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Beschluss

4 B 775/24, 4 E 544/24, 4 E 545/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.4B775.24.4E544.24.00
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Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 sowie für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 sowie für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 werden abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht erstattet. Gründe: Der Senat versteht die mit „Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.08.2024“ bzw. mit „Beschwerde gem §§ 127 ZPO und 68 GKG wird gesondert erhoben“ bezeichnete, am 19.8.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.8.2024 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren und die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich der Streitwertfestsetzung wendet, mit Blick auf dessen PKH-Antrag als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde sowohl gegen die Prozesskostenhilfeversagung als auch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hätte mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO) als unzulässig verworfen werden müssen. Diese Auslegung seines Begehrens ist dem Antragsteller bereits aus einer Vielzahl vor dem Senat geführter Verfahren (siehe zuletzt Beschluss vom 9.8.2024 in den Verfahren 4 B 740/24 und 4 E 510/24) bekannt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem oben genannten Ziel bietet in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigten Beschwerden sowohl gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.8.2024 wären offensichtlich erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht unter anderem deshalb die hinreichenden Erfolgsaussichten abgesprochen, weil sich der Antrag des Antragstellers, „der Beklagten unter Androhung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu untersagen über den Kläger zu behaupten: ‘Auf den beigefügten, in Bezug auf den Antragsteller erlassenen Beschluss des VG Wiesbaden vom 05.02.2024 ‒ 6 K 1/24.WI ‒ wird Bezug genommen’“, als rechtsmissbräuchlich darstellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich die Antragsbegründung für dieses Begehren im Kern auf unsachliche und persönliche Angriffe gegen die handelnden Personen am Verwaltungsgericht Wiesbaden und am Arbeitsgericht Dortmund beschränkt. Mit dem nun streitgegenständlichen Antrag und dessen skandalisierender Begründung untermauert der Antragsteller die Richtigkeit der der Senatsrechtsprechung folgenden erstinstanzlichen Würdigung, ihm gehe es auch hierbei erkennbar nicht um die gerichtliche Klärung eines Sachanliegens, sondern um die für ihn möglichst kostenvermeidende, aber umfassend richterkraftbindende Anbringung auch der absurdesten und abwegigsten Begehren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2024 ‒ 4 B 740/24 u. a. ‒, www.nrwe.de. Die Streitwertbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um das Äußerungsrecht des Antragsgegners im Prozess zu Recht gemäß den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Angesichts der unveränderten Fortsetzung des rechtsmissbräuchlichen prozessualen Verhaltens des Antragstellers, der durch wiederholte begründete Entscheidungen nicht mehr erreichbar ist, wird der Senat erneute vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten nehmen und in der Sache nicht mehr bescheiden. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.2022 – 16 E 794/22 – und vom 8.2.2024 – 4 E 4/24 –, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streitwertbeschwerde folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).