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Beschluss

10 A 2413/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0830.10A2413.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.324,09 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.324,09 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit (unter Ausklammerung der Frage der Erschließung) und zur Anzahl der notwendigen Stellplätze für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 0, Flurstücke 239 und 308 (B. Straße 000a in Z.) stattgegeben und den zugehörigen Gebührenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben entspreche den maßgeblichen Vorgaben zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung; auch wahre es die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Soweit es den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosszahl, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche widerspreche, stehe den Klägern jeweils ein Anspruch auf Befreiung zu. Die Bauvoranfrage sei zudem hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze positiv zu bescheiden. Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Beklagte nicht schlüssig in Frage. a. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht aufgrund der elektromagnetischen Auswirkungen der das Vorhaben teilweise überspannenden Hochspannungsfreileitung verletzt; die in Anhang 1a der 26. BImSchV normierten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte würden nach dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ‑ Dezernat Physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) ‑ vom 13. September 2022 deutlich unterschritten. aa. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken, das Gutachten sei nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne eines Ausschlusses gesundheitlicher Gefahren gewahrt seien, zudem seien die Grenzwerte der 26. BImSchV überholt, stellen die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Die Beklagte macht geltend, das Gutachten weise selbst auf die Unsicherheiten bei der Risikobewertung hin und beziehe sich einzig auf den Erkenntnisstand der bis heute nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen. Dieser allein reiche allerdings aus, um in Frage zu stellen, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden könnten. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwänden der Beklagten befasst und unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass auch die staatliche Schutzpflicht nicht auf die von der Beklagten eingeforderten weitergehenden Ansätze führe. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert auseinander. bb. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand, allein die Feststellung im Gutachten, dass auch unterhalb der geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV eine Gefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen sei, vermöge die Ansicht des Gerichts zu erschüttern, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV ohne Weiteres eine Wohnbebauung unter einer Hochspannungsleitung möglich sein solle, nicht durch. cc. Das (umfassende) Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass Träger von elektrisch oder elektronisch betriebenen Implantaten in besonderer Weise von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern betroffen seien, nicht zutreffend gewürdigt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Beklagte setzt der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, für die Beurteilung der baurechtlichen Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen von § 15 BauNVO sei allein der auf Immissionen durchschnittlich reagierende Mensch maßstabsbildend, nichts Tragfähiges entgegen. Insoweit genügt es nicht, lediglich zu behaupten, dieser rechtliche Ansatz widerspreche dem „zentralen Gedanken der Inklusion“, der auch im öffentlichen Baurecht eine immer größer werdende Rolle spiele. Damit verhilft auch die Rüge dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, dass die 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate berücksichtige (§ 1 Abs. 1 Satz 3 26. BImSchV). dd. Soweit die Beklagte daran erinnert, dass die 26. BImSchV keine unmittelbare Geltung für Baugenehmigungsverfahren betreffend heranrückende Wohnbebauung beanspruche, legt sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar, was hieraus für das angefochtene Urteil folgen soll. ee. Hypothetische Erwägungen der Beklagten zum bauaufsichtlichen Umgang mit bestimmten Fallkonstellationen führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. b. Der Einwand, das Vorhaben verstoße gegen § 16 BauO NRW a. F. bzw. § 13 BauO NRW n. F., geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat die vorgenannten bauordnungsrechtlichen Vorgaben angesichts der Fragestellungen zum Vorbescheid zutreffend nicht in den Blick genommen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 ‑ 10 A 1719/22 ‑, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 ‑, juris Rn. 23. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die Zulassungsbegründung nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Fragen, „unter welchen Voraussetzungen Wohnen unter Hochspannungsfreileitungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage zulässig sein kann,“ und „wie in Fällen von übergeleiteten Bebauungsplänen, die Immissionen und Auswirkungen von Hochspannungsfreileitungen nicht oder nur unter damaligen Standards berücksichtigt haben, bei der Genehmigung von Einzelbauvorhaben vorzugehen ist,“ sind schon nicht abstrakt klärungsfähig. Die Beantwortung hängt vielmehr von den jeweiligen konkreten Einzelfallumständen ab. Weiter hält die Beklagte vor dem Hintergrund, dass auch in der nordrhein-westfälischen Bauordnung der Barrierefreiheit und Inklusion ein immer höherer Stellenwert eingeräumt werde, für klärungsbedürftig, „ob persönliche und/ oder gesundheitliche Indispositionen bei der Bewertung vergleichbarer Fälle in Genehmigungsverfahren oder in die Abwägung im Rahmen von Bebauungsplänen Eingang finden müssen.“ Der erste Teil dieser Frage ist angesichts der bauordnungsrechtlichen Prämisse im vorliegenden Verfahren, in dem es ‑ neben der Frage zur Anzahl der notwendigen Stellplätze ‑ um einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid geht, schon nicht entscheidungserheblich. Die mit dem zweiten Teil der Frage angesprochene Abwägung im Rahmen von Bebauungsplänen ist hier ebenso nicht relevant. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, „ob im Rahmen eines Bauvorhabens unter einer Hochspannungsfreileitung die Genehmigungsbehörde bei dem Vorliegen vorhabenkritischer Stellungnahmen beteiligter Behörden oder der Bauherr, der die das Bauvorhaben unter der Hochspannungsfreileitung und den damit verbundenen Immissionen realisieren möchte, das erforderliche Gutachten über die Unbedenklichkeit hinsichtlich elektrischer, elektromagnetischer und magnetischer Immissionen einholen muss“. Denn vorliegend hat das Verwaltungsgericht das Sachverständigengutachten eingeholt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).