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Beschluss

12 E 453/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.12E453.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus K. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger zum einen gegen den die Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate betreffenden Änderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020; zum anderen zielt die Klage - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - sinngemäß auf die Feststellung, dass die Darlehensschuld des Klägers gegenüber der Beklagten insgesamt erloschen ist. Für diese Begehren besteht eine (wenn überhaupt) allenfalls entfernte Erfolgschance. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass lediglich ein Teil des vom Kläger erhaltenen Ausbildungsdarlehens der mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2018 - 21 IK 97/12 - erteilten Restschuldbefreiung unterfallen dürfte. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. § 38 InsO beschreibt den Begriff der Insolvenzgläubiger dahingehend, dass die Insolvenzmasse der Befriedigung der persönlichen Gläubiger dient, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die Umschreibung des "begründeten" Vermögensanspruchs bezweckt, die vom Insolvenzverfahren erfassten Verbindlichkeiten gegenüber nicht berücksichtigungsfähigen Rechtspositionen, Neuschulden und insbesondere Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist ein Anspruch nicht erst dann, wenn er bereits entstanden ist. Auch ein noch nicht fälliger (betagter) oder befristeter Anspruch ist bereits begründet, ebenso ein bedingter Anspruch, wenn er nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängt, die allein im Willen des Insolvenzschuldners steht. Allgemein gilt, dass ein Anspruch begründet ist, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt ist. Das Schuldverhältnis muss bestanden haben, auch wenn sich hieraus der Anspruch erst später ergibt; der Rechtsgrund seiner Entstehung muss bereits gelegt sein. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 13, und vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH. Mit der Erteilung des ersten Bewilligungsbescheides vom 29. September 2011 für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 hat das Studentenwerk (jetzt: Studierendenwerk) Dortmund nicht bereits den Rechtsgrund für die weiteren Darlehensleistungen gelegt, die Gegenstand des zweiten, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2012 erlassenen Bewilligungsbescheides vom 30. August 2012 (für den Zeitraum September 2012 bis August 2013) waren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide lediglich für die in ihren jeweils benannten Bewilligungszeiträume Regelungen trafen. Darauf nimmt der Senat Bezug. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Studentenwerk noch vor der ersten Bewilligung, nämlich mit Bescheid vom 14. September 2011, festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung im Fall des Klägers für dessen Ausbildung an der Fachhochschule Südwestfalen in der Fachrichtung Elektrotechnik nach Überschreiten der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach vorlägen. Dieser Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass über "die Höhe und Art der Leistungen […] für jeden Bewilligungszeitraum und erstmals Ende September 2011 ein gesonderter Bescheid [ergeht]". Jene Grundlagenentscheidung des Studentenwerks verhielt sich folglich nicht zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen, erst recht nicht mit Blick auf die gesamte Zeitspanne der Leistungsgewährung, deren konkrete Dauer erst im Rückblick auszumachen war. Der Beschwerdeeinwand, dem Kläger sei die "gesamte Förderung […] bereits im Vorfeld bewilligt" worden, erweist sich hiernach als ersichtlich unzutreffend.