Beschluss
1 A 1689/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0826.1A1689.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.175,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.175,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024– 1 A 173/22 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021 – 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 6, vom 19. Oktober 2023 – 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Gewährung weiterer Zuwendungen in Form von Beihilfen zu den Kosten einer Fernbeschulung zielt, die der Klägerin als Auslandsdienstlehrkraft für ihre Töchter Y. T. und S. M. 2017 (Grundschule Y.) sowie 2018 (Grundschule Y., Vorschule S.) entstanden sind, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Zuwendungen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2019 (richtig: die drei unter diesem Datum ergangenen Bescheide) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gewährung von Schulbeihilfen bestimme sich bei der durch Haushaltsgesetz ermöglichten, gesetzesfreien finanziellen Betreuung der Auslandslehrer nach der durch die einschlägigen Zuwendungsrichtlinien gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Anwendung der einschlägigen Richtlinien sei dabei in der Weise eingeschränkt, wie es bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 VwGO der Fall sei, und habe die jeweilige Verwaltungsvorschrift so zu verstehen, wie die zuständige Behörde sie im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer – vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten – tatsächlichen Verwaltungspraxis gehandhabt habe. Hiervon ausgehend stünden der Klägerin die beanspruchten höheren Beihilfen nach der über Ziffer II. des Vermittlungsbescheides vom 31. August 2015 („Schulbeihilfen“) anzuwendenden Ziffer 2. 5 (Abs. 3) der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst nicht zu. Die Beklagte habe in dem hier gegebenen Fall, dass am Auslandsschulort keine geeignete Deutsche Schule vorhanden ist, die jeweils gebotene Zuwendung für die kostengünstigste geeignete Schule nämlich bereits vollumfänglich gezahlt. Der Hauptantrag, der auf die Gewährung der Differenz zwischen den jeweiligen Fernschulkosten und den von der Beklagten insoweit erbrachten Zahlungen ziele, habe keinen Erfolg, weil die Beklagte die Zuwendungen zu Recht (nur) nach den einschlägigen Kosten des A. U. bemessen habe. Sie habe diese Schule als geeignet bewerten dürfen, da dort ein in Deutschland anerkannter Schulabschluss erreicht werden könne. An dieser – maßgeblichen – objektiven Eignung ändere sich nichts dadurch, dass Unterrichtsstandards nicht exakt den in Deutschland herrschenden Standards entsprächen. Auch sei es unerheblich, dass die Klägerin (nach der anfänglich erfolgten Beschulung ihrer Tochter Y. in dieser Schule) subjektiv mit den dortigen Rahmenbedingungen nicht einverstanden gewesen sei und u. a. Diskriminierungen bemängelt habe. Auch der erste Hilfsantrag, der auf eine andere, der Klägerin günstigere Berechnung der (hypothetischen) Schulkosten des A. U. im Jahr 2018 abziele, sei unbegründet. Die Berechnung der Beklagten sei korrekt. Die Beklagte habe sich nämlich genau an den Kosten orientiert, die in dem maßgeblichen Zeitraum monatsweise an dem A. U. angefallen wären, und daher für die dort zahlungsfreien Monate Dezember (2018) und Januar (2019) beanstandungsfrei keine Zuwendungen geleistet. Sie sei nicht verpflichtet, die Jahresbeträge beider Schulen anteilig zu berechnen und der Zahlung anzupassen, die die Klägerin der Fernschule schulde, weil die Wahl einer anderen Schule (als dem A. U. als der kostengünstigsten geeigneten Schule) auf der eigenen Entscheidung der Klägerin beruhe. Als bloßer Reflex unerheblich sei, dass die Klägerin bei der gewählten Berechnungsweise schlechter stehe als bei der von ihr gewollten. Jedenfalls habe die Beklagte den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Neubescheidung stehe der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte, wie sich aus den Ausführungen zu den beiden vorrangigen Anträgen ergebe, ihr Zuwendungsermessen rechtmäßig ausgeübt habe. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Die Klägerin trägt insoweit zunächst vor: Fehlerhaft sei schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Anspruchsgrundlage für die begehrten Schulbeihilfen (lediglich) die durch entsprechende Richtlinien ausgestaltete Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sei. Zwischen den Beteiligten habe ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgelegen, da die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ihr Zuwendungen gezahlt habe, Anweisungen zu ihrer Tätigkeit habe erteilen können und Tätigkeitsberichte verlangt habe. Es handele sich (auch) bei den Schulbeihilfen nicht um eine freiwillige Leistung, die die Beklagte nach eigenem Ermessen und nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gewähren könne. Es bestehe vielmehr eine Bindung an die Regelungen im Handbuch für das Auslandsschulwesen. Da dieses zu Unrecht nicht herangezogen worden sei, sei unklar geblieben, ob und welche Regelungen aus dem Handbuch einschlägig seien bzw. ob und wie sich die Verwaltungspraxis der Beklagten daran orientieren bzw. darüber hinwegsetzen dürfe. Es müsse eine Neufassung des Handbuchs existieren, weil das Handbuch 2008 nach dem Inkrafttreten des Auslandsschulgesetzes 2014 ebenso veraltet sei wie die die Grundlage des Handbuchs bildende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesaußenminister und den Kultusministern der Länder über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland. Das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtslage, wenn es meine, dass die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung auf den Wortlaut der einschlägigen Regelungen der Richtlinie oder ihre (ggf. dem Wortlaut entgegenstehende) Interpretation desselben stützen dürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit auch nicht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1979 berufen dürfen, da diese veraltet sein dürfe. Unrichtig sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungen der Beklagten über die Gewährung der Schulbeihilfen dürften verwaltungsgerichtlich nur begrenzt überprüft werden, nämlich entsprechend den Maßgaben des § 114 VwGO. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls in der Sache nicht durch. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dieses Vorbringen der Klägerin würdigenden Ausführungen des Berichterstatters in dessen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage– 1 A 3228/21 – Bezug. Dort ist – auch unter Heranziehung des nach wie vor einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f. – jeweils mit eingehender Begründung zutreffend dargelegt, - dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als bloßes Zuwendungsverhältnis ausgestaltet und einem Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis nicht vergleichbar ist, - dass das maßgebliche Haushaltsgesetz (Haushaltsplan) die Exekutive ermächtigt hat, durch Richtlinien (gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckgebundene Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, - dass die Verwaltung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen handelt, - dass die Gewährung von Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte schlicht-hoheitlich auf der Grundlage der die Verwaltungspraxis der Beklagten steuernden Regelungen der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst in der jeweils maßgeblichen Fassung erfolgt, nicht aber (auch) nach dem Handbuch für das Auslandsschulwesen, - dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien nur zu prüfen haben, ob der Gleichheitssatz oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist, - dass es dabei keinen Unterschied macht, ob die Verwaltung sich bei der Entscheidung über den Einzelfall auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat, wenn nur das Ergebnis nicht im Widerspruch zu dem gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht, und - dass die Überprüfung der Anwendung der Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren hat, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Das nur im vorliegenden Verfahren erfolgte Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten werde dadurch belegt, dass die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ihr Zuwendungen gezahlt habe, Anweisungen zu ihrer Tätigkeit habe erteilen können und Tätigkeitsberichte verlangt habe, greift ebenfalls nicht durch. Das gilt zunächst für die Zahlung von Zuwendungen, weil diese einem Zuwendungsverhältnis gerade immanent ist. Es ist ferner weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass und aus welchen Gründen das Verlangen nach Tätigkeitsberichten (vgl. Ziffer I. Nr. 13 des Vermittlungsbescheides vom 31. August 2015) den Rahmen eines Zuwendungsverhältnisses verlassen und zugleich bereits die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses erlauben sollte. Das gilt umso mehr, als die Beklagte als die Stelle, die „Geldgeber“ der Auslandsdienstlehrkraft ist und damit zugleich den Träger der ausländischen Bildungseinrichtung von einer Finanzierung der Lehrkraft freistellt, zu der Prüfung in der Lage sein muss, ob die Auslandsdienstlehrkraft die Verpflichtungen des Vermittlungsbescheides und des Vertrages mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung erfüllt (vgl. Ziffer VI. Abs. 2, erster Spiegelstrich des Vermittlungsbescheides vom 31. August 2015) und ob eine hinreichende Erfüllung des ihr erteilten Auftrags gegeben ist (vgl. Ziffer VI. Abs. 2, fünfter Spiegelstrich des Vermittlungsbescheides vom 31. August 2015). Schließlich geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, die Beklagte habe ihr Anweisungen erteilen können. Dieser Vortrag, mit dem eine tatsächliche Erteilung von Anweisungen schon nicht behauptet wird, bleibt nämlich gänzlich substanzlos. Soweit er sich auf das Recht der Beklagten zu Anweisungen etwa nach Ziffer I. Nr. 7 und 9 des Vermittlungsbescheides vom 31. August 2015 beziehen sollte, ist nicht ersichtlich, dass dieses Recht das Zuwendungsverhältnis entgegen der bestehenden Konstruktion einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auch nur annähern könnte. Fehl geht auch der verbleibende Einwand der Klägerin, es sei unzulässig, der Beklagten ggf. sogar eine solche Interpretation der einschlägigen Regelungen der Richtlinie zuzugestehen, die mit dem Wortlaut der Richtlinie unvereinbar sei. Diesem Einwand fehlt schon jeder konkrete Bezug zu dem Fall der Klägerin, weil diese eine solche Interpretation der Beklagten nicht aufzeigt. Unabhängig davon würde eine Zuwendungspraxis, die generell von der einschlägigen Regelung einer Förderrichtlinie abweicht, ohne damit gegen Rechtnormen zu verstoßen, nicht schon aus diesem Grund rechtswidrig sein. Sie nähme als tatsächliche (im Außenrechtsverhältnis an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende) Verwaltungspraxis der Richtlinienvorschrift vielmehr nur deren ermessensbindende Wirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C18.11 –, juris, Rn. 30 bis 32; ferner etwa Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung, JuS 2019, 536 ff., 539. b) Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten, die diese behauptet, aber nicht nachgewiesen habe, nicht korrekt bewertet. Sie wendet bezogen auf die Abweisung des Hauptantrags und der Hilfsanträge ein, die Berechnung der Schulzuwendung sei aus drei Gründen fehlerhaft: Das A. U. dürfe schon nicht als geeignet i. S. v. Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL angesehen werden (dazu aa)). Ferner sei es (jedenfalls) fehlerhaft, bei der Berechnung der Zuwendung die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 mit 0,00 Euro anzusetzen (dazu bb)) und die Bücherkosten unberücksichtigt zu lassen (dazu cc)). aa) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das A. U. der Berechnung der Schulzuwendungen als die kostengünstigste geeignete Schule i. S. v. Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL zugrunde gelegt werden darf, macht die Klägerin das Folgende geltend: Die für den Fernschulunterricht angefallenen Kosten seien schon deshalb in voller Höhe als Kosten einer geeigneten Beschulung anzusehen, weil die ZfA diesen Unterricht bewilligt habe. Ferner könne das A. U. nicht als geeignete Schule herangezogen werden, weil es vom Leistungsniveau her nicht mit einer zum Abitur führenden Schule vergleichbar bzw. der dort erreichbare Abschluss in Deutschland nicht als Abitur anerkannt sei. Den Bescheinigungen der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 2016 und vom 19. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass es in der Kolonie R. und angrenzend keine Deutsche Auslandsschule, sondern nur eine paraguayische Schule (das A. U. mit seinen einzelnen Schulen/Schulzweigen) gebe, die nach paraguayischen Lehrplänen arbeite. Für die Anerkennung von Schulabschlüssen in Deutschland sei allein die Kultusministerkonferenz zuständig, die ausweislich der von ihr veröffentlichten Listen in Paraguay nur die Deutsche Schule in Asunción anerkannt habe. Zudem habe sich „die Tochter der Klägerin nicht auf dieser Schule, sondern auf der Grundschule“ befunden. Auch das (nach dem Klägervortrag an anderer Stelle veraltete) Handbuch für das Auslandsschulwesen zeige, dass Auslandsschulen nur dann anerkannt würden, wenn sie zu deutschen Abschlüssen führten, eine bestimmte innere Ordnung aufwiesen und in ihnen bestimmte Werte wie z. B. Demokratie, Toleranz, Inklusion und Chancengleichheit gewährleistet seien. Das Handbuch hebe die Anschlussfähigkeit an die Bildung in Deutschland heraus. Das von 1964 stammende, 2001 erweiterte Hamburger Abkommen sehe Übergangsbeihilfen vor und gehe zudem davon aus, dass bereits in der Grundschule eine Fremdsprache vermittelt werde, was bei dem A. U. nicht gegeben (gewesen) sei. Das A. U. könne als Maßstab der Berechnung außerdem auch deshalb nicht herangezogen werden, weil es gerade (auch) für ihre Töchter keine geeignete Schule gewesen sei. Diese seien, wie die Klägerin und ihr Ehemann schon unter dem 1. März 2016 und 15. Juni 2016 gegenüber der ZfA ausgeführt hätten, „aufgrund der vor Ort herrschenden diskriminierenden und rassistischen Strukturen“ sozial ausgegrenzt worden. Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu „offenen Anfeindungen“ gekommen, so dass ein Kindergarten- bzw. Schulbesuch nicht möglich gewesen sei. Nur mittels der Fernlehre habe eine „weitere Konfrontation der Tochter der Klägerin mit rassistischen und totalitären Strukturen“ an dem A. U. verhindert werden können, das als mennonitische „Bekenntnisschule“ bezeichnet werden müsse. Dieses Vorbringen greift nicht durch. (1) Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten des Fernunterrichts ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen zunächst ersichtlich nicht aus dem behaupteten Umstand, dass die Beklagte bzw. die ZfA die – auf dem freien Entschluss der Klägerin und ihres Ehemannes beruhende – Fernbeschulung der Töchter der Klägerin „bewilligt“ habe. Es ist schon nicht dargelegt, im Übrigen aber auch sonst nicht erkennbar, dass eine solche Bewilligung tatsächlich erfolgt ist. Die Beklagte hat mit ihrer an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 22. Juli 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 72) vielmehr nur über den Antrag der Klägerin vom 22. Mai 2016 auf Kostenübernahme (Beiakte Heft 2, Bl. 1) entschieden. Zudem hat sie im Rahmen dieser Entscheidung gegenüber der Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass im Falle einer Anmeldung der (damals nur in Rede stehenden) älteren Tochter an der Deutschen Fernschule höchstens die jährlich anfallenden Schulgebühren für die kostengünstigste geeignete Schule am Auslandsschulort gewährt werden könnten, wobei Schule in diesem Sinne im Fall der Klägerin das A. U. sei. (2) Nicht zum Ziel führt auch das weitere Zulassungsvorbringen, das A. U. könne, soweit es um die Bemessung der Schulzuwendungen gehe, schon generell oder auch nur im Falle der Töchter nicht als geeignet i. S. v. Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL angesehen werden. Die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe Zuwendungen für das „Schulgeld“ (in der Terminologie des Vermittlungsbescheides: Schulbeihilfen) gezahlt werden, richtet sich nach den einschlägigen Regelungen im Abschnitt 2.5 der Richtlinie. Nach Ziffer 2.5 RL werden Zuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch für Kinder gezahlt, für die die ADLK eine Familienzuwendung erhält (was im Übrigen für den im Parallelverfahren streitgegenständlichen Zeitraum der Abwesenheit der Familie vom Auslandsschulort zu verneinen gewesen sein dürfte). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schulgelds bestimmt Ziffer 2.5.2 RL, dass grundsätzlich das Schulgeld für den (tatsächlichen) Besuch der nächstgelegenen von der Bundesrepublik Deutschland geförderten Schule zuwendungsfähig ist (Abs. 1). Wird eine andere Schule besucht, so kann nach Abs. 2 eine Zuwendung bis maximal zur Höhe der Kosten der nächstgelegenen von der Bundesrepublik Deutschland geförderten Deutschen Schule gewährt werden. Ist am Auslandsschulort – wie hier – keine geeignete Deutsche Schule vorhanden, so wird nach Abs. 3 eine Zuwendung für die kostengünstigste geeignete Schule gezahlt. Dass die hier allein maßgebliche Grundschule des A. U. bereits wegen des von ihr vermittelten Schulabschlusses oder ihrer Unterrichtsinhalte keine geeignete Schule im vorstehenden Sinne ist, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine Schule am Auslandsschulort, die keine von der Bundesrepublik Deutschland geförderte Deutsche Schule ist, nach Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL geeignet ist, wird zwar in der Richtlinie selbst nicht definiert. Näheres ergibt sich aber aus der in den einschlägigen Antragsformularen verschriftlichten Verwaltungspraxis der Beklagten. Sowohl in dem (2017 bereits veralteten) Formular der Beklagten mit dem „Stand 06.15“, mit dem der „Antrag auf Zahlung einer Zuwendung zum Kindergarten- und Schulbesuch nach ZfA-Richtlinie V“ zu stellen war, als auch in dem aktuellen Formular für den „Antrag auf Zahlung einer Zuwendung zum Kindergarten- und Schulbesuch nach ZfA-Richtlinie Nr. 2.5 bzw. 3.4“ ist nämlich – jeweils auf Seite 1 – der folgende Hinweis enthalten: „Der bei der Bestätigung der Auslandsvertretung verwendete Begriff 'Geeignetheit' ist ausschließlich hinsichtlich der Schulform auszulegen.“ Das Vorliegen einer „kostengünstigsten geeigneten Schule“ ist also nach der solchermaßen verschriftlichten, durch die Verwendung dieser Formulare etwa unter dem 29. Mai 2017 (Beiakte Heft 2, Bl. 174) und unter dem 24. November 2019 (Beiakte Heft 2, Bl. 239) auch der Klägerin bekannten Zuwendungspraxis der Beklagten schon dann anzunehmen, wenn die Schule (lediglich) ihrer Schulform nach geeignet ist. Dies dient erkennbar der Verwaltungsvereinfachung und ist gemessen an dem hier geltenden Prüfungsmaßstab (s. o.) ersichtlich nicht zu beanstanden. Dass die Grundschule des A. U. bereits ihrer Schulform nach nicht geeignet gewesen sein könnte, ist auch in Ansehung des Zulassungsvortrags nicht im Ansatz ersichtlich. Unerheblich ist insoweit zunächst die Behauptung der Klägerin, dass das A. U. vom Leistungsniveau her nicht mit einer zum Abitur führenden Schule vergleichbar sei bzw. dass der dort erreichbare Abschluss in Deutschland nicht als Abitur anerkannt werde. Im Fall der Kinder der Klägerin ging es nämlich nicht um eine Beschulung in der Sekundarstufe I oder II, sondern in der Primarstufe (Grundschule) bzw. in der dem Kindergarten vergleichbaren Vorschule. Nicht mit Erfolg berufen kann sich die Klägerin auf die (mehrfach) vorgelegten, auf ihr Ersuchen hin ausgestellten Bescheinigungen der Deutschen Botschaft Asunción. Dass das A. U. keine anerkannte Deutsche Auslandsschule ist, wie dort sinngemäß ausgeführt wird, und daher auch nicht in der – nicht vorgelegten – einschlägigen Übersicht der Kultusministerkonferenz auftaucht, vgl. die von dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland herausgegebene Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz anerkannten deutschen Auslandsschulen, Stand: Juli 2018, die unter den Gliederungspunkten A. bis D. die folgenden Schulkategorien aufführt: Deutsche Auslandsschulen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen (A.), Deutsche Auslandsschulen, die zu Abschlüssen im Sekundarbereich I führen (B.), Deutsche berufliche Schulen (Berufsschulen) im Ausland (C.) und Bundeswehrschulen (D.), ist unstreitig, aber ohne Belang. Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL legt nämlich gerade selbst zugrunde, dass die kostengünstigste geeignete Schule (am Auslandsschulort) keine Deutsche Auslandsschule ist. Nicht relevant ist (daher) auch, dass die Grundschule des A. U. nach paraguayischen Lehrplänen arbeitet. Diese sind übrigens, wie den Verwaltungsvorgängen entnommen werden kann (Beiakte Heft 2, Bl. 204), adaptiert und richten sich für das Fach Deutsch an einem ausgearbeiteten – am Rahmenplan „DaF“ (Deutsch als Fremdsprache) orientierten – Bildungsplan nach dem Modell Baden-Württembergs aus. Schon nicht dargelegt ist, weshalb dem – ebenfalls nicht vorgelegten – „Hamburger Abkommen von 1964 (erweitert am 10.05.2001)“ vorliegend Bedeutung zukommen sollte. Übergangsbeihilfen stehen hier nicht im Streit. Die Behauptung, das Abkommen gehe von der Vermittlung einer Fremdsprache schon in der Grundschule aus, ist nicht belegt, und es fehlt auch jegliche Erläuterung dazu, weshalb das nur behauptete „Davonausgehen“ geeignet sein sollte, hier Rechtsfolgen auszulösen. Unabhängig davon wird in dem von der Klägerin gemeinten KMK-Beschluss vom 10. Mai 2001 „Weiterentwicklung des Schulwesens in Deutschland seit Abschluss des Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i. d. F. vom 14.10.1971“, KMKAL104, lediglich deskriptiv festgehalten, dass die KMK in ihren „Empfehlungen zur Arbeit in der Grundschule“ die Vermittlung von Fremdsprachen in der Grundschule „berücksichtigt“ habe und dass „viele Länder“ – seinerzeit also keineswegs alle – zwischenzeitlich Konzepte des begegnungssprachlichen oder des curricular festgelegten Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule „eingeführt bzw. deren Einführung vorgesehen“ hätten (Ziffer VII., Abs. 1 Satz 1 und 2 des KMK-Beschlusses). Das sog. „Hamburger Abkommen“ selbst, „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens“ vom 18. Oktober 1964 i. d. F. vom 14. Oktober 1971, KMKAL101, legt den Beginn des fremdsprachlichen Unterrichts in § 9 Abs. 2 Satz 2 noch auf die 5. Klasse fest. Es ist im Übrigen inzwischen gemäß Art. 44 Abs. 1 des am 9. Februar 2021 in Kraft getretenen KMK-Beschlusses vom 15. Oktober 2020 „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ aufgehoben worden, der seinerseits keine Regelungen zur Frage des Fremdsprachenunterrichts in den Grundschulen trifft. Die Kosten der Grundschule des A. U. scheiden entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht deshalb als Berechnungsgrundlage der streitigen Schulzuwendungen aus, weil an dieser Schule nach der Behauptung der Klägerin diskriminierende, rassistische und totalitäre Strukturen herrschen, die jedenfalls einen Schulbesuch der Töchter der Klägerin und ihres kolumbianischen Ehemannes unzumutbar gemacht hätten. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht mit der insoweit entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Geeignetheit der Schule sei nicht anhand der subjektiven Einschätzung der dort tatsächlich gegebenen Rahmenbedingungen durch die Klägerin, sondern objektiv zu beurteilen. Unabhängig davon kann den Behauptungen der Klägerin zu den unzumutbaren Strukturen, die an dem A. U. herrschen sollen, auch nicht gefolgt werden. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Klägerin und ihr Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt konkrete Tatsachen vorgetragen haben, die ihre Behauptungen stützen könnten. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 als Anlage K6 vorgelegte E-Mail, die sie an Herrn Dr. E. (ZfA) gerichtet hat, enthält – namentlich unter dem Gliederungspunkt 4. („Schule für meine Tochter Y. T.“) – keine Klage über Diskriminierungen oder Ähnliches an der Schule. Mit ihr wird vielmehr nur der Umstand als problematisch bemängelt, dass es an den deutsch unterrichtenden Grundschulen in U. „z. B. leider keinen Englischunterricht“ gebe. Dieser Vortrag belegt im Übrigen zum einen, dass die Klägerin vor der Vermittlung entsprechende Informationen nicht eingeholt hat, und lässt zum anderen deren besondere Anspruchshaltung hervortreten. Substantielles ergibt sich auch nicht aus der (in spanischer Sprache verfassten, hier trotz der Regelung nach § 55 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG gewürdigten) Anlage (Beiakte Heft 2, Bl. 43 bis 45) zu der E-Mail des Ehemanns der Klägerin an die ZfA vom 15. Juni 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 38). In dieser Schilderung des Ehemannes der Klägerin wird zwar allgemein eine gleichgültige, arrogante und heuchlerische Haltung verschiedener Repräsentanten der mennonitischen Erziehung in U. beklagt und wiederholt eine Diskriminierung der Tochter Y. T. („discriminación contra mi hija“, „discriminando a nuestra hija“) behauptet. Die konkret geschilderten Vorgänge stützen diese Behauptungen aber nicht. Das gilt zunächst für den Vorschlag der Grundschule, die Tochter wegen gesehener Schwächen nicht in die vierte, sondern in die dritte Klasse einzustufen, dem die Klägerin und ihr Ehemann, wie geschildert wird, gefolgt sind („decidimos aceptar“), um weitere Diskussionen zu vermeiden. Es gilt aber ebenso für das – streitige – Verhalten der Schule vor und nach der – unstreitigen – anderthalbwöchigen Abwesenheit der Tochter vom Schulunterricht wegen eines u. a. einem Autokauf dienenden Aufenthalts mit der gesamten Familie in Asunción vom 13. bis zum 25. April 2016 (vgl. S. 1 f.). Der Ehemann der Klägerin hat insoweit ausgeführt: „En abril necesitábamos viajar para Asunción y fui pedir permiso a la directora de la escuela quien me dio un formulario de ausencia escolar y me dijo que quando estuviéramos de vuelta en U. se lo llevara pero quando fui a recoger a mi hija de la escuela para entregar el formulario, la actitud de la directora no fue apropriada y me dijo que ella no podía recibir más a mi hija en su escuela sin la autorización de los representantes de la Schulbehörde quienes decidirían si T. podría ser readmitada nuevamente por haberse ausentado una semana y media de clases.“ (Im April mussten wir nach Asunción reisen, und ich fragte die Schulleiterin um Erlaubnis, die mir ein Abwesenheitsformular von der Schule gab und mir sagte, dass sie es annehmen würde, wenn wir wieder in U. wären, aber als ich meine Tochter von der Schule abholte, um das Formular auszuhändigen, war die Haltung der Direktorin nicht angemessen und sie teilte mir mit, dass sie meine Tochter ohne die Genehmigung der Vertreter der Schulbehörde, die darüber entscheiden würden, ob T. wegen der eineinhalbwöchigen Abwesenheit vom Unterricht wiederaufgenommen werden könne, nicht mehr in ihrer Schule empfangen könne). Dieser Darstellung lässt sich nicht entnehmen, dass das Verhalten der Vertreter der Schule nicht lediglich den Regularien der Schule Rechnung getragen, sondern diskriminierenden Charakter gehabt hat, und zwar auch dann nicht, wenn, wie der Ehemann der Klägerin im unmittelbaren Anschluss weiter behauptet, mennonitische Familien, wenn sie mit ihren Kindern nach Kanada reisen und für mehr als zwei Wochen abwesend sind, keine Schwierigkeiten haben, wenn sie zurückkehren („… que familias Menonitas cuando viajan con sus hijos a Canadá se ausentan más de 2 semanas y cuando regresan no tienen problemas.“). Sollte dies zutreffen, wäre eine Ungleichbehandlung gleichwohl nicht dargelegt, weil diese abweichende Behandlung anderer Kinder bzw. ihrer Eltern durch die Schule ohne weiteres auf wesentliche Unterschiede des Falles zurückzuführen sein kann, z. B. auf eine vorherige Genehmigung der gesamten Abwesenheit oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa den Besuch von wichtigen Familienereignissen in Kanada, einem typischen Weiterwanderungsland paraguayischer Mennoniten. Im Fall der Tochter der Klägerin ging die Schule hingegen, wie die schriftliche Stellungnahme des Leiters der sechs deutschsprachigen Primarschulen Z., C. J., vom 21. Dezember 2018 (Beiakte Heft 2, B. 206 f.) zeigt, am 26. April 2016 davon aus, dass die Tochter der Klägerin volle neun Schultage ohne die erforderliche Unterrichtsbefreiung gefehlt habe. Man habe die Unterrichtsbefreiung nämlich nur für drei Tage (13. bis 15. April 2016) gewährt, und zwar wegen des Unterrichtsrückstandes der erst mehrere Wochen nach Unterrichtsbeginn in die Schule gegebenen Tochter der Klägerin und deshalb, weil das Befreiungsbegehren auf einen an sich nicht ausreichenden Grund gestützt gewesen sei. Dem hat die Klägerin ausweislich ihres Schulabmeldungsschreibens vom 28. April 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 208) nur die (übrigens kaum glaubhafte) Behauptung entgegengehalten, dass die Direktorin der Grundschule (G. D. Schule), V. F., gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht von einer zeitlichen Begrenzung gesprochen habe. Wenn dem gefolgt wird, hat jedenfalls nur ein Missverständnis der beiden Gesprächspartner vorgelegen, welches die Beteiligten bei dem von der Schule angestrebten, durch die umgehende Schulabmeldung aber nicht mehr zustande gekommenen klärenden Gespräch hätten ausräumen können. Auch dem Schreiben vom 28. April 2016 ist im Übrigen nichts zu entnehmen, was die – heftigen – Vorwürfe der Klägerin gegen die Schule stützen könnte. Das gilt namentlich für die Berichte der Tochter zu Geschehnissen in der Schule am 26. April 2016. Die Schilderung, dass der Direktor, C. J., „der sie bisher immer freundlich gegrüßt“ habe, sie an diesem Tag ignoriert habe, belegt, sollte sie wahr sein und nicht nur auf einer überempfindlichen Wahrnehmung beruhen, gerade kein diskriminierendes, also z. B. wegen der Hautfarbe oder Herkunft erfolgendes generelles, sondern allenfalls ein situatives, auf die aktuellen Geschehnisse reagierendes (unpädagogisches) Verhalten. Entsprechend wäre das weiter behauptete Verhalten der Lehrerin K. P. zu bewerten, diese habe der Tochter der Klägerin in einer der Unterrichtsstunden die Aufgaben mit der Begründung nicht (gesondert) erklärt, dass alle anderen Schüler, die nicht gefehlt hätten, dies schon wüssten. Das gilt umso mehr, als die Schule nach der Stellungnahme des Direktors vom 21. Dezember 2018 die Eltern im Falle der Unterrichtsbefreiung schon formularmäßig für das Nachholen des in den Fehltagen gegebenen Unterrichtsstoffs verantwortlich macht. bb) Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Schulzuwendung für die am A. U. zahlungsfreien Monate Dezember und Januar keine Zuwendungen geleistet habe, wendet die Klägerin ein: Die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es nicht ermessensfehlerhaft sei, die Berechnung nicht an Jahresbeträge anzupassen, sei rechtswidrig. Hierdurch werde sie nämlich in einem nicht gerechtfertigten Ausmaß benachteiligt, weil ihre Dienstzeit in Paraguay am 14. Januar 2019 geendet, die Notwendigkeit der (Fern-)Beschulung ihrer Kinder aber auch im Dezember 2018 und in der ersten Hälfte des Monats Januar 2019 bestanden habe. Referenzgröße für die Schulzuwendungen dürfe nicht die örtliche Zahlungspraxis bzw. Zahlungsvereinbarung am A. U. sein, weil an anderen Auslandsschulen andere Zahlungsweisen vorgeschrieben seien und Gleichheitsverstöße vermieden werden müssten. Abzustellen sei vielmehr auf den für das A. U. geltenden Jahresbeitrag, der gleichmäßig umzulegen sei. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Klägerin dürfte bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlen, weil sie im Kern lediglich ihr durch das Verwaltungsgericht bereits gewürdigtes Klagevorbringen wiederholt und sich mit dieser Würdigung abgesehen von der neuen Rüge eines Gleichheitsverstoßes nicht auseinandersetzt. Vor allem hält sie dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, die Beklagte habe sich angesichts der freien Entscheidung der Klägerin gegen die Grundschule in U. und für die Fernbeschulung ermessensfehlerfrei genau an den Kosten orientieren dürfen, die in den entsprechenden Monaten an dem maßgeblichen A. U. hätten übernommen werden müssen. Das Zulassungsvorbringen überzeugt aber jedenfalls in der Sache nicht. Die hier einschlägige Regelung nach Ziffer 2.5.2 Abs. 3 RL zielt für den Fall, dass am Auslandsschulort in Ermangelung einer geeigneten Deutschen Schule auf eine andere geeignete Schule zurückgegriffen werden muss, ausweislich des Tatbestandsmerkmals „kostengünstigste“ erkennbar darauf ab, die zu erbringende Schulzuwendung möglichst niedrig zu halten. Entschließt sich die Auslandsdienstlehrkraft – wie hier – freiwillig, für ihre Kinder nicht die kostengünstigste geeignete (s. o.) Schule am Auslandsschulort, sondern eine andere, teurere Schule (am Auslandsschulort oder, wie hier, an einer außerhalb des Schulortes befindlichen Fernschule) zu wählen, kann dies nur bedeuten, dass bei der Berechnung der zu leistenden Schulzuwendung die entstandenen tatsächlichen Schulkosten durch die Höhe der hypothetischen Schulkosten der kostengünstigsten geeigneten Schule am Auslandsschulort gedeckelt werden. So hat es die Beklagte der Klägerin gegenüber auch angekündigt (E-Mail vom 22. Juli 2016, Beiakte Heft 2, Bl. 72) und umgesetzt. Sind die tatsächlichen Schulkosten – wie hier – höher als die hypothetischen Schulkosten, sind mithin nur Schulzuwendungen in Höhe der hypothetischen Schulkosten zu zahlen. Insoweit ist es aber angesichts des anzulegenden Prüfungsmaßstabs verwaltungsgerichtlicher Prüfung (s. o.) jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte, wie sie es hier ohne dargelegten Gleichheitsverstoß praktiziert hat, der Berechnung diese hypothetischen Schulkosten – erkennbar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – so zugrunde legt, wie sie (durch die maßgebliche Schule bescheinigt) angefallen wären, wenn die Auslandsdienstlehrkraft ihr(e) Kind(er) auf die kostengünstigste geeignete Schule am Auslandsschulort gegeben hätte. In der ebenfalls nicht zu beanstandenden Konsequenz liegt es dabei, bei einer an der kostengünstigsten geeigneten Schule am Auslandsschulort bestehenden monatsweisen Zahlungspflicht die hypothetischen Schulkosten in gleicher Weise, also monatsweise, zu berechnen und dabei für Monate, die wegen der Schulferien zahlungsfrei sind (und auch für die Auslandsdienstlehrkraft zahlungsfrei gewesen wären), keine Beträge anzusetzen, auch wenn der Auslandsdienstlehrkraft im (sicher seltenen) Einzelfall in diesen Monaten aufgrund der freiwilligen Wahl einer anderen Schule tatsächlich Kosten entstehen. Dass eine solche Praxis zu Gleichheitsverstößen führen könnte, weil andere Auslandsschulen anderen Ferienregelungen unterliegen und ggf. hieran anknüpfend die Zahlungsmonate festlegen, ist nicht erkennbar, weil die Fälle gerade aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen nicht vergleichbar sind. Die in diesem Zusammenhang noch aufgestellte Behauptung der Klägerin, die ZfA habe mit E-Mail vom 25. August 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 79) „sogar von 2.500 EUR zuwendungsfähigen Kosten pro Schuljahr gesprochen“, trifft ersichtlich nicht zu. Ausgeführt wird in dieser E-Mail nämlich nur, dass Abschläge gezahlt werden könnten, wenn die Gesamtsumme der hypothetisch für ein Schuljahr entstehenden Schulgebühren nachweislich höher als 2.500,00 Euro liege. cc) Ferner rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig nicht berücksichtigt, dass sich der berechnete Höchstbetrag der Schulbeihilfe für 2018 nicht nur aus dem Schulgeld, sondern auch aus den Bücherkosten (mindestens 70,00 Euro p. a.) zusammensetze, die die Beklagte aber nicht in Ansatz gebracht habe. Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte in ihre einschlägigen Berechnungen nur das Schulgeld, das an das A. U. zu zahlen gewesen wäre, eingestellt hat und die Frage der Bücherkosten in dem angefochtenen Urteil nicht angesprochen worden ist. Das ist aber nicht zu beanstanden, weil die Bücherkosten nach der maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht mehr zuwendungsfähig waren. Zwar hatte die ZfA in ihrer an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 25. August 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 79) noch ausgeführt, Auslagen für Schulbücher könnten „erst am Ende des jeweiligen Schuljahres i. H. v. 70,00 € anerkannt werden“ und damit deren Zuwendungsfähigkeit bejaht. Das beruhte ersichtlich auf der früheren Richtlinie V (Schulbeihilfe), die als Ausgleich für die Kosten, die der Auslandsdienstlehrkraft durch den Schulbesuch ihrer Kinder am Auslandsschulort entstehen, die Zahlung von Pauschalen vorsah, zu denen auch eine Pauschale für die Kosten für Lernmittel zählte. Das wird auch durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche – veraltete – Antragsformular „nach ZfA-Richtlinie V“ bestätigt, nach dem unter der Position II. 3. „eine pauschale Zuwendung zu den Schulbuchkosten“ beantragt werden konnte. Diese Zuwendungspraxis hat die Beklagte aber schon vor dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum aufgegeben. Die Regelungen unter dem Gliederungspunkt 2.5 RL geben für einen Anspruch auf eine (pauschale) Zuwendung wegen entstandener Bücherkosten nämlich nichts mehr her. Namentlich können solche Kosten nicht als sonstige von der Schule in Rechnung gestellte „Gebühren“ i. S. v. Ziffer 2.5.3 Satz 1 RL verstanden werden, weil sie nicht wegen einer besonderen Dienstleistung der Schule entstehen, wie sie etwa im Falle der Einzelbetreuung nach Ziffer 2.5.3 Satz 2 RL vorliegt. Diese Änderung der Zuwendungspraxis hat ihren deutlichen Ausdruck auch in den Antragsformularen „nach ZfA-Richtlinie Nr. 2.5 bzw. 3.4“ (Regelungen für ADLK bzw. BPLK) gefunden. Diese sehen nämlich unter den nur in Betracht kommenden Positionen II. 1. bis 4. Zuwendungen für Schulbuchkosten nicht mehr vor (vgl. etwa das von der Klägerin ausgefüllte Formular, Beiakte Heft 2, Bl. 239 bis 241). Dies war der Klägerin auch frühzeitig bekannt. Die ZfA hatte ihr nämlich per E-Mail vom 3. Juli 2017 (Beiakte Heft 2, Bl. 162) mitgeteilt, dass aufgrund der neuen Richtlinie – i. d. F. vom 22. September 2016 – „die Schulbücher nicht mehr anerkannt werden“ könnten und dass dies „bereits für das Schuljahr 2016/2017“ gelte. Dass diese geänderte Zuwendungspraxis ermessensfehlerhaft sein könnte, ist schon nicht dargelegt, angesichts der im Einzelfall nur auszureichenden Kleinbeträge aber auch sonst nicht erkennbar. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. a) Die Rügen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, greifen nicht durch. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Sieht es von einer Auseinandersetzung mit einem rechtlichen oder tatsächlichen Vortrag eines Beteiligten ab, so ist es grundsätzlich gehalten, in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen dies geschieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich substanzlos ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 – 1 A 547/21 –, juris, Rn. 55 f., vom 3. Januar 2022 – 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 12 f., und vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 38 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 108, unter Bezugnahme in Fn. 67 u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981– 1 BvR 1024/79 –, BVerfGE 58, 353 = juris, Rn. 9, und BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999– 9 B 70.99 –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran ist hier ein Gehörsverstoß nicht festzustellen. Die Klägerin macht insoweit – neben einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung (dazu nachfolgend b)) – geltend, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag in Teilen rechtswidrig unberücksichtigt gelassen habe. Das trifft nicht zu. Das gilt zunächst für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag „zur Diskriminierung und zur Ungeeignetheit der Schule in Paraguay“ nicht berücksichtigt (Zulassungsbegründung S. 8, dritter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat, wird durch den Tatbestand des angefochtenen Urteils belegt. Darin wird nämlich das Klagevorbringen wiedergegeben (UA S. 3, letzter Absatz), die Tochter der Klägerin sei „aufgrund der in der Mennonitenschule herrschenden diskriminierenden und rassistischen Strukturen“ sozial ausgegrenzt worden, und es gebe an dem A. U. auch „keinen in Deutschland anerkannten Schulabschluss“. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen auch in Erwägung gezogen. Es hat in den Entscheidungsgründen nämlich ausgeführt, dass die Beklagte das A. U. als objektiv geeignete Schule habe bewerten dürfen, weil dort ein in Deutschland anerkannter Schulabschluss erreicht werden könne und die objektive Eignung der Schule weder durch die bemängelten Diskriminierungen noch dadurch berührt werde, dass die Unterrichtsstandards in Deutschland und in Paraguay nicht exakt die gleichen seien (UA S. 7, vorletzter Absatz). Auch die weitere (sinngemäße) Rüge, das Verwaltungsgericht habe zwei in den Verwaltungsvorgängen fehlende Schriftstücke (bzw. den entsprechenden Vortrag) nicht zur Kenntnis genommen, geht erkennbar fehl. Die von der Zulassungsbegründung zunächst angesprochene E-Mail der Klägerin an Herrn Dr. E. (ZfA) vom 1. März 2016 (kein Englischunterricht in der Grundschule, s. o.) ist zwar nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten, weil diese erst im Mai 2016 beginnen, aber von der Klägerin als Anlage K6 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht hat den damit verbundenen Vortrag zur Kenntnis genommen (Tatbestand, UA S. 2, vorletzter Absatz: „Bereits mit E-Mail vom 1. März 2016 erklärte die Klägerin, dass für ihre Töchter eine schwierige Schulsituation bestehe“) und in Erwägung gezogen (Ausführungen zu der Unerheblichkeit von Abweichungen in den Unterrichtsstandards, UA S. 7, vorletzter Absatz). Dass das von der Klägerin ferner angeführte Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 15. Juni 2016 nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten ist, trifft nicht zu (Beiakte Heft 2, Bl. 43 bis 45; zugehörige E-Mail: Beiakte Heft 2, Bl. 38). Den Inhalt dieses Schreibens bzw. den entsprechenden Vortrag (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 13. April 2020, Bl. 3 oben und Bl. 3 f.) hat das Verwaltungsgericht auch gehört. Zunächst hat es ihn ersichtlich zur Kenntnis genommen (UA S. 3 f.: „diskriminierenden und rassistischen Strukturen“, „sozial ausgegrenzt“, „Die Tochter habe auch nicht unentschuldigt gefehlt“; vgl. auch die Wiedergabe des Beklagtenvortrags auf UA S. 5 zu dem Fehlen der Tochter der Klägerin in der Schule und zu „Beschwerden über das Verhalten der unterrichtenden Lehrerin“). Ferner hat es ihn auch hinreichend in Erwägung gezogen, indem es das Vorbringen zu den Rahmenbedingen an der Schule und zu den angeblichen Diskriminierungen als unerheblich bewertet hat. b) Auch die Rüge, mit der die Klägerin eine unzureichende Sachverhaltsermittlung geltend macht (und hieraus wiederum einen Gehörsverstoß ableitet), greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023– 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 50 f., und vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Überdies muss ein Rechtsmittelführer, der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018– 4 B 40.17 –, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986– 9 C 318.85 –, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023– 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 52 f., vom 16. Juni 2016– 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N. Daran gemessen ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin meint, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO dadurch verletzt hat, dass es „nicht hinreichend aufgeklärt hat, welche Kenntnisse in der Schule vor Ort überhaupt vermittelt wurden bzw. ob ein vergleichbarer Schulabschluss gegeben ist“. Die Klägerin behauptet schon selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Juni 2022 insoweit (oder auch nur überhaupt) einen Beweisantrag gestellt hat. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nämlich kein Beweisantrag der Klägerin wiedergegeben. Es ist auch nicht dargelegt und – unabhängig davon – auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor dem in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einen Beweisantrag angekündigt bzw. eine Beweisanregung formuliert hatte. Schließlich ist nicht dargelegt, dass sich – nur noch in Betracht kommend – dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das hierauf zu beziehende Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es keinen Vortrag zu Art und Inhalt der nach Ansicht der Klägerin konkret gebotenen Aufklärungsmaßnahmen enthält. Es griffe unabhängig davon aber auch in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angenommen, dass am A. U., dessen Unterrichtsstandards den deutschen Standards nicht vollauf entsprächen, „ein in Deutschland anerkannter Schulabschluss erreicht werden“ könne. Es hat sich mit dieser (etwas unklaren) Feststellung erkennbar auf die Bescheinigung des A. U. vom 15. März 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 75) und den darauf gestützten Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. August 2021 gestützt, wonach die Schule bis zur 12. Klasse zum paraguayischen Abitur führt und vom Leistungsniveau her einer deutschen Gesamtschule vergleichbar ist. Für diese der Sache nach gegebene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die der o. a., hinsichtlich der Geeignetheit nur auf die Schulform abstellenden Zuwendungspraxis entsprach, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen dazu, welche Kenntnisse im A. U. im Einzelnen vermittelt wurden und ob auf dieser Schule ein in Deutschland nachweislich durch die KMK als Abitur anerkannter Schulabschluss (vgl. Zulassungsbegründung, S. 5, zweiter, vierter und fünfter Absatz sowie passim) erreichbar war. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Amtsermittlung auch nicht dadurch verletzt, dass es, wie die Klägerin rügt, „das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht korrekt ermittelt hat“. Zunächst hat die Klägerin keinerlei entsprechende Beweisbegehren vor oder in der mündlichen Verhandlung formuliert. Es ist ferner nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das hierauf zu beziehende Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Die Klägerin benennt nämlich auch mit dem nachfolgenden Vortrag zu ihrer Tätigkeit, die durch eine Vielzahl auch überregionaler Aufgaben, allerlei Zuwendungen, die Anforderung von Tätigkeitsberichten und die Möglichkeit zu Anweisungen geprägt gewesen sei, schon keine konkreten beweisbedürftigen Tatsachen. Zudem legt sie auch nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären. Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Aufklärung auch nicht aufdrängen. Die mit dem Zulassungsantrag nur allgemein angesprochenen Tatsachen waren nämlich als solche sämtlich aktenkundig bzw. bekannt und unstreitig und bedurften lediglich der (nur im früher entschiedenen Parallelverfahren – zutreffend – ausformulierten) rechtlichen Bewertung, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ein reines Zuwendungsverhältnis war. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 1 A 444/21 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 ff., m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht. Die Klägerin sieht (besondere) tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache in den „Umständen des Auslandsaufenthalts und des nicht bekannten Schulsystems in Paraguay“ und hält die Rechtssache wegen der „Fragen zur Rechtsstellung der Auslandsdienstlehrkraft gegenüber dem Beklagten und der Anwendung von Richtlinien auf dieses Verhältnis“ für rechtlich (besonders) schwierig. Die hiermit angesprochenen Aspekte erlauben indes ersichtlich nicht die Annahme, die Rechtssache weise die behaupteten (besonderen) Schwierigkeiten auf. Zur Begründung verweist der Senat auf die einschlägigen obigen Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen erlaubt keine abweichende Bewertung. Er ist ausschließlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen in der 14seitigen Zulassungsbegründungsschrift geschuldet und daher kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – gleichwohl besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand für einen Beschluss, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Die bezifferte Geldleistung, auf deren Gewährung sich das Verpflichtungsbegehren mit dem (wertmäßig höchsten) Hauptantrag richtet, beträgt 2.175,50 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Fernschulkosten (3.780,50 Euro + 2.580,00 Euro + 1.310,00 Euro = 7.670,50 Euro) und den von der Beklagten insoweit erbrachten Beihilfen (2.943,00 Euro + 1.276,00 Euro + 1.276,00 Euro = 5.495,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.