Beschluss
1 A 185/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.1A185.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus F. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigen die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) angolanischen Staatsangehörigen der aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; insbesondere durch eine Befragung und Inhaftierung am Ziel-Flughafen,“ und 2. ob diesem, insbes. wenn es sich um ein an PTBS leidendes Kind wie die Klägerin zu 3. handelt, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande - insbes. auch in der Hauptstadt - bei Rückkehr Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht“ die Zulassung der Berufung nicht. a) Die von den Klägern als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen können weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei den enthaltenen Bezugnahmen auf die relevanten Normen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Drittland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung dieser Verfolgungssicherheit stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen Rechtsbegriffe ab. Dieser durch Auslegung ermittelte Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmt auch, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen. b) Ungeachtet dessen legen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar. aa) Hinsichtlich der ersten Frage benennen die Kläger keine bestimmten Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass einem angolanischen Staatsangehörigen in ihrer Lage bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr relevante Repressalien aufgrund der Asylantragstellung oder infolge – ggf. nur von den Heimatbehörden vermuteter – regierungsfeindlicher bzw. exilpolitischer Aktivitäten gegen seine Heimatregierung drohen. Die pauschale Behauptung, die Auskunftslage spreche überwiegend für eine Rückkehrgefährdung, ist insoweit ersichtlich unzureichend. Mit dem Hinweis auf eine (im Zulassungsvorbringen sodann auszugsweise zitierte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2019 – 3 K 10532/17.A – legen die Kläger schon nach ihrem eigenen Vortrag lediglich dar, dass und warum der dortige Kläger sein Heimatland Angola auf der Flucht vor erlittener und weiter drohender Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung verlassen hat. Mit der nach ihrem eigenen Zulassungsvorbringen als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellung haben diese Ausführungen jedoch nichts gemein. Im Gegensatz zu dem zitierten Fall hat das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung angenommen, dass die Kläger ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, und ihre Ausführungen zum behaupteten Verfolgungsschicksal als widersprüchlich und unglaubhaft erachtet (vgl. UA, Seite 11 ff.). bb) Auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage legen die Kläger nicht ansatzweise dar. Diese Frage stellt – bei Außerachtlassung der hier nicht möglichen Subsumtion unter eine Rechtsnorm bzw. die darin enthaltenen Rechtsbegriffe (s. o.) – in ihrem Kern eine Tatsachenfrage dar, zu der die Kläger von der Erkenntnislage des Verwaltungsgerichts abweichende Erkenntnisquellen hätte benennen müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass relevante Abschiebungsverbote nicht bestehen, umfangreich begründet und dabei auf zahlreiche aktuelle Erkenntnismittel gestützt (vgl. UA, Seite 18 ff.). Der Kläger hat demgegenüber keine (gegenteiligen) Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schließen lassen könnte, dass der Klägerin zu 3. gravierende gesundheitliche Beschwerden im Falle der Rückkehr der Familie nach Angola drohen. In der Sache machen die Kläger mit der nicht näher begründeten Frage zu 2. lediglich im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der zuvor beschriebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).