Beschluss
19 A 1359/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0906.19A1359.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (geworden), weil er nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift, die im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist, muss in der Klage- bzw. Antragsschrift unter anderem der Kläger bezeichnet werden. Dies erfordert bei einer natürlichen Person grundsätzlich die Angabe ihrer „ladungsfähigen Anschrift“, d. h. der Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise - etwa wegen Obdachlosigkeit - unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2021 - 18 A 4625/19 - n. v., und vom 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 - juris Rn. 4. An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift fehlt es hier. Ausweislich der von der Beklagten unter dem 3. Juli 2024 und 5. August 2024 übersandten Mitteilungen des Kreises D. vom 2. Juli 2024 ist die Klägerin am 19. Juni 2024 mit „Fortzug nach unbekannt“ abgemeldet worden. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift ist auch auf die gerichtliche Aufforderung der Berichterstatterin vom 15. August 2024, mit der gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Ausschlussfrist bis zum 30. August 2024 gesetzt worden ist, bis zum heutigen Tag nicht mitgeteilt worden. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).