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Beschluss

19 B 666/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0806.19B666.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW (juris: SchulG NW 2005) (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris, Rn. 2, und vom 3. April 2023, - 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N.).

  • 2.

    Im Schulrecht kommt schulärztlichen Gutachten grundsätzlich höherer Beweiswert als privatärztlichen zu (in Anlehnung an die im öffentlichen Dienstrecht entwickelten Grundsätze zum Beweiswert fachärztlicher Gutachten, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 2 B 15.12 -, juris Rn. 11).

  • 3.

    Zum Verhältnis von Kindeswillen, elterlichem Erziehungsrecht, staatlichem Erziehungsauftrag und dem Recht auf Bildung (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW (juris: SchulG NW 2005) (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris, Rn. 2, und vom 3. April 2023, - 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N.). 2. Im Schulrecht kommt schulärztlichen Gutachten grundsätzlich höherer Beweiswert als privatärztlichen zu (in Anlehnung an die im öffentlichen Dienstrecht entwickelten Grundsätze zum Beweiswert fachärztlicher Gutachten, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 2 B 15.12 -, juris Rn. 11). 3. Zum Verhältnis von Kindeswillen, elterlichem Erziehungsrecht, staatlichem Erziehungsauftrag und dem Recht auf Bildung (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 1484/24 gegen die Ordnungsverfügungen des staatlichen Schulamts für den Kreis I. vom 5. Juni 2024 stattzugeben. In diesen Ordnungsverfügungen hat das Schulamt den beiden antragstellenden Elternteilen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgegeben, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn K. spätestens ab dem 10. Juni 2024 regelmäßig wieder am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen in der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule O. teilnimmt (Nr. 1). Zudem hat es den Antragstellern für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Schulbesuchsaufforderungen in Nr. 1 der Bescheide ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Diese Bestimmung ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsaktes einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in §§ 55 bis 65 VwVfG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 ‑ 19 B 191/23 ‑, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N. Die streitgegenständlichen Schulbesuchsaufforderungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Unstreitig hat der seit dem 1. August 2023 schulpflichtige Sohn K. der Antragsteller seit Januar 2024 nicht mehr am Unterricht der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule O. teilgenommen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragenen Beschwerdegründe greifen nicht durch. Mit ihrem Vorbringen, die Weigerung ihres Sohnes, die Städtische Gemeinschaftsgrundschule O. zu besuchen, sei, wie das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht gezeigt habe, auf seine durch schlechte Erfahrungen in dieser Schule bedingte persönliche Haltung zurückzuführen, nicht aber auf eine übersteigerte Trennungsangst seiner Mutter, die sie auf ihn projiziere, wenden sich die Antragsteller der Sache nach gegen die betreffenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 28. Mai 2024 ‑ 19 B 427/24, 19 E 331/24 ‑, in dem sie erfolglos die vorläufige Beurlaubung von K. bis zum Ende der Schuleingangsphase (31. Juli 2025) begehrt haben. Insoweit verweist der Senat auf seine den Antragstellern bekannten Ausführungen im vorgenannten Beschluss. An diesen hält der Senat weiterhin fest. Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Diagnose der Amtsärztin Dr. R. vom 2. November 2023 bezüglich des Sohnes der Antragsteller sei unschlüssig und beruhe hinsichtlich der Trennungsangst seiner Mutter auf ungeklärten, aus dem zeitlichen Zusammenhang gerissenen und falschen Tatsachen, stellen sie die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Schulbesuchsaufforderungen nicht in Frage. Die Beweiskraft des amtsärztlichen Gutachtens wird weder durch die Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie und Homöopathie Dr. F. vom 26. Juni 2024 noch durch die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin L. im familiengerichtlichen Verfahren und der Sozialarbeiterin Y. erschüttert. In ihrer Stellungnahme bittet Dr. F. im Kern um eine Überprüfung der amtsärztlichen Diagnose. Eine weitergehende Konkretisierung, die insbesondere ausreichend fundierte Tatsachen erkennen lässt, worauf sich die in der Stellungnahme geäußerten Wertungen stützen, erfolgt nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist außerdem nicht erkennbar, dass das amtsärztliche Gutachten von Dr. R. „den klaren Zweck“ verfolge, „einen Ansatz dafür zu bieten, K. mit rechtlichem Zwang in ein Schulsystem zu integrieren, in das er (noch) nicht passt.“ Für eine solche Annahme bietet das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Grundlage. Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin L. im familiengerichtlichen Verfahren vom 29. Mai 2024 sowie der Sozialarbeiterin Y. vom 7. Juli 2024. Der Einschätzung einer Amtsärztin kommt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 2 B 15.12 ‑, juris, Rn. 11, und vom 8. März 2001 ‑ 1 DB 8.01 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 ‑ 1 B 465/21 ‑, juris, Rn. 33, und vom 18. Februar 2004 ‑ 6 B 2059/03 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. September 2020 ‑ 3 CS 20.1642 -, juris, Rn. 5. Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patientin bzw. des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Amtsarzt neben dessen speziellem Sachverstand grundsätzlich ein höheres Gewicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 ‑ 1 D 3.02 ‑, juris Rn. 22. Diese Grundsätze gelten auch für schulärztliche Gutachten. Das maßgebliche Gewicht des schulärztlichen Gutachtens folgt zudem daraus, dass die Gesundheitsbehörde die Untersuchung in einem standardisierten Verfahren durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte mit geschultem Urteilsvermögen für die schulischen Anforderungen in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulfähigkeit dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 19 B 991/19 ‑, juris, Rn. 4. Die Schulbesuchsaufforderungen erweisen sich auch als angemessen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gilt, sondern als Verfassungsnorm durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Das Vorbringen der Antragsteller, sie hätten es nicht in der Hand zu bestimmen, ob ihr Sohn die Schule besuche, weil sie dessen dem Schulbesuch entgegenstehenden Willen nur durch die Anwendung von Zwang beugen könnten, zeigt in besonderem Maße, dass sie sich ihrer gesetzlichen Pflicht, den Schulbesuch von K. sicherzustellen, verweigern Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 ‑ 19 B 657/23 ‑, juris, Rn. 4. Dass die Antragsteller dieser erzieherischen Einwirkung, zu der sie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW verpflichtet sind, bislang nachgekommen wären, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Sie berufen sich vielmehr darauf, sie könnten ihren Sohn nur noch mit Zwang, aber weder mit „guten Worten“ noch mit „anderen Anreizen“ zum Schulbesuch bewegen, ohne konkret aufzuzeigen, dass sie aktiv ‑ selbstverständlich frei von (psychischer) Gewalt, wenngleich mit der notwendigen Bestimmtheit ‑ versucht haben und weiterhin versuchen, einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf ihren sechs Jahre alten Sohn einzuwirken. Ob in Ausübung der Befugnis als Erziehungsberechtigte ergriffene Maßnahmen bei dem Kind auch Erfolg zeitigen, spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung hingegen keine Rolle. Vgl. OVG Beschluss vom 2. August 2023, a. a. O., juris, Rn. 7. Die Beschwerde stellt im Übrigen die Erforderlichkeit der angefochtenen Schulbesuchsaufforderung nicht damit in Frage, dass die Antragsteller, wie sie zur Begründung argumentieren, ihren Sohn auf die Grundschule in H. umgemeldet haben wollen. Das Schulverhältnis mit der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule O., auf deren Besuch die Schulbesuchsaufforderungen gerichtet sind, besteht unabhängig von der behaupteten „Ummeldung“ fort. Die Beendigung eines Schulverhältnisses kommt nur bei Erfüllung eines der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SchulG NRW abschließend normierten Tatbestände in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 ‑ 19 B 2010/07 ‑, juris, Rn. 7. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann ein schulpflichtiger Schüler nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. Einen solchen Nachweis enthält das Beschwerdevorbringen über die „Ummeldung“ des schulpflichtigen Sohnes der Antragsteller nicht. Schließlich verhilft auch der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024 ‑ 2 ME 20/24 ‑ der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss zum niedersächsischen Schulrecht ergangen ist, lag ihm der Fall eines schwerbehinderten Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugrunde, so dass die Sachlage im Ansatz nicht mit dem Fall des Sohnes der Antragsteller vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).