Beschluss
18 B 859/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0912.18B859.24.00
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Leitsätze
Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung (§ 80 AsylG n. F.) nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Absatz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend ist ein Fall des § 80 Var. 2 AsylG n. F. („Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) […] nach dem Aufenthaltsgesetz“) gegeben. Die geplante Abschiebung des Antragstellers dient dem Vollzug der in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Februar 2024 verfügten vollziehbaren (und hier sogar bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung. Mit dieser hat das Bundesamt nach der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, dem Antragsteller unter Bezugnahme auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Litauen, wo dieser als international schutzberechtigt anerkannt worden ist, angedroht. § 80 Var. 2 AsylG n. F. ist in auf Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 10 ff. § 80 Var. 2 AsylG n. F. ist auch anwendbar, wenn eine sog. Verfahrensduldung begehrt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 63 ff., wie dies der Antragsteller hier unter Bezugnahme auf den – aus dem Zustand des rechtswidrigen Aufenthalts – gestellten, abgelehnten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG tut, der eine Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetzt. § 80 Var. 2 AsylG n. F. erfasst auch die hier nach §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung. Der Gesetzeswortlaut des § 80 Var. 2 AsylG schließt die Beschwerde in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung aus, die nach § 34 AsylG erlassen worden ist; § 35 AsylG wird in § 80 AsylG nicht genannt. Bei einer im Wesentlichen von der Systematik der §§ 34 und 35 AsylG und dem Sinn und Zweck des § 80 Var. 2 AsylG geleiteten Auslegung ergibt sich aber, dass auch in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung, die nach §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassen worden ist, die Beschwerde unstatthaft ist. Die gegen den Antragsteller erlassene Abschiebungsandrohung findet ihre unmittelbare Rechtsgrundlage in § 35 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 34 AsylG ist auf die angefochtene Abschiebungsandrohung jedoch ebenfalls anzuwenden. Indem § 35 AsylG den Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt, verdrängt er die Regelungen des § 34 AsylG nicht, sondern ergänzt und modifiziert sie für den Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG. Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben. § 35 AsylG regelt mithin die formale und inhaltliche Ausgestaltung einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG nur zum Teil, nämlich (lediglich) hinsichtlich der abweichenden Bestimmung des Zielstaats. Die Vorschrift setzt die Einhaltung weiterer Vorgaben des § 34 AsylG voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Daher steht der Anwendung des § 80 Var. 2 AsylG n. F. hinsichtlich Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung, die nach §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassen worden ist, auch nicht entgegen, dass dem Ausländer die Abschiebung nicht in den Herkunftsstaat, sondern in den Staat angedroht wird, in dem er vor Verfolgung sicher war ( § 35 AsylG ). Auch wenn der – im Rahmen des § 35 AsylG von § 34 AsylG abweichenden – Zielstaatsbestimmung für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist, wesentliche Bedeutung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –, juris, Rn. 115 f., führt dies bei auf §§ 34, 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohungen nicht dazu, dass hinsichtlich der letzteren § 80 Var. 2 AsylG n. F nicht (auch) einschlägig wäre. Vielmehr besteht bei diesen – wie bei der von § 80 Var. 3 AsylG n. F. erfassten Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) – das gleiche Ziel, nämlich die Abschiebung in den schutzgewährenden bzw. zur Entscheidung über die Schutzgewährung berufenen Staat (§ 34a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 35 AsylG ). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C35.19 –, juris, Rn. 19. Der Senat misst bei der Anwendung des § 80 Var. 2 AsylG n. F. auf Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug von auf §§ 34, 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohungen der Tatsache erhebliche Bedeutung zu, dass dem – die Novellierung des § 80 AsylG enthaltenden – Rückführungsverbesserungsgesetz übergreifend das Ziel zugrunde liegt, die Rückführung von Personen ohne Bleiberecht beschleunigen zu können, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 1 und 20, und die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 17. Januar 2024, BT-Drs. 20/10090, S. 1 bis 3, was gegen eine den Wortlaut des § 80 Var. 2 AsylG n. F. einengende Auslegung spricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 26. Der Anwendung des § 80 Var. 2 AsylG n. F. auf Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung, die nach §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassen worden ist, steht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht entgegen. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beinhaltet u. a. den bei der Regelung und der Anwendung des gerichtlichen Verfahrensrechts einschließlich des Rechtsmittelrechts bindenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit. Hiernach muss dem Rechtschutzsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist. Allerdings folgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems. Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtschutzsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist durch § 80 Var. 2 AsylG n. F. noch hinreichend klar geregelt, dass Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung, die wie hier auf der Grundlage von §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassen worden ist, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Nach dem Vorstehenden beruht jede sich auf § 35 AsylG beziehende Abschiebungsandrohung zugleich auf § 34 AsylG. Schließlich spricht gegen eine restriktive Auslegung des § 80 Var. 2 AsylG n. F., dass andernfalls (womöglich) ein Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot gleichen Rechtsschutzes vorläge. Dieses ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber Rechtsmittel aus sachlichen Gesichtspunkten für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich regelt. Soweit die Gestaltung eines Instanzenzuges zu einer Unterscheidung nach Sachverhalten und nicht nach Personengruppen führt, ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt. Vgl. zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 49 ff., m. w. N. Anknüpfungspunkt der prozessualen Benachteiligung durch den Beschwerdeausschluss in § 80 Var. 2 und 3 AsylG n. F. im Vergleich zu dem Instanzenzug des Eilrechtsschutzverfahrens hinsichtlich des Vollzugs einer außerhalb eines Asylverfahrens (nach § 59 AufenthG) erlassenen Abschiebungsandrohung ist das erfolglose Asylverfahren. Hierbei handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Merkmal. Vielmehr sind insoweit sachliche Differenzierungsgründe gegeben, die nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 56 ff. Eine Nichtanwendung des Beschwerdeausschlusses auf Rechtsstreitigkeiten über den Vollzug einer gemäß §§ 34, 35 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung, die sich auf einen (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 AsylG) unzulässigen Antrag auf Asyl bzw. internationalen Schutz bezieht, würde zu einer ungerechtfertigten prozessualen Besserstellung gegenüber Rechtsstreitigkeiten über den Vollzug einer gemäß § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung nach einem zulässigen, aber unbegründeten Antrag auf Asyl bzw. internationalen Schutz führen. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte, kann nicht angenommen werden. Sachliche Gründe hierfür wären, insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten grundlegenden gesetzgeberischen Entscheidung, auch nicht zu erkennen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 80 AsylG n. F. ergeben sich keine abweichenden Hinweise hierzu. Vgl. zu dieser: Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 –, juris, Rn. 11 ff., insb. Rn. 13: „[…] Inhalt und Zielrichtung der Begründung bleiben insgesamt unklar, so dass es beim Wortlaut des Gesetzes verbleibt.“; vgl. insoweit auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 30 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie ergibt sich daraus, dass vor dem Verwaltungsgericht nach dem eindeutigen Wortlaut der Antragsschrift nur ein Abschiebungsschutzantrag, nicht jedoch, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. August 2024 gestellt worden ist. Auch eine sachdienliche, an Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Auslegung des Antrags (§ 88 VwGO) führt nicht auf ein solches Begehren. Diese Ordnungsverfügung enthält nämlich keine Abschiebungsandrohung, sondern nur die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich dieser ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, weil der Erteilungsantrag nicht aus dem Zustand des rechtmäßigen, sondern des rechtswidrigen Aufenthalts gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund kommt eine entsprechende Auslegung des Begehrens nicht in Betracht. Vgl. zur Umdeutung in die statthafte Rechtsschutzform: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).