Urteil
13 A 2243/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.13A2243.21.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Umfang der Teilnahme des Klägers am zahnärztlichen Notfalldienst der Beklagten. Der Kläger, der Mitglied der beklagten Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 2.) ist und mit einem vollen Versorgungsauftrag an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, betreibt zusammen mit Herrn R. N. eine Gemeinschaftspraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Erstpraxis befindet sich in T. Daneben bestehen Zweigpraxen an den Standorten V. und X. Die Erstpraxis sowie die Zweigpraxis in V. fallen in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und der Beigeladenen zu 2., während die Zweigpraxis am Standort X. in Niedersachsen der Zuständigkeit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (Beigeladene zu 1.) unterfällt. Der Kläger wird von der Beklagten zum zahnärztlichen Notfalldienst und von der Beigeladenen zu 2. zum vertragszahnärztlichen Notfalldienst für die in T. gelegene Hauptpraxis und die in V. gelegene Zweigpraxis herangezogen. Die Beigeladene zu 1. zieht den Kläger zur Ableistung des vertragszahnärztlichen Notfalldienstes für die in X. gelegene Zweigpraxis heran. Für das Jahr 2021 wurde der Kläger mit Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 ausgehend von einem Heranziehungsfaktor von 2 zu zwölf Notfalldiensten am Sitz der Hauptpraxis herangezogen. Mit demselben Bescheid zog ihn die Beigeladene zu 2. zum vertragszahnärztlichen Notfalldienst heran. Im Jahre 2021 wurde er zudem von der Beigeladenen zu 1. mit dem Faktor 0,3 zur Ableistung des Notfalldienstes in der Zeit vom 16. April 2021 bis zum 18. April 2021 eingeteilt. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Minden und gegen die Heranziehung durch die Beigeladene zu 2. entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren ist von der Beigeladenen zu 2. bis zum Ausgang des gegen die Beklagte gerichteten Klageverfahrens ruhend gestellt worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ihn für das Jahr 2021 zu Unrecht mit dem Faktor 2,0 (jeweils 1,0 für ihn selbst sowie 1,0 für einen angestellten Zahnarzt) herangezogen. Bei der Einteilung zum Notfalldienst habe die Beklagte - wie auch bei innerhalb des Zuständigkeitsbereichs betriebenen Zweigpraxen in anderen Notfallbezirken - berücksichtigen müssen, dass er auch von der Beigeladenen zu 1. am Sitz der Zweigpraxis in X. herangezogen werde. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 ‑ B 6 KA 51/17 R - dürfe die Heranziehung zum Notfalldienst auch bei Betreiben von Praxen an mehreren Orten den Faktor 1,0 nicht überschreiten, weil die Einteilung an den Versorgungsauftrag gekoppelt sei. Die Vorgehensweise der Beklagten verletze zudem den Gleichheitsgrundsatz. Aus der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nebst ergänzender Notfalldienstordnung ergebe sich, dass die Heranziehung zum Notfalldienst am Sitz der Hauptpraxis für den von der Beklagten festgelegten Notfalldienstbezirk erfolge und der Betrieb von Zweigpraxen, die in einem anderen Notfalldienstbezirk lägen, bei der Heranziehung zum Notfalldienst verhältnismäßig zu berücksichtigen sei. Dieses Prinzip müsse auch gelten, wenn die Zweigpraxis nicht nur in einem anderen Notfalldienstbezirk, sondern auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liege. Zahnärzte, die die Haupt- und Zweigpraxis im selben Notfalldienstbereich hätten, würden deshalb besser behandelt als Zahnärzte mit einer Zweigpraxis im Zuständigkeitsbereich anderer Kammern. Organisatorische Gründe könnten eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat sie vorgetragen, Ausgangspunkt für die Heranziehung des Klägers zum zahnärztlichen Notfalldienst und zur Berechnung seines Umfangs sei die Tätigkeit am Praxishauptsitz. Auf den Kläger entfalle als Zahnarzt mit eigener Praxis der Faktor 1,0. Hinzuzurechnen sei ein angestellter Zahnarzt, sodass sich daraus ein Faktor von 2,0 ergebe. Die Zweigpraxis in V., die in einem anderen Notfallbezirk als die Hauptpraxis liege, sei entsprechend des Verhältnisses der in der Haupt- und Zweigpraxis zu erbringenden zahnärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, mindestens aber mit dem Faktor 0,5. Dieser Faktor sei von dem aus dem Sitz der Hauptpraxis errechneten Faktor abzuziehen. Daraus ergebe sich ein Faktor von 1,5 am Sitz der Hauptpraxis und 0,5 am Sitz der Zweigpraxis in V. Dass der Kläger davon abweichend mit dem Faktor 2 ausschließlich am Sitz der Hauptpraxis in T. herangezogen worden sei, habe seinem Wunsch entsprochen und verletze ihn mithin nicht in seinen Rechten. Die Heranziehung zum Notfalldienst in X. werde nicht berücksichtigt. Die dortige Heranziehung falle nicht in ihren Regelungs- und Zuständigkeitsbereich. Auch bestehe keine Pflicht, eine diesen Umstand berücksichtigende Regelung zu schaffen. Dies sei mangels Zuständigkeit sowie aus organisatorischen Gründen unmöglich. Wenn sich ein Mitglied aus wirtschaftlichen Gründen für eine oder mehrere Niederlassungen in einem anderen Kammerzuständigkeitsbereich entscheide, gehe damit auch die Verpflichtung einher, an der dortigen örtlichen Notfallversorgung teilzunehmen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Einteilungsberechnung sei zu berücksichtigen, dass der Notfalldienst auch durch einen Vertreter geleistet werden könne. Dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort eine Zweigpraxis innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der dortigen Beklagten bestanden habe. Vorliegend gehe es aber um Tätigkeiten in zwei unterschiedlichen Kammerbezirken. Der Faktor 1 pro Versorgungsauftrag sei in ihrem Zuständigkeitsbereich auch nicht überschritten worden. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. August 2021 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Umfang der Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden sei. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 51/17 R - folge nichts anderes, weil diesem eine andere Konstellation zugrunde gelegen habe. Im vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall habe sowohl die Haupt- als auch die Zweigpraxis im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung gelegen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine (teilweise) Befreiung vom Notfalldienst habe der Kläger nicht beantragt. Befreiungsgründe lägen auch nicht vor. Der Senat hat die Berufung zugelassen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen zum Verfahren beigeladen (§ 65 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger, der die Klage von einer Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28. Oktober 2020. Da die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhalte, dass sie bei der Bestimmung des Maßes seiner Heranziehung zum Notfalldienst keine Rücksicht darauf nehmen müsse, dass er auch von der Beigeladenen zu 1. zum Notfalldienst herangezogen werde, führe dies dazu, dass er insgesamt in einem größeren Maß zum Notfalldienst herangezogen werde, als es seinem Versorgungsauftrag entspreche. Es drohe daher auch für die Zukunft eine übermäßige Heranziehung. Es sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 51/17 R - sicherzustellen, dass er insgesamt maximal mit dem Faktor 1 herangezogen werde. Verwaltungspraktische Schwierigkeiten seien nicht geeignet, eine übermäßige Heranziehung zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. August 2021 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Einteilung des Klägers mit dem Faktor 2,0 sei zu Recht erfolgt. Die Berücksichtigung der Heranziehung eines Zahnarztes durch andere Zahnärztekammern oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen sei nicht umsetzbar, hierfür bestehe auch keine entsprechende Rechtsgrundlage. Es sei auch fraglich, ob und in welcher Weise eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt werden könne. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und verweist hinsichtlich ihrer Heranziehung des Klägers mit dem Faktor 0,3 für die Zweigpraxis in X. auf ihre Notfallbereitschaftsordnung, welche auch Zweigpraxen umfasse. Die Heranziehung erfolge nicht durch Bescheid, vielmehr würden die Notdienstlisten von den Verwaltungsstellenvorsitzenden aufgestellt und bekanntgegeben. Die Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend u.a. vor, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 51/17 R -, wonach sich die Einteilung zum Notfalldienst auf den Umfang des Versorgungsauftrags beziehen müsse, sei nicht zu entnehmen, dass diese Vorgabe über den Zuständigkeitsbereich einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinaus Anwendung finden könne und müsse. Ergänzend führt sie aus, die Organisation des Notdienstes werde in Westfalen-Lippe von der Beklagten übernommen, wobei die Notfalldienstordnungen der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugrunde gelegt würden. Dadurch seien beide Rechtswege, also der Verwaltungsrechtsweg und der Sozialrechtsweg eröffnet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die vom Kläger im Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Der Kläger durfte seine ursprünglich in zulässiger Weise erhobene Anfechtungsklage im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen. Hierin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 - 6 C 57.16 -, juris, Rn. 13. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020, mit dem der Kläger für das Jahr 2021 zum Notfalldienst herangezogen wurde, durch Zeitablauf erledigt hat. Der Kläger hat ferner ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches Interesse ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch künftig Bescheide erlassen wird, denen eine Berechnung zugrunde liegt, bei der die vertragszahnärztliche Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst im Zuständigkeitsbereichs der Beigeladenen zu 1. unberücksichtigt bleibt. Zwar hat die Beklagte ihre als Anlage zu § 14 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlassene Notfalldienstordnung (NDO) zwischenzeitlich mehrfach geändert (vgl. zuletzt Siebte Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen Lippe - Bekanntmachung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. Januar 2022 [MBl. NRW. S. 89]). Die Regelung enthält aber weiterhin keine Verpflichtung, die Heranziehung eines Zahnarztes zum zahnärztlichen Notfalldienst außerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs zu berücksichtigen. Auch die von der Beklagten übersandten „Gemeinsame[n] Richtlinien von KZVWL und ZÄKWL für die Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes“, Beschlüsse der Vorstände von ZÄKWL (17. August 2022) und KZVWL (11. Oktober 2022), und die von der Beigeladenen zu 1. übersandte „Notfallbereitschaftsordnung für den Bereich der KZV Niedersachsen (§ 75 Abs. 1, 1b SGV V) beschlossen vom Vorstand am 14.06.2017, 16.08.2017 und 16.01.2019“ sehen dies weiterhin nicht vor. B. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrte Feststellung. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 rechtswidrig war und der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das ist nicht der Fall. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheids am 28. Oktober 2020 maßgeblich. Hiervon ausgehend sind Ermächtigungsgrundlagen die §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) - die nachfolgenden insbesondere bis zum 31. Dezember 2021 erfolgten Änderungen haben die hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unberührt gelassen - sowie § 14 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO) und die als Anlage zu § 14 Abs. 3 BO erlassene Notfalldienstordnung in der Fassung der Änderung vom 24. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 339). Nach diesen Vorschriften sind ambulant tätige Zahnärzte, die, wie der Kläger, Kammermitglieder sind, grundsätzlich verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt für den festgelegten Notfallbezirk, für Zahnärzte mit eigener Praxis sowie für Angestellte einer juristischen Person des Privatrechts, die diese verantwortlich führen. Gemäß § 3 Abs. 1 NDO wird der Zahnarzt grundsätzlich mit dem Faktor 1,0 herangezogen. Für Vertragszahnärzte mit hälftiger Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit sowie für angestellte Zahnärzte mit hälftiger Genehmigung oder weniger wird der Faktor 0,5 zur Heranziehung angesetzt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NDO erfolgt die Heranziehung zum Notfalldienst am Sitz der Hauptpraxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Befinden sich eine oder mehrere Zweigpraxen in einem anderen Notfallbezirk, erfolgt die Verteilung zur Heranziehung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NDO mit der Maßgabe, dass die Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis mit dem Faktor, der dem Verhältnis der in der Haupt- und Zweigpraxis zu erbringenden zahnärztlichen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch mit dem Faktor 0,5 erfolgt. Bei der Festlegung des Faktors am Sitz der Zweigpraxis ist in 0,5er Schritten auf- oder abzurunden; eine Aufrundung ist vom Faktor am Sitz der Hauptpraxis abzuziehen, eine Abrundung ist zu addieren (§ 3 Abs. 3 Satz 3 NDO). Ist eine Heranziehung mit dem Faktor 1,0 erfolgt, entfällt bei dem Betrieb mehrerer Zweigpraxen die Heranziehung für den Standort mit dem geringsten Arbeitszeitanteil (§ 3 Abs. 3 Satz 4 NDO). Erfolgt eine Heranziehung mit dem Faktor 0,5, wird nur für den Standort mit dem größten Arbeitszeitanteil, bei gleichmäßiger Verteilung für die Hauptpraxis herangezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 5 NDO). Das Nähere regeln die gemeinsamen Richtlinien der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. (§ 3 Abs. 3 Satz 6 NDO). Nach diesen Vorschriften durfte der Kläger mit dem Faktor von 2,0 (1,0 für ihn selbst und 1,0 für den angestellten Zahnarzt) herangezogen werden, wobei 1,5 auf den Sitz der Hauptpraxis in T. und 0,5 auf die Zweigpraxis in V. entfielen. Da der Kläger darum gebeten hatte, den Notdienst nur in T. zu verrichten, führte die hiervon abweichende Heranziehung ausschließlich für T., wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht zu einer Rechtsverletzung. Lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum zahnärztlichen Notfalldienst danach dem Grunde und dem Umfang nach vor, erweist sich der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2021 mit dem Faktor 0,3 zum Notfalldienst herangezogen wurde. Dies begründet weder einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (1.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (2.) und steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 51/17 R - (3). 1. Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst fällt in den Bereich der Berufsausübung. Eine solche Regelung hält sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des sowohl von der Beklagten als auch von den Beigeladenen zu 1. und 2. zu beachtenden Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 ‑ I C 30.69 -, juris, Rn. 36. Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG übermäßig und unzumutbar ist die Heranziehung zum Notfalldienst grundsätzlich nicht schon deshalb, weil der Zahnarzt neben einer Hauptpraxis noch Zweigpraxen betreibt und auch für diese zum Notfalldienst herangezogen wird. In der Senatsrechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2013 ‑ 13 A 602/10 -, juris, Rn. 27 ff., ist geklärt, dass ein mehrere Praxen betreibender Zahnarzt grundsätzlich verpflichtet werden darf, für jede seiner Praxen gesondert am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, was eine Befreiung im Einzelfall wegen unzumutbarer Belastung durch die mehrfache Heranziehung aber nicht ausschließt. So schon OVG NRW, Urteil vom 3. September 1982 - 13 A 2524/81 -, NJW 1983, 1388 = juris (nur Leitsatz). Eine unzumutbare Belastung kann sich ergeben, wenn ein Zahnarzt während des Heranziehungszeitraums aus anderen Rechtsgründen zur Ableistung eines weiteren Notfalldienstes verpflichtet ist, wobei unerheblich ist, an welchem Ort er den Notfalldienst abzuleisten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 ‑ I C 30.69 -, juris, Rn. 33 ff., für den Fall einer gleichzeitigen Teilnahme eines Belegarztes am Bereitschaftsdienst des Krankenhauses und am allgemeinärztlichen Notfalldienst sowie der Anwendbarkeit des Befreiungsgrunds „Ärzte, die aus von ihnen darzulegenden besonderen Gründen derart stark belastet sind, dass ihnen die Teilnahme an der Notfallvertretung nicht zuzumuten ist.“; OVG Saarland, Urteil vom 29. Juli 2022 - 1 A 193/20 -, juris, Rn. 42 ff., für den Fall eines freipraktizierenden Arztes, der gleichzeitig Klinikarzt ist. Zu einer unzumutbaren Belastung kann im Einzelfall auch eine parallele Heranziehung des Zahnarztes zum zahnärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Notfalldienstes von mehreren Zahnärztekammern und/oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen. Die mit der Heranziehung jeweils verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG sind aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes in ihrer kumulativen Wirkung zu betrachten, vgl. zur Problematik, ob ein sog. „kumulativer“ bzw. „additiver“ Grundrechtseingriff auch vorliegen kann, wenn die kumulierenden Belastungen von verschiedenen Hoheitsträgern ausgehen Dürrschmidt, „Additiver“ bzw. „kumulativer“ Grundrechtseingriff bei einer Kumulation von Belastungen, in: Festschrift für Moris Lehner, 2019, S. 393 (402 ff.); Kromrey, Belastungskumulation, 2018, S. 88 ff., 110 f.; diese Frage offenlassend Sodan, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Bd. III, 2. Auflage 2022, § 87 Rn. 54 ff.; vgl. auch dies wohl bejahend BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris, Rn. 223, 290, 295, weil die Heranziehung unterschiedslos an die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes anknüpft und die jeweiligen Heranziehungen zum Notfalldienst stets von demselben Zweck getragen werden, die ambulante zahnärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechzeiten zu sichern. Dass dabei von den verschiedenen Hoheitsträgern an unterschiedliche Notfallbezirke angeknüpft wird, dient lediglich der Organisation der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung und ändert am darüberstehenden Versorgungszweck nichts. Es macht für den Zahnarzt außerhalb der Sprechzeiten auch keinen wesentlichen Unterschied, ob eine Heranziehung, weil seine Zweigpraxis - zufällig - außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Hoheitsträgers betrieben wird, von einem oder weiteren Hoheitsträgern erfolgt oder ob sie ihre Rechtfertigung in einer berufsrechtlichen oder vertragszahnärztlichen Ermächtigungsgrundlage findet. Vgl. im Übrigen zum „additiven“ Grundrechtseingriff: BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 ‑ 2 BvR 581/01 -, juris, Rn. 60 ff. (insbesondere auch zur Verpflichtung des Gesetzgebers den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern); vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 ‑ 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, juris, Rn. 17; vgl. ferner zu den nicht abschließend geklärten Voraussetzungen eines additiven Grundrechtseingriffs Brade, Additive Grundrechtseingriffe. Ein Beitrag zur Grundrechtsdogmatik, 2020; Kreuter-Kirchhof, Kumulative Grundrechtseingriffe in das Grundeigentum, in: NVwZ 2019, S. 1791; Kaltenstein, Kernfragen des „additiven“ Grundrechtseingriffs unter besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts, in: SGb 2015, S. 365. Mit ihrem Satzungsrecht konnte und kann die Beklagte diesen Maßgaben Rechnung tragen. Der ebenso wie § 14 Abs. 2 BO nicht abschließend formulierte - weiterhin geltende - § 6 Abs. 1 NDO hätte einzelfallbezogen eine teilweise Befreiung des Klägers vom Notfalldienst ermöglicht, weil eine mit dem Übermaßverbot des Art. 12 Abs. 1 GG nicht im Einklang stehende unzumutbare Belastung einen „schwerwiegenden Grund“ dargestellt hätte. Da es Sache des einzelnen Zahnarztes ist, einen Sachverhalt darzulegen und glaubhaft zu machen, der eine Befreiung rechtfertigt, erschließt sich auch nicht, weshalb der Beklagten die Berücksichtigung anderweitig bestehender Verpflichtungen zur Ableistung eines Notfalldienstes wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands unmöglich wäre. Vgl. ebenfalls den in Einzelfällen eine zeitliche Befreiung vom Notfalldienst ermöglichenden § 4 Satz 1 der von der Beigeladenen zu 1. übersandten Notfallbereitschaftsordnung für den Bereich der KZV Niedersachsen vom 14. Juni 2017, 16. August 2018 und vom 16. Januar 2019, sowie zur Möglichkeit der Befreiung vom kassenzahnärztlichen Notfalldienst wegen einer mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden unzumutbaren zusätzlichen Belastung Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 SGB V, Rn. 149 ff. (Stand: 16.07.2024). Eine Befreiung hatte der Kläger aber nicht beantragt, sie wäre ihm auch nicht zu gewähren gewesen, weil eine mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare übermäßige Belastung weder vom Kläger behauptet wurde noch vorlag. Mit Bescheid der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vom 28. Oktober 2020 wurde dieser lediglich im Umfang von zwölf Notfalldiensten am Sitz der Hauptpraxis herangezogen. Von der Beigeladenen zu 1. wurde er für das Jahr 2021 nur für die Zeit vom 16. April 2021 bis zum 18. April 2021 eingeteilt. Für eine unzumutbare Belastung des Klägers infolge einer kumulativen Heranziehung wurde im Übrigen auch für die Folgezeit nichts dargetan. Davon ausgehend kann dahinstehen, gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte und/oder möglicherweise (auch) die Beigeladenen zu 1. und 2. gehalten gewesen wären, den Kläger vom allgemeinzahnärztlichen Notfalldienst bzw. vom vertragszahnärztlichen Notfalldienst zu befreien, wenn die Heranziehungen zwar nicht jeweils für sich gesehen, aber bei kumulativer Betrachtung zu einer unzumutbaren mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht im Einklang stehenden Mehrbelastung des Klägers geführt hätten. 2. Die Heranziehung des Klägers verstieß auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a. Der Beklagten, in deren Zuständigkeit die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes fällt, steht ein weiter Gestaltungsfreiraum zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2013 ‑ 13 A 1431/12 -, juris, Rn. 43. Dieser ist allerdings nicht grenzenlos. Insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert im Grundsatz eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Notfalldienstes. Der einzelne Zahnarzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als ein anderer Zahnarzt in gleicher Lage herangezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 ‑ I C 30.69 -, juris, Rn. 38. Diesen Anforderungen genügt(e) die Beklagte, weil sie in ihrem Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NDO alle Zahnärzte mit eigener Praxis (sofern es sich nicht um Vertragszahnärzte mit hälftiger Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit handelt) unterschiedslos allein in Anknüpfung an ihre Tätigkeit und unabhängig von deren zeitlichem Umfang mit dem Faktor 1 berücksichtigt und den Kläger damit nicht anders zum Notfalldienst herangezogen hat als andere zum Notfalldienst verpflichtete Zahnärzte in vergleichbarer Situation. Aus § 3 Abs. 3 NDO folgt insoweit nichts anderes, weil dort lediglich die Verteilung des Heranziehungsfaktors zwischen mehreren im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betriebenen Praxen (Haupt- und Zweigpraxen) geregelt ist. b. Die Beklagte hat auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger zeitgleich im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1. eine weitere Zweigpraxis betrieb. Dass seine Arbeitskraft aus diesem Grunde im Zuständigkeitsbereich der Beklagten möglicherweise nicht voll zur Verfügung stand, musste sie nicht faktormindernd berücksichtigen. Wie ausgeführt, war es für die Herleitung des Heranziehungsfaktors unerheblich, in welchem konkreten Umfang der Kläger zahnärztlich tätig war. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass hierin keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände zu sehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2013 ‑ 13 A 1431/12 -, juris, Rn. 50 f. c. Die Beklagte war auch ansonsten nicht wegen des aus § 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebots gehalten, zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beigeladenen zu 1. mit dem Faktor 0,3 zum Notfalldienst herangezogen wurde. Die Aufgaben- und Kompetenzordnung berechtigt die jeweiligen Entscheidungsträger zur autonomen Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Normgeber grundsätzlich nur, innerhalb seines Kompetenz- und Wirkungsbereichs Gleichheit zu achten und herzustellen. Vgl. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 104. EL April 2024, Art. 3 Abs. 1, Rn. 158. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb, dass die Vergleichsfälle derselben Stelle zuzurechnen sind. V gl. Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 68; Dürrschmidt, „Additiver“ bzw. „kumulativer“ Grundrechtseingriff bei einer Kumulation von Belastungen, in: Festschrift für Moris Lehner, 2019, S. 393 (404 f.). Daran fehlt es, wenn - wie hier - Sachverhalte parallel von verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden. (3) Die vom Beklagten erfolgte Heranziehung des Klägers zum zahnärztlichen Notfalldienst stand auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 51/17 R - , denn anders als die Heranziehung des Klägers zum kassenzahnärztlichen Notfalldienst wird die Heranziehung des Klägers zum allgemeinen zahnärztlichen Notfalldienst nicht durch den Umfang des Versorgungsauftrags beschränkt. Sie darf deshalb grundsätzlich den Faktor 1 überschreiten und findet ihre Grenze allein im – hier nicht verletzten – aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Übermaßverbot. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.