OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 488/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0918.4E488.23.00
1mal zitiert
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. aus X. beigeordnet, soweit er sich mit seinem Aufhebungsbegehren in seinem 1. Klageantrag gegen die gegenüber der U. H. X. GmbH durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.7.2021 getroffene Feststellung wendet, dass er wegen Unzuverlässigkeit für Bewachungstätigkeiten nicht eingesetzt werden dürfe.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. aus X. beigeordnet, soweit er sich mit seinem Aufhebungsbegehren in seinem 1. Klageantrag gegen die gegenüber der U. H. X. GmbH durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.7.2021 getroffene Feststellung wendet, dass er wegen Unzuverlässigkeit für Bewachungstätigkeiten nicht eingesetzt werden dürfe. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit der Kläger sich gegen das seiner ehemaligen Arbeitgeberin mitgeteilte Beschäftigungsverbot mit Bewachungstätigkeiten wendet (dazu I.). Hingegen bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Klage mit dem Begehren auf gerichtliche Feststellung seiner Zuverlässigkeit (Ziffer 2. seines angekündigten Klageantrags, dazu II.). Dabei wird der angekündigte Klageantrag zu 1. mit Blick auf das weitere Vorbringen des Klägers hierzu rechtsschutzfreundlich dahingehend ausgelegt, dass er sich trotz des uneingeschränkt formulierten Antrags nicht gegen die ausschließlich an seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtete Gebührenfestsetzung wendet, die ihn selbst nicht beschwert. I. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, juris, Rn. 10. Ausgehend davon ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die vom Kläger angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.7.2021 sich insoweit als rechtswidrig erweist, als der damaligen Arbeitgeberin, der U. H. X. GmbH mitgeteilt worden ist, der Kläger dürfe für Bewachungstätigkeiten nicht eingesetzt werden, und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der streitgegenständlichen, auf § 34a Abs. 4 GewO gestützten Verfügung (dazu unter 1.). Darüber hinaus dürfte ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der dem Beklagten nach § 34 Abs. 1a Satz 3 GewO obliegenden Prüfung weiter aufklärungsbedürftig sein, ob sich der Kläger angesichts der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie mit Blick auf die zu seiner Person vorliegenden staatsschutzrelevanten Erkenntnisse als unzuverlässig für die Übernahme für Bewachungstätigkeiten erwiesen hat (dazu unter 2.). 1. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV), der insoweit auf § 34a Abs. 2 Nr. 8 GewO beruht, wird § 34a der Gewerbeordnung für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll. Nach diesem Absatz, so ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BewachV, wird auch die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Abs. 4 GewO bestimmt. Dementsprechend ist vorliegend für die Untersagung des in V. wohnenden Klägers die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die U. H. X. GmbH ihre Hauptniederlassung hat. Da diese ihre Niederlassung ausweislich des Handelsregistereintrags beim Amtsgericht Hanau HRB 00000 in 00001 I. hat, ist nicht der Beklagte die für die Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 GewO zuständige Behörde. 2. Darüber hinaus dürfte die Klage des Klägers auf Aufhebung der seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber erteilten Untersagung seiner Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben in materiell-rechtlicher Hinsicht noch hinreichende Aussichten auf Erfolg haben. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger dürfe mangels Zuverlässigkeit nicht als Bewachungsperson eingesetzt werden, kann angesichts der derzeit dem Gericht zur Beurteilung vorliegenden Informationen ‒ insbesondere aus dem von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang ‒ nicht bestätigt werden. Nach § 34a Abs. 4 GewO i. V. m. § 16 BewachV kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Für die Frage der Zuverlässigkeit ist wie bei derjenigen eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unbeachtlich, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhalts, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2023 ‒ 4 B 620/23 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren eine eigenverantwortliche Prüfung, ob er die ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalte nachweislich verwirklicht hat, und insbesondere welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges Verhalten als Bewachungsperson anzustellen ist, nicht vornehmen. Hierfür bedürfte es vor allem der Beiziehung und Auswertung der entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft. So fehlt im Verfahren 72 Js 0000/14 bereits ein objektiver Tatnachweis, dass der Kläger den Geschädigten mit der flachen Hand geschlagen habe. Die entsprechende Akte der Staatsanwaltschaft konnte nicht aufgefunden werden, es erfolgte nur die Mitteilung, ein Tatnachweis sei vorhanden. Ebenfalls hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den Verfahren 540 Js 000/14, 72 Js 0000/17, 72 Js 000/18 und 71 Js 000/18 kein strafbares Verhalten des Klägers ableiten lassen konnte. Im Verfahren 72 Js 00000/16 (Körperverletzung) lässt sich anhand der vorliegenden Kopien aus der Akte der Staatsanwaltschaft nicht erkennen, ob überhaupt der Kläger der richtige Beschuldigte in dem Verfahren ist, zumal ihn der Geschädigte nicht namentlich benannt und sich erst auf weitere Ermittlungen hin eine mögliche Verbindung des Klägers zum Tatgeschehen ergeben hat. Allein im Verfahren 41 Cs – 71 Js 000/18 – 00/18 ist der Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden. Da im Urteil jedoch auf die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafbefehls verwiesen worden ist, weitere Unterlagen zu diesem Verfahren aber nicht vorhanden sind, ist hier sowohl eine eigenständige Einschätzung des verwirklichten Lebenssachverhalts als auch das Nachvollziehen der vom Strafgericht für strafschärfend erachteten kriminellen Energie nicht möglich. Das weitere Verfahren 41 Cs 00 Js 0000/19 ‒ 000/19 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nach Begleichung des Schadens und Entschuldigung des Klägers bei den Polizeibeamten, gegenüber denen er sich bei der Unfallaufnahme als aufbrausend und lautstark gezeigt hatte, gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldbuße von 900,00 Euro eingestellt worden. Das Verfahren 91 Js 000/19, in dem der vage Verdacht eines Diebstahls von KFZ-Kennzeichen bestand und weitere gegebenenfalls sehr aufwändige Ermittlungen für wenig erfolgversprechend gehalten wurden, hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Klägers gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Angesichts der Tatsache, dass bislang ausschließlich eine einzige Straftat dem Kläger nachgewiesen werden konnte, die mangels entsprechender Informationen keine eigenständige Prognose erlaubt, und es in den weiteren Verfahren allenfalls zu einem Verdacht der Beteiligung des Klägers an strafbaren Handlungen gekommen ist, lässt sich aus einem strafrechtlich relevanten Verhalten derzeit nicht belastbar der Schluss auf die bewachungsrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ziehen. Gleiches gilt für die seitens des Ministeriums des Innern des Landes NRW an den Beklagten unter dem 23.2.2021 erteilte Auskunft, der Kläger sei dem Verfassungsschutz seit mehreren Jahren als gut vernetztes Mitglied der salafistischen Szene im Raum V./G. bekannt. Es seien darüber hinaus Kontakte zu Personen der salafistisch-jihadistischen Szene aktenkundig. Werden entscheidungserhebliche Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Möglichkeit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bildenden Überzeugung nach dem Gesamtergebnis aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt, ohne dass dies der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil gereichen darf. Die Nichtvorlage der Akten darf somit einerseits nicht zum Nachteil der Behörde gewertet werden, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt ist. Andererseits wird auch nicht umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zu Gunsten der Beklagten eingeschränkt. Eine solche Beweisregel ist weder in § 99 VwGO noch an anderer Stelle der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände unaufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat das Gericht dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen. Soweit keine Möglichkeiten bestehen, Anhaltspunkte über den Inhalt der als geheimhaltungsbedürftig eingeschätzten Unterlagen zu erhalten, kann sich dieser Umstand daher in der Form auswirken, dass das Gericht nicht die nötige Überzeugung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gewinnen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.3.2018 – 16 A 906/11 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N. Erst recht gilt dies für Verfahren, in denen eine Behörde ‒ ohne auf ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis hinzuweisen oder aber eine, gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfende Sperrerklärung abzugeben ‒ keine Begründung für die von ihr geäußerten Einschätzungen vorlegt. Auch insoweit wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht nicht durch eine bereits nicht normierte Beweisregel zu Gunsten des Beklagten eingeschränkt. Weder aus der Auskunft des Ministeriums noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Hinweise auf eine solche salafistische Betätigung des Klägers, die Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zulassen. Auch insoweit bedürfte es für eine entsprechende Prognose weiterer Informationen, die dem Gericht bislang nicht vorliegen. II. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers fehlt es demgegenüber an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Einer entsprechenden Feststellungsklage dürfte das Feststellungsinteresse fehlen. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 ‒ 6 C 66.14 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N. Ein solches Interesse dürfte mit der begehrten isolierten Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht befriedigt werden können. Auch wenn die vom Beklagten zu prüfende Frage der Zuverlässigkeit des Klägers zwischen den Beteiligten umstritten ist, ist sie vom Beklagten nach einer Anmeldung einer beabsichtigten Beschäftigung des Klägers durch einen Bewachungsgewerbetreibenden nach § 16 Abs. 2 BewachV auf der Grundlage einer jeweils aktuellen Prüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO stets neu zu beurteilen. Da der Beklagte dabei auch gehalten ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären als dies bisher geschehen ist, ist das Feststellungsbegehren des Klägers ungeeignet, die von ihm gewünschte Klärung für die Zukunft herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist das Feststellungsinteresse des Klägers wegen einer Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkret. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 5.10.2009 ‒ 4 B 8.09 ‒, juris, Rn. 5. Insbesondere ist schon mit Blick auf die für jedes beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis stets aktuell durchzuführende Prüfung der Zuverlässigkeit nicht zu erwarten, dass nach der gerichtlich angestrebten Feststellung auch in Zukunft weiterhin die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen werden wie bei der bisherigen Beurteilung durch den Beklagten. Vgl. mit Blick auf die Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 21.3.2013 ‒ 3 C 6.12 ‒, juris, Rn. 13, m. w. N. Zudem ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu erwarten, dass sich der Beklagte bei künftigen Prüfungen der Zuverlässigkeit des Klägers an den gerichtlichen Bewertungen des Senats in diesem Beschluss zu einem weitergehenden Aufklärungsbedarf ausrichten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 ‒ 1 BvR 461/03 ‒, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 44. Das Beschwerdeverfahren ist angesichts der nur teilweise erfolgten Zurückweisung der Beschwerde gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 Satz 2 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.