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Beschluss

15 B 633/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0809.15B633.24.00
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Leitsätze

§ 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW regelt nicht nur die Entstehungs-, sondern auch die Bestandsvoraussetzungen einer Ratsgruppe. Löst sich der Zusammenschluss auf oder entzweien sich die Mitglieder so tiefgreifend, dass die gemeinsame politische Basis entfällt, endet die Gruppe.

Im Fall einer Entzweiung verlangt der ordnungsgemäße Geschäftsgang, die Gruppe (deklaratorisch) auch förmlich aufzulösen und mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Lediglich zum Zwecke der Abwicklung besteht die Gruppe in eingeschränktem Umfang fort.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Vertreter der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW regelt nicht nur die Entstehungs-, sondern auch die Bestandsvoraussetzungen einer Ratsgruppe. Löst sich der Zusammenschluss auf oder entzweien sich die Mitglieder so tiefgreifend, dass die gemeinsame politische Basis entfällt, endet die Gruppe. Im Fall einer Entzweiung verlangt der ordnungsgemäße Geschäftsgang, die Gruppe (deklaratorisch) auch förmlich aufzulösen und mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Lediglich zum Zwecke der Abwicklung besteht die Gruppe in eingeschränktem Umfang fort. Die Beschwerde wird verworfen. Der Vertreter der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, „Namens und kraft Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin (Antrag Eckwerte zum Haushalt) dem Rat der Stadt X. in seiner nächsten Sitzung am 27.06.2024 zur Befassung und Bescheidung vorzulegen.“, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragstellerin fehle mangels einer ernsthaften Vorbefassung des Antragsgegners mit dem Antrag das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Nichts anderes folge aus der Gerichtszugangsvoraussetzung des im Kommunalverfassungsstreitverfahren zu beachtenden Grundsatzes der Organtreue. Die Antragstellerin hat hiergegen am 4. Juli 2024 Beschwerde erhoben. Sie beantragt nunmehr, „Namens und kraft Vollmacht der Beschwerdeführerin beantragen wir dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Beschwerdeführerin (Antrag Eckwerte zum Haushalt) dem Rat der Stadt X. in einer umgehend einzuberufenden außerordentlichen Sitzung – hilfsweise zur Sitzung am 05.09.24 – zur Befassung und Bescheidung jedenfalls vor Einbringung des Haushalts vorzulegen.“ II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist schon mangels Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin (§ 61 Nr. 2 VwGO) im vorliegenden Kommunalverfassungsstreitverfahren unzulässig. Jedenfalls seit dem 6. Mai 2024 hat die Ratsgruppe „A. und B." als Vereinigung, der das geltend gemachte Organrecht zustehen kann, nicht mehr bestanden. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Email des Sprechers bzw. Vorsitzenden der Gruppe und Mitglieds der „B.“, Herrn F., vom selben Tag. Nach § 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW ist eine Gruppe die freiwillige Vereinigung von mindestens zwei Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben, ohne dass diesem Zusammenschluss Fraktionsstatus zukommt. Vgl. zu diesem Begriffsverständnis auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 15 B 1521/15 -, juris Rn. 11, sowie zur Gruppeneigenschaft in der Landschaftsversammlung: Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 486/16 -, juris Rn. 73; Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, Stand: 1. Juni 2024, GO NRW, § 56 Rn. 107, jeweils m. w. N. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Entstehungs-, sondern auch die Bestandsvoraussetzungen. Löst sich der Zusammenschluss auf oder entzweien sich die Mitglieder so tiefgreifend, dass die gemeinsame politische Basis entfällt, endet die Gruppe. Vgl. Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, Stand: 1. Juni 2024, GO NRW, § 56 Rn. 49; zum Erfordernis der grundsätzlichen politischen Übereinstimmung: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 15 B 1521/15 -, juris Rn. 16, m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Nach dem Inhalt der Email vom 6. Mai 2024 ist offenkundig, dass die Gruppe „A. und B." bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem hinreichenden politischen Grundkonsens getragen war. Denn Herr F. hat mitgeteilt, nachdem das der Partei „A.“ angehörende Gruppenmitglied mit seinen Äußerungen in der Ratssitzung vom 2. Mai 2024, „wenn auch unbeabsichtigt, NS-Verbrechen verharmlost“ habe, und nicht bereit sei, sich für diese Äußerungen öffentlich zu entschuldigen, sei den „B.“ eine Fortsetzung der gemeinsamen Arbeit in der Ratsgruppe nicht mehr möglich. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2024, ein Dissens bei zentralen politischen Themen bestehe zwischen den Gruppenmitgliedern nicht, angekündigt sei lediglich, dass die Zusammenarbeit wegen des Verhaltens des der Partei „A.“ angehörenden Gruppenmitglieds zum 31. August 2024 enden solle, überzeugen nicht. Bestünde bei den zentralen politischen Themen weiterhin eine grundsätzliche Übereinstimmung, erschließt sich nicht, warum den „B.“ eine Fortsetzung der gemeinsamen Arbeit nicht mehr möglich ist. Die – auch in der Email vom 6. Mai 2024 enthaltene – Mitteilung, die Auflösung der Ratsgruppe erfolge „unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 31.08.2014“, stellt die bereits eingetretene Beendigung der Gruppeneigenschaft nicht in Frage. § 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW sieht eine „Kündigungsfrist“ nicht vor. Zwar ist grundsätzlich auch die gewillkürte Auflösung einer Fraktion oder Gruppe zu einem bestimmten Termin möglich. Entzweien sich die Mitglieder einer Gruppe – wie hier – so tiefgreifend, dass die gemeinsame politische Basis eines möglichst gleichgerichteten Wirkens i. S. d. § 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW entfällt, fehlt es aber, wie dargestellt, schon damit an einer notwendigen Voraussetzung der Gruppeneigenschaft. In diesem Fall verlangt der ordnungsgemäße Geschäftsgang, die Gruppe (deklaratorisch) auch förmlich aufzulösen und mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Lediglich zum Zwecke der Abwicklung besteht sie in eingeschränktem Umfang fort. Vgl. zur Abwicklung einer aufgelösten Fraktion: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris Rn. 26. Ihre förmliche Auflösung ist dem Bürgermeister anzuzeigen. Vgl. Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, Stand: 1. Juni 2024, GO NRW, § 56 Rn. 50. Als eine solche Anzeige ist die Email vom 6. Mai 2024 zu verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 179 BGB analog. Nach diesen Vorschriften sind demjenigen, der ein Rechtsmittel für ein nicht beteiligtenfähiges Rechtssubjekt eingelegt hat, ebenso wie einem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreits aufzuerlegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 ‑ 10 A 1016/21 -, juris Rn. 99 f., m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. den Nrn. 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) und 1.5 Satz 2 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Vorwegnahme der Hauptsache) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).