Beschluss
21 E 702/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.21E702.23.00
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Leitsätze
Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. G r ü n d e Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG für zulässig erklärt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3.14 – (juris, Rn. 4 bis 8) betreffend die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Streitigkeit über einen Anspruch auf Erstattung von im Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f FStrG a. F. entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Eigen gemacht, die es für auf den vorliegend verfolgten Anspruch auf Erstattung von im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG entstandenen Rechtsanwaltskosten übertragbar gehalten hat, weil die zuvor genannten Kosten nicht Teil der Entschädigung nach § 44b Abs. 5 EnWG seien, es somit an einer Erstattungsregelung hinsichtlich der Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fehle und dies eine planwidrige Regelungslücke darstelle, die durch entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 BauGB zu schließen sei. Das unterliegt nicht den vom Beklagten geäußerten Bedenken. Dazu ist vorab klarzustellen, dass auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der die vorzeitige Besitzeinweisung im Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes regelnde § 44b EnWG hinsichtlich der im Besitzeinweisungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Beteiligten notwendigen Aufwendungen und deren Erstattung weder inhaltliche Regelungen noch einen Verweis auf solche in anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelwerken enthält, insofern also „lückenhaft“ ist. I. Soweit der Beklagte sinngemäß geltend macht, dass es jedenfalls in Nordrhein-Westfalen an einer die analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 BauGB überhaupt erst ermöglichenden planwidrigen Regelungslücke fehle, weil Landesrecht, hier konkret § 44 Abs. 2 EEG NRW, die „Lücke“ im Energiewirtschaftsgesetz schließe und dies über § 50 Abs. 1 EEG NRW auf die Zuständigkeit der Landgerichte – Kammern für Baulandsachen – führe, dringt das nicht durch. Einer unmittelbaren Anwendung von § 44 Abs. 2 EEG NRW steht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber in Bezug auf das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren im Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes mit § 44b EnWG von seiner Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 14 GG) mit Sperrwirkung gegenüber Landesrecht (Art. 72 Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht hat. Denn § 44b EnWG regelt die vorzeitige Besitzeinweisung in diesem Bereich abschließend. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist schon an dem vom Beklagten selbst angeführten Umstand festzumachen, dass das Energiewirtschaftsgesetz sowohl für das Enteignungsverfahren (vgl. § 45 Abs. 3 EnWG) als auch für das Entschädigungsverfahren (vgl. § 45a EnWG) ausdrückliche Verweisungsnormen auf das (jeweilige) Landesrecht enthält, in Bezug auf das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren aber nicht. Dieser Umstand schließt es bei rechtsförmlicher Betrachtung aus, dass der Bundesgesetzgeber seinerzeit den Willen gehabt haben bzw. der Ansicht gewesen sein könnte, auch ohne eine derartige Verweisungsnorm für das Besitzeinweisungsverfahren im hier in Rede stehenden Bereich komme ergänzend Landesrecht zur Anwendung. Dass der Bundesgesetzgeber nunmehr, wie der Beklagte sinngemäß zutreffend geltend macht, in anderen (Infrastruktur-)Fachgesetzen für das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf die Enteignungsgesetze der Länder verweist (so etwa in § 18f Abs. 8 FStrG n. F.), was in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung u. a. von § 44 Abs. 2 EEG NRW führen dürfte, ändert am Fehlen eines solchen Verweises im Energiewirtschaftsgesetz nichts und lässt auch nicht den Rückschluss auf einen derartigen Willen des Bundesgesetzgebers schon bei der Normierung des § 44b EnWG zu. Vielmehr lässt sich ein gegenteiliger Wille des Bundesgesetzgebers aus der – nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Kraft getretenen – Ergänzung des § 18f FStrG a. F. um den auf die Landesenteignungsgesetze verweisenden Absatz 8 und der für diese Änderung im Gesetzentwurf gegebenen Begründung, – zusammengefasst – ohne ausdrückliche Verweisungsnorm fehle der Weg in das in den Enteignungsgesetzen der Länder geregelte Verfahren, vgl. BT-Drs. 19/28511, S. 9 f., ableiten, weil § 44b EnWG seinerzeit nahezu wortgleich „dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts“ und damit u. a. § 18f FStrG a. F. nachempfunden worden ist. Vgl. zu der im Gesetzentwurf noch in § 11i EnWG verorteten Norm: BT-Drs. 16/54, S. 40. Der Auffassung des Beklagten, der ergänzte § 18f Abs. 8 FStrG n. F. stelle lediglich einen deklaratorischen Hinweis zur Vermeidung letzter Rechtsunsicherheiten dar, steht die von ihm selbst wiedergegebene und hier zuvor zusammengefasst dargestellte Begründung des Gesetzesentwurfs in der Bundestags-Drucksache 19/28511 offensichtlich entgegen. Auch hat es mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum gesetzgeberischen Willen in Bezug auf das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren nicht einmal indizielle Bedeutung, dass in Bezug auf den in § 44b Abs. 5 EnWG normierten Entschädigungsanspruch in der Kommentarliteratur angenommen wird, dass sich die Höhe des Zinssatzes einer insoweit zu berücksichtigenden Verzinsung der Geldentschädigung aus landesrechtlichen Enteignungsgesetzen ergebe und für Streitigkeiten über Art und Höhe der festgesetzten Entschädigungszahlungen nach landesenteignungsrechtlichen Regelungen der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein könne, weil für das damit angesprochene Entschädigungsverfahren, wie bereits ausgeführt, in § 45a EnWG eine ausdrückliche Verweisungsnorm auf das Landesrecht existiert. Schließlich sind die vom Beklagten angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen ohne Belang, wenn diese – wie hier – keinen Niederschlag in konkreten Normen oder diesen zugrundeliegenden Gesetzgebungsmaterialien gefunden haben. Ob bestimmte landesgesetzliche Regelungen nach Ansicht des Beklagten „klarer“ bzw. bundesrechtliche Regelungen „unscharf“ seien, ist für die Frage, ob die landesrechtlichen Regelungen unmittelbare Anwendung finden, offensichtlich unerheblich. Dies gilt auch für den vom Beklagten angeführten Umstand, dass das Landgericht Düsseldorf in einem – nach Auffassung des Beklagten – vergleichbaren Fall § 44 EEG NRW für anwendbar gehalten hat, weil die in Bezug genommene Entscheidung keinerlei Begründung für die angenommene Anwendbarkeit von § 44 EEG NRW enthält. Die nach dem Vorstehenden von § 44b EnWG ausgehende Sperrwirkung für die (unmittelbare) Anwendung von Landesrecht besteht auch dann, wenn sich die vom Bundegesetzgeber gewollte abschließende Regelung, wie hier, als lückenhaft erweist und es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die im Wege der Analogie geschlossen werden muss bzw. kann. Dass, wie der Beklagte es für „in Betracht zu ziehen“ hält, die solchermaßen fehlende Regelung in § 44b EnWG auf eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers zurückzuführen wäre, also ein sog. absichtsvoller Regelungsverzicht bzw. eine planmäßige Regelungslücke vorläge, kann der Senat nicht feststellen. Wie bereits der angefochtene Beschluss auf Seite 5, erster Absatz, unter Bezugnahme auf die insoweit übertragbaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuvor genannten Entscheidung – Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3.14 –, juris, Rn. 6 f. – zutreffend ausführt, ist auch im Hinblick auf § 44b EnWG nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber trotz der in und mit § 121 Abs. 2 BauGB bereits vor Jahrzehnten getroffenen Grundentscheidung, außerhalb der Entschädigungsvorschriften eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung von für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Enteignungsverfahren, welches das Besitzeinweisungsverfahren umfasst, zu normieren, bewusst die alte und für unbillig empfundene baurechtliche Rechtslage, die eine Erstattung im Falle einer Ablehnung des Besitzeinweisungsantrags nicht vorgesehen hatte, für das energierechtliche Besitzeinweisungsverfahren hätte festschreiben wollen. Kommt es danach schon nicht auf § 44 EEG NRW an, sind auch die Ausführungen des Beklagten dazu, welche Rechtswegzuständigkeit gegeben wäre, wenn die vorgenannte Norm streitentscheidend wäre, ohne Belang. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn angenommen würde, die planwidrige Regelungslücke in § 44b EnWG bezüglich eines Erstattungsanspruchs für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Besitzeinweisungsverfahren notwendige Aufwendungen sei – wie auch immer – durch Heranziehung einer entsprechenden landesrechtlichen Erstattungsregelung (hier § 44 Abs. 2 EEG NRW) zu schließen, dies nicht automatisch dazu führte, dass zugleich auch landesrechtliche Vorschriften über den Rechtsweg (entsprechend) anzuwenden wären. Denn in Bezug auf den Rechtsweg bestünde keine (planwidrige) Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderweitigen Rechtswegvorschrift geschlossen werden könnte oder müsste. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. II. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass auch ausgehend von § 121 Abs. 2 BauGB analog als streitentscheidender Norm der Verwaltungsrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet sei, verfängt dies ebenfalls nicht. Die Auffassung des Beklagten beruht auf der Annahme, es liege in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit eine weitere Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB, der auf die Zuständigkeit der Landgerichte – Kammern für Baulandsachen – führe, zu schließen sei. Das geht indes schon vom Ansatz her fehl. Abgesehen von – hier keine Rolle spielenden – spezialgesetzlich geregelten aufdrängenden Sonderzuweisungen an die Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsrechtsweg unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, namentlich in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Angesichts der Ausgestaltung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Generalklausel, die alle – nicht ausdrücklich anderweitig zugewiesenen – öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art erfasst, besteht auch hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit für die vorliegende – unstreitig – öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art offensichtlich keine Regelungslücke und ist in der Folge kein Raum für eine analoge Anwendung des § 217 BauGB. Soweit der Beklagte diesen gleichwohl für anwendbar hält, – sinngemäß – weil bzw. solange keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Gesetzgeber § 217 BauGB im Falle einer analogen Anwendung von § 121 Abs. 2 BauGB nicht ebenfalls zur Anwendung bringen wollte, lässt sich das mit § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den der Beklagte insofern gänzlich ausblendet, nicht in Einklang bringen. Der hypothetisch mögliche Wille des Gesetzgebers ist kein Gesichtspunkt, der eine Regelungslücke hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit begründet. Unabhängig davon ist die vom Beklagten für diese Rechtsansicht gegebene Begründung, einer nur „punktuellen Analogie“ – gemeint ist § 121 Abs. 2 BauGB – bzw. einer Nichtanwendung von § 217 BauGB (analog) stehe das „geschlossene Regelungssystem“ bzw. das „zusammenhängende und einheitliche Regelwerk“ in den §§ 217 bis 232 BauGB entgegen, schon per se unschlüssig, weil sie ausschließlich auf dem Argument beruht, dass der Gesetzgeber für die städtebauliche Besitzeinweisung und Enteignung eine abschließende Rechtswegzuweisung getroffen habe, um die es im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht geht. Ausgehend von dem Vorstehenden überrascht es im Übrigen auch nicht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – wie vom Beklagten kritisiert – in dem vorgenannten Beschluss nicht zu einer – offensichtlich nicht in Betracht kommenden – analogen Anwendung von § 217 BauGB verhalten hat. Soweit jedenfalls das jüngste Vorbringen des Beklagten auch dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass der in Rede stehende Erstattungsanspruch von im Besitzeinweisungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen wegen einer bestehenden Sachnähe zur Besitzeinweisungsentschädigung unmittelbar von der in § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB normierten abdrängenden Zuweisung an die ordentlichen Gerichte, Kammern für Baulandsachen, erfasst sei, dringt das unabhängig von der Frage der Sachnähe schon deshalb nicht durch, weil die (punktuelle) Ergänzung des § 44b EnWG durch (analoge) Anwendung von § 121 Abs. 2 BauGB nicht dazu führt, dass auch baurechtliche Rechtswegvorschriften unmittelbare Anwendung finden. Im Übrigen bestimmt sich die Rechtswegzuständigkeit für die angesprochene Besitzeinweisungsentschädigung nach § 45a EnWG, sodass ohnehin nicht nachvollziehbar ist, weswegen die behauptete Sachnähe eine unmittelbare Anwendung des § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB zur Folge haben sollte. Schließlich geht auch die Argumentation mit einer bestehenden Sachnähe per se fehl. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts des in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO tatbestandlich geregelten Erfordernisses einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht überhaupt Raum für die Heranziehung eines solchen Kriteriums ist, vgl. dazu etwa: Ehlers/Schneider, in: Schoch/ Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 40 Rn. 487 ff., weil, wie der angefochtene Beschluss auf Seite 5, zweiter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, wiederum unter Bezugnahme auf die insoweit übertragbaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuvor genannten Entscheidung – Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3.14 –, juris, Rn. 8 –, zutreffend ausführt, nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung steht, sondern vielmehr eine besondere Sachnähe zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche aufweist, für den § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Beklagten veranlasst den Senat nicht dazu, von dieser Einschätzung abzuweichen. Das gilt zunächst, soweit der Beklagte behauptet, dass (nur) mit der Zuweisung von Besitzeinweisungsentschädigung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten an unterschiedliche Gerichtsbarkeiten ein „einheitlicher Lebenssachverhalt“ aufgespalten würde, ohne sich indes mit der bestehenden Sachnähe zwischen dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung und der Erstattung der dafür notwendigen Rechtsverfolgungskosten überhaupt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weswegen insoweit ein „Auseinanderfallen“ nicht ebenfalls den geäußerten Bedenken begegnen sollte. Schon nicht nachvollziehbar ist indes, welche Relevanz die wiederum angesprochenen (fehlenden) Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers für die hier in Rede stehende Frage nach einer Sachnähe haben sollen. Auch erschließt sich das Argument des Beklagten, eine einheitliche Behandlung liege nahe, weil in § 44 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW und § 121 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedenfalls der Begriff „Aufwendungen“ gebraucht werde, nicht. Soweit der Beklagte erstmals und ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage nach einer Sachnähe ausführt, dass für Enteignungen anerkannt sei, „dass der Entschädigung auch grundsätzlich die Kosten der Rechtsverfolgung unterfallen“, sich dies „zweifelsohne“ übertragen lasse und anhand der von ihm zitierten juris-Randnummern 46 bis 48 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1973 – III ZR 131/71 – ersichtlich sei, dass der Bundesgerichtshof „von einer Sachnähe zwischen (vorzeitiger) Besitzeinweisung und Enteignung selbst [...] – auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsverfolgung“ ausgehe, ist schon unklar, weswegen diese (kaum nachvollziehbare) Argumentation gerade auf das von dem Beklagten formulierte Ergebnis – Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen – führen sollte. Soweit für den Senat verständlich, scheint der Beklagte der Ansicht zu sein, dass alle Rechtstreitigkeiten, die einen Zusammenhang zu Enteignung und vorzeitiger Besitzeinweisung aufweisen, derselben Gerichtsbarkeit zugewiesen sein sollten. Das ist auch unabhängig von dem hier lediglich in Rede stehenden Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten schlichtweg nicht die bestehende Rechtslage (vgl. nur § 44b Abs. 7 EnWG auf der einen und § 45a EnWG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW auf der anderen Seite), sodass auch nicht ersichtlich ist, was aus den entsprechenden Ausführungen des Beklagten für den vorliegenden Fall gefolgert werden sollte. Insofern sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gezwungen ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gerade der Enteignungsentschädigung zuzuordnen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3.14 –, juris, Rn. 5 a. E., was hier weder mit § 44b EnWG noch mit dem entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB geschehen ist. Ohne erkennbare Relevanz für das vorliegende Verfahren sind schließlich die Hinweise des Beklagten auf bei dem Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen, geführte Verfahren. Der bloße Umstand, dass sich dieses in vergleichbaren Fällen vormals für zuständig gehalten haben und nunmehr jedenfalls nicht für eindeutig unzuständig halten soll, hat – anders als der Beklagte das wohl meint – offensichtlich keine (indizielle) Bedeutung für seine Rechtsauffassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO, da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und gibt diesem Gelegenheit, sich zur Übertragbarkeit der mit dem zuvor genannten Beschluss vom 8. Mai 2014– 9 B 3.14 – zum Fernstraßenrecht aufgestellten Rechtssätze auch in Ansehung des zwischenzeitlich ergänzten § 18f Abs. 8 FStrG auf das Energiewirtschaftsrecht zu äußern.