Beschluss
12 E 6/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.12E6.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht entscheidet über die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde durch den Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Sätze 2 und 3 RVG). Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 8.253,67 Euro festzusetzen. Nach der für die Gegenstandswertfestsetzung heranzuziehenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstands in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist das "Angreiferinteresse". Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2016- 5 KSt 6.16 -, juris Rn. 2, m. w. N. Für die hiernach vorzunehmende Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden nur: Streitwertkatalog; im Internet abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Im vorliegenden Fall entspricht der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, dem betragsmäßigen Umfang der mit den streitigen Verfügungen vom 27. Januar 2022 ausgesprochenen Pfändungen und Einziehungen. Diese Regelungen zielten im Ergebnis auf eine Verminderung des Vermögens des Klägers im Umfang des in der Verfügung ausgewiesenen Betrags von 8.253,67 Euro. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Empfehlung in Satz 1 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs nicht zu berücksichtigen. Danach entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwerts der Hauptsache. Die empfohlene Reduzierung des Streit- bzw. Gegenstandswerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Werts der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2022 - 12 E 424/22 -, juris Rn. 2, und vom 8. September 2022- 12 E 581/22 -, juris Rn. 2, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris Rn. 3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Soweit der Beklagte meint, in Verfahren der Beitreibung gemäß § 1 Abs. 2 VwVG NRW sei die Reduzierung des Gegenstandswerts nach Satz 1 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs gerechtfertigt, auch wenn dem Vollstreckungsverfahren kein Hauptverfahren in Form eines Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren vorangegangen sei, greift das diesbezügliche Vorbringen nicht durch. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Beschränkung auf (vollstreckungsrechtliche) Nebenverfahren sei zwar berechtigt. Sie könne nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht von der Reihenfolge abhängen, in der das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren durchgeführt würden. Entscheidend sei, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren - wie hier - um ein (untergeordnetes) Nebenverfahren zu einem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren handele. Demgegenüber sei nicht von Bedeutung, ob das Vollstreckungsverfahren vor oder nach dem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren stattfinde. Zudem gehe es für den Vollstreckungsschuldner im Fall der Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW nicht um die endgültige Abwehr der Forderung, sondern nur um eine vorläufige. Er könne lediglich die öffentlich-rechtliche Vollstreckung dieser Forderung abwehren, müsse dann aber im Nachgang davon ausgehen, dass der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten verfolgt und anschließend erneut - dann nach der Zivilprozessordnung - vollstreckt werde. Vgl. zu dieser Argumentation auch VG Köln, Beschlüsse vom 6. März 2023 - 26 K 5508/22 -, juris Rn. 8, vom 7. März 2023 - 26 L 1713/22 -, juris Rn. 9, und vom 13. März 2023 - 26 L 1973/22 -, juris Rn. 9. Diese Sichtweise überzeugt nicht mit Blick darauf, dass sich der Gegenstandswert - wie bereits dargelegt - grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache richtet. Das Interesse des Klägers (als Vollstreckungsschuldner) ist in Verfahren der Beitreibung im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW regelmäßig darauf gerichtet, die Vollstreckung durch die Erhebung von Einwendungen gemäß § 1 Abs. 4 VwVG NRW endgültig abzuwehren. Ob sich dem Verfahren ein (zivilrechtliches) Erkenntnisverfahren anschließt, hängt - jedenfalls in Fällen der erstmaligen Geltendmachung von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren - von einem Verhalten des Vollstreckungsgläubigers ab, nämlich davon, ob er binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen seinen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg (durch Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheids, vgl. § 1 Abs. 4 Satz 4 VwVG NRW) weiterverfolgt. Hierauf hat der Vollstreckungsschuldner selbst keinen Einfluss. Es widerspricht den Grundsätzen der Wertfestsetzung, die Höhe des Gegenstandswerts in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren von einem (zudem noch zivilrechtlichen) Hauptsacheverfahren abhängig zu machen, von dem unsicher ist, ob es überhaupt durchgeführt werden wird. Eine Anknüpfung an "1/4 des Streitwertes der Hauptsache" ist zudem tatsächlich und rechtlich unmöglich, weil der Wert der Hauptsache (d. h. die mögliche Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs mangels entsprechender Titulierung) noch gar nicht feststeht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln, vgl. Beschlüsse vom 6. März 2023 - 26 K 5508/22 -, juris Rn. 11, vom 7. März 2023 - 26 L 1713/22 -, juris Rn. 12, und vom 13. März 2023 - 26 L 1973/22 -, juris Rn. 12, dem Schuldner drohe eine Kostenbelastung in mehreren Verfahren, "also neben dem Erkenntnisverfahren in einem vorausgehenden öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren und bei der an das Erkenntnisverfahren anschließenden Vollstreckung nach Maßgabe der Zivilprozessordnung", kann im Übrigen nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Obsiegt der Schuldner (hier der Kläger) im vorgelagerten (öffentlich-rechtlichen) Vollstreckungsverfahren, trägt der Vollstreckungsgläubiger (also der Beklagte) die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Beklagte muss zudem entscheiden, ob er den Zivilrechtsweg (durch Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheids) beschreitet. Unterliegt der Vollstreckungsschuldner indes im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren, trägt er die Kosten des Verfahrens. Ein weiteres zivilrechtliches Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren schließt sich in diesem Fall regelmäßig nicht an, so dass insofern für ihn auch kein weiteres Kostenrisiko entsteht. Eine entsprechende Reduzierung des Gegenstandswerts in Verfahren der Beitreibung von nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen mit der Begründung, dass "sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bzw. des gerichtlichen Verfahrens in Ansehung der Forderung auf die bloße Prüfung beschränkt, ob Einwendungen hiergegen (überhaupt) geltend gemacht worden sind oder werden", hingegen sei "eine inhaltliche Prüfung von Einwendungen gegen die Forderung in diesen Verfahren ausgeschlossen", kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Gegenstandswert nicht nach der Prüfungsdichte eines Verfahrens bestimmt, sondern - wie dargelegt - nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Dessen ungeachtet verfängt die Argumentation des Beklagten aber auch deshalb nicht, weil der Kläger sich vorliegend mit seiner Klageschrift darauf beruft, dass § 7a UVG einer Vollstreckung entgegenstehe. Gemäß § 7a UVG wird ein nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfaltet die Norm eine schuldnerschützende Wirkung und stellt keine bloße Ordnungsvorschrift dar. Für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des § 7a UVG erfüllt sind, scheidet nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen aus. Auch nach Wegfall der Voraussetzungen findet keine Nachforderung für die Vergangenheit statt. Der Rückgriff entfällt gänzlich und wird nicht etwa nur aufgeschoben. Vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 190/22 -, juris Rn. 19. Aus § 7a UVG ergibt sich mithin eine Rechtsverfolgungssperre, die bereits der Zulässigkeit jeglichen Gerichtsverfahrens entgegensteht. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2023 - 6 UF 121/23 -, juris Rn. 7. Die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung nach § 7a UVG ist insofern ein von Amts wegen von den Trägern der Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigendes rechtliches Verfolgungshindernis gegenüber dem zivilrechtlich wegen der gesteigerten Leistungspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) unterhaltsverpflichteten, aber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - empfangenden Elternteil. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Praxis häufig die Unterhaltsschuldner erst darauf hinweisen, dass sie solche Leistungen empfangen. Denn es ist Aufgabe des Leistungsträgers zu überprüfen, ob § 7a UVG einer Rechtsverfolgung entgegensteht, gegebenenfalls durch Anfrage beim zuständigen Jobcenter. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2023 - 6 UF 121/23 -, juris Rn. 8 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 7a UVG, BT-Drs. 18/11135 S. 163. Die Gefahr eines sich anschließenden (zivilrechtlichen) Erkenntnisverfahrens dürfte in Fällen des § 7a UVG insofern mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht mehr gegeben sein. Entsprechend hat der Beklagte die streitbefangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unter dem 9. November 2023 jeweils aufgehoben. Die Frage der Rechtmäßigkeit des (im vereinfachten Verfahren am 27. April 2022 erlassenen) Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. War die Klage mithin auf eine endgültige Abwehr der vom Beklagten eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme gerichtet, ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) zu vollstreckenden Gesamtforderung auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen bei einer - von dem Verwaltungsgericht angenommenen - Anwendbarkeit der speziellen Vorschrift des § 52 Abs. 3 GKG. Vgl. zur Anwendung dieser Norm auf Streitigkeiten betreffend Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022 - 14 B 133/22 -,n. v.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 2, 14; Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2013 - 6 ZB 13.283 -, juris Rn. 2, 12; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L 46/17 -, juris Rn. 23. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Legt man zu Grunde, dass vorliegend - ungeachtet des spezifischen Dreiecksverhältnisses bei der Forderungspfändung - der Antrag des Klägers im Ergebnis auf die Abwehr der Vollstreckung der Forderung gerichtet ist, betrifft er eine bezifferte Geldleistung, nämlich dem betragsmäßigen Umfang der mit den streitigen Verfügungen vom 27. Januar 2022 ausgesprochenen Pfändungen und Einziehungen.