahr unterstellt, weder Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch Aufklärungsbedarf über die allein entscheidungserhebliche Frage des Haupterwerbs aus der (gleichfalls freiberuflichen) Tätigkeit „I., Texter.“ erkennen lässt. Die Klägerin räumt – anwaltlich vertreten – in ihrer Zulassungsbegründung vielmehr selbst ein, es könne nicht richtig gewesen sein, dass sie die Tätigkeit bei „I., Texter.“ und „S. Schreibbüro“ als Haupterwerb angegeben habe. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der ihm bekannten aktenkundigen Angaben fehlerhaft Umsätze aus esoterischer Beratung und aus gewerblicher Tätigkeit („S. Schreibbüro“) seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, wonach die weitere freiberufliche Tätigkeit „I., Texter.“ kein Haupterwerb der Klägerin war, kann die Klägerin aus diesen Berechnungen, die jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil erfolgt sind, kein Argument dafür herleiten, gerade diese Tätigkeit (allein) sei ihr Haupterwerb gewesen. Hiervon geht sie auch selbst in der Zulassungsbegründung nicht aus. Die Klägerin ist mit dieser Tätigkeit, aus der sie keine belegten nennenswerten Einkünfte erzielt hat, auch offensichtlich gerade nicht durch den COVID-19-Ausbruch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sondern lebte bereits vor wie auch während der Pandemie maßgeblich von ihrer Rente und sonstigen Einkünften. Von der mit Billigung der Europäischen Kommission erlassenen „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die ausweislich des Antragsvordrucks und des Bewilligungsbescheids Grundlage auch für die NRW-Soforthilfe 2020 war, waren durch die Bezugnahme auf die Ziffern 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 aber nur staatliche Beihilfen erfasst und damit nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden, die dazu dienten, Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. Vgl. Europäische Kommission, Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C(2020) 1863 final (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), Rn. 17 f. sowie 21; dazu OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 – 4 A 1986/22 –, juris, Rn. 151. Unabhängig davon, dass die Klägerin aus der geförderten Tätigkeit „I., C.“ schon vor der Pandemie keine nennenswerten nachgewiesenen Einnahmen im Haupterwerb erzielt hat, ist nicht ansatzweise erkennbar, wie der COVID-19-Ausbruch diese aus dem Verfassen künstlerischer Texte bestehende Tätigkeit die Klägerin existenzbedrohend beeinträchtigt haben könnte. 2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2022 – 4 A 3038/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern. Die Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2014 – 5 B 11.14 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2013 – 8 B 91.12 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es auf einen auch von ihr unmissverständlich erklärten Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden hat. Eine Verletzung dieses Anspruchs folgt nicht daraus, dass die Klägerin nun geltend macht, sie habe die Tragweite ihres Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht überblicken können; das Urteil beruhe nicht auf geschriebenem und einsehbarem Gesetz. Nachdem die seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Klägerin ihr – grundsätzlich unanfechtbares und unwiderrufliches – Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 2.9.2022 wirksam erklärt hatte, lagen die Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO vor. Die Klägerin musste daraufhin damit rechnen, dass das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden und den vollständigen Akteninhalt zugrunde legen würde, ohne weitere Erkundigungen bei ihr einzuholen. Die im Urteil genannten Rechtsgrundlagen des § 48 VwVfG NRW und des Art. 3 Abs. 1 GG sind geschriebene Rechtsnormen, auf die bereits in der Klageerwiderung hingewiesen worden war. Die gleichfalls thematisierte mehrfache Änderung der FAQ, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, berechtigte weder sie zu Falschangaben über ihren Haupterwerb noch den Beklagten zur Bewilligung von staatlichen Beihilfen unter Verstoß gegen die Genehmigung der Europäischen Kommission für eine Tätigkeit, die für die Existenzfähigkeit der Klägerin unerheblich und durch den COVID-19-Ausbruch nicht einmal nennenswert beeinträchtigt war. Der von der Klägerin schließlich geltend gemachte Aufklärungsmangel bzw. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt gleichfalls nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich im Hinblick auf die Angaben der Klägerin über ihre hauptberufliche Tätigkeit kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen. Vielmehr war nach seinem mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Rechtsstandpunkt und seiner Würdigung des Beteiligtenvorbringens einschließlich der behördlichen Feststellungen eine weitere Sachverhaltsermittlung entbehrlich. Insbesondere musste nicht aufgeklärt werden, welches die Haupttätigkeit der Klägerin war, nachdem aufgrund der Feststellungen feststand, die allein streitgegenständliche Bewilligung für „I., Texter.“ sei nicht für eine Tätigkeit im Haupterwerb der Klägerin erfolgt. Selbst bei der (zugunsten der Klägerin erfolgten) Zusammenrechnung der maximal erzielten Einkünfte aus (nicht einmal streitgegenständlicher) freiberuflicher telefonisch beratender Tätigkeit und „S. Schreibbüro“ durch das Verwaltungsgericht waren die Fördervoraussetzungen bezogen auf die freiberufliche künstlerische und in der Erstellung von Texten ohne Kontakt zu jemand anderem bestehende Tätigkeit, für die die Förderung ausschließlich beantragt und gewährt worden war, nicht erfüllt. Der Sache nach wendet sich die Klägerin in Form einer Verfahrensrüge gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Das ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.