Beschluss
4 A 2646/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.4A2646.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, a) ob Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Rabwah/Pakistan oder in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Schutzalternative finden können, sowie b) ob auch „einfach bekennende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde“ einer erheblichen Gefahr der Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sind, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Hinsichtlich der zu a) gestellten Frage legt der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger eine religiös geprägte Persönlichkeit, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und die öffentliche Ausübung seiner Religion zur Wahrung seiner religiösen Identität wichtig ist. Ferner hat es angenommen, der Kläger sei nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt, für den Kläger bestehe eine inländische Fluchtalternative. Es hat deshalb weitere Ausführungen dazu für entbehrlich gehalten, ob die vom Kläger geschilderten Bedrohungen und Beleidigungen glaubhaft waren, entsprechende Zweifel aber deutlich werden lassen. Nachdem bereits das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid das individuelle Verfolgungsvorbringen dahingehend gewürdigt hatte, die vom Kläger geschilderten Handlungen erreichten nicht die notwendige Intensität, um von einer gravierenden Menschenrechtsverletzung auszugehen, zumal die Familie des Klägers trotz ihres Glaubens weiterhin in Pakistan leben könne, bestand besonderer Anlass zu weiteren Ausführungen dazu, weshalb sich in einem Berufungsverfahren die Frage des internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG entscheidungserheblich stellen würde. Hierzu wäre auf der Grundlage der Schilderungen des Klägers beim Bundesamt darzulegen gewesen, weshalb die dort geltend gemachten Verfolgungshandlungen, die Anlass für seine Ausreise waren, überhaupt die in § 3a Abs. 1 AsylG beschriebene Schwere erreicht haben sollen. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage, was ihm persönlich vor seiner im Mai 2019 erfolgten Ausreise aus Pakistan passiert sei, geantwortet hatte, er sei 2013 geschlagen worden und habe deshalb sein Heimatdorf verlassen. In Narowal, wohin die Familie dann umgezogen sei, habe er nicht bleiben können. Nachdem jemand den Mullahs mitgeteilt hätte, dass sie Ahmadiyya seien, hätten diese gegen sie demonstriert und ihr Laden sei gewaltsam geschlossen worden, und danach seien sie von den anderen Bewohnern ignoriert worden. Die Kinder seien in der Schule gemobbt worden, sein Vater sei einmal geschlagen und geschubst worden. Sonst sei nichts geschehen. Seine Eltern, seine Frau und seine beiden Kinder lebten noch in Pakistan, er habe Angst um sie. Ausgehend von diesem Vorbringen, das eine für seine eigene Ausreise ursächliche und für die Anerkennung von Flüchtlingsschutz hinreichend gravierende Vorverfolgung selbst bei Wahrunterstellung nicht erkennen lässt, erschließt sich nicht ohne weitere Darlegung hierzu, weshalb sich in einem Berufungsverfahren die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative entscheidungserheblich stellen soll. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, dass der Kläger ohne jegliche Substanz und ohne irgendeine Erklärung, weshalb dies beim Bundesamt nicht schon als Fluchtgrund angegeben worden war, im erstinstanzlichen Klageverfahren erstmals einen nicht näher erläuterten körperlichen Angriff im Jahr 2018 geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Frage zu b) ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f., nicht dargelegt. Danach kommt es für die Beurteilung der erforderlichen Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Nach den angeführten höchstrichterlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für „einfach“ bekennende Ahmadis, sofern die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall nicht als unverzichtbar angesehen wird. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, auf das sich der Kläger beruft, und den darin angeführten neueren Entwicklungen in Pakistan unter anderem hinsichtlich einer geänderten Praxis zur Passbeantragung folgt insoweit nichts anderes. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 – A 13 K 752/18 –, juris, Rn. 87, 92 f. Die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung davon gewinnt, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, sind grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es handelt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 – 4 A 2467/15.A –, juris, Rn. 38 ff., 65; BVerfG, Beschluss vom 3.4.2020 ‒ 2 BvR 1838/15 ‒, juris, Rn. 26 ff., 34. 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Der Kläger benennt nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 ff., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch sowohl den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 16.3.2021 als auch sein Vorbringen, insbesondere die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung zu den mit seinem Glauben zusammenhängenden Aktivitäten in der Bundesrepublik gemacht hat, berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines aus Pakistan stammenden Ahmadis ausmache, komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der er angehöre, nicht in Betracht, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall keinen Bedarf gesehen hat, insoweit weitere Ermittlungsansätze zu verfolgen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze im konkreten Fall begründet keine Divergenz. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Der Kläger rügt im Übrigen, das Verwaltungsgericht gehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position inne haben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“, dass „nur prominente Mitglieder […] Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen können“ und dass eine „Rückkehrgefährdung […] nur für besonders religiöse Personen an[zu]erkennen [sei], für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben hierfür zentrale Elemente ihrer religiösen Identität und für die betreffende Person unverzichtbar“ seien. Eine Reduktion des Schutzbereichs auf „missionarisch tätige“ oder aus der Gemeinde „herausragende Gläubige“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht vorzunehmen. Der Kläger legt jedoch schon nicht hinreichend dar, dass sich dem angegriffenen Urteil entsprechende, die angegriffene Entscheidung tragende abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachensätze entnehmen lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber vielmehr ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, wesentlich sei, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sei. Weitergehende, insbesondere die genannten Maßstäbe einschränkende oder diesen entgegenstehende, allgemeine Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Andere Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie die europäischen Gerichtshöfe, auf deren Entscheidungen der Kläger ebenfalls hinweist, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2018 – 4 A 1244/16.A –, juris, Rn. 29. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2022 – 4 A 1190/21.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger eine religiös geprägte Persönlichkeit, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und die öffentliche Ausübung seiner Religion zur Wahrung seiner religiösen Identität wichtig ist. Den Inhalt der vorgelegten Bescheinigung und die auch durch Fotos belegten religiösen Aktivitäten in Deutschland hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen. Es hat das hierdurch gestützte Vorbringen des Klägers aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände dahingehend gewürdigt, dass die religiösen Aktivitäten in Deutschland aus Opportunitätserwägungen aufgenommen oder jedenfalls intensiviert worden seien. Auch seine sinngemäße Rüge, er habe nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechnen müssen, er habe trotz der von ihm belegten Aktivitäten im Bundesgebiet und des ihm bescheinigten innegehabten Amts in Pakistan nicht den Eindruck einer religiösen Person vermitteln können, für die die öffentliche Glaubensausübung besonders wichtig sei, greift nicht durch. Mit einer Prüfung der subjektiv empfundenen Unverzichtbarkeit der konkreten Glaubenspraxis anhand höchstrichterlich geklärter Maßstäbe musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen. Unerheblich ist dabei, ob den Kläger die auf dieser Grundlage nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einzelfallprüfung überzeugt. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 – 4 A 3491/19.A –, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.