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Urteil

7 A 1906/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.7A1906.22.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Klägers zu 1. sowie der ihn betreffenden Kostenentscheidung - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt jeweils einschließlich der auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Klägers zu 1. sowie der ihn betreffenden Kostenentscheidung - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt jeweils einschließlich der auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage im hinteren Teil seines Grundstücks. Die Klägerinnen besitzen Eigentum an dem Grundstück Gemarkung L., Flur …, Flurstück …, mit der postalischen Anschrift T.-straße 107,107 a, 107 b und 107 c. Das Grundstück ist mit einem L-förmigen Gebäude bebaut. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen, ein Ladenlokal sowie ein Büro. Der Beigeladene ist in Erbengemeinschaft mit X. Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks T.-straße 105, Gemarkung L., Flur …, Flurstück …. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bebaut. Nördlich des Wohnhauses befindet sich eine von der Straße zurückliegende Garage. Die Grundstücke liegen auf der westlichen Straßenseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden T.-straße. Das Gelände fällt nach Westen hin ab. Die T.-straße steigt in südlicher Richtung an. Das Grundstück der Klägerinnen liegt somit höher als das Grundstück des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans I. in der Fassung der Änderung Nr. 11 aus dem Jahr 2019. Dieser setzt für die Grundstücke ein reines Wohngebiet fest. Am 31.8.2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage im hinteren Bereich seines Grundstücks. Die Zufahrt zu den geplanten Garagen verläuft im straßennahen Grundstücksbereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Klägerinnen und hält im hinteren Gartenbereich einen Abstand zum Nachbargrundstück von mindestens 3 m ein. Die geplante Doppelgarage soll eine Nutzfläche von 41,58 m² und die Einzelgarage von 15,29 m² haben. Die Neigung der Zufahrt im hinteren Bereich beträgt 10 %. Mit Schreiben vom 21.9.2016 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und zeigten unter Vorlage einer Prozessvollmacht an, dass sie die rechtlichen Interessen des Herrn I. verträten. Für die Garagen bestünde kein Bedarf. Zudem verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 3 BauNVO 1962. Ferner verstoße das Vorhaben gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW (a. F.). Der Standort der geplanten Garagen liege im rückwärtigen Bereich des Grundstücks und würde im Falle ihrer Inbetriebnahme die Ruhe im Gartenbereich unzumutbar beeinträchtigen. In der Folgezeit wandte sich Herr I. mit weiteren Schreiben gegen das Vorhaben. Mit Bescheid vom 8.1.2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage. Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben an Herrn I. vom 9.1.2019 wies die Beklagte auf den Bescheid vom 8.1.2019 hin und übersandte diesen in Kopie. Die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgte am 11.1.2019. Am 17.1.2019 hat Herr I. Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 10 L 76/19) gestellt. Zur Begründung der Klage hat er mit Schriftsatz vom 11.2.2019 auf die Begründung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Dort hat er unter anderem ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten. Das Vorhaben verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Die genehmigten Garagen dienten offensichtlich nicht dem Bedarf des Grundstücks. Zudem widerspreche die Anzahl der genehmigten Garagen, deren Lage im hinteren Grundstücksbereich und deren Umfang der Eigenart des Baugebiets. Die Garagen verstießen auch gegen Abstandsflächenrecht. Weiterhin liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die Länge der Auffahrt bis zu den Garagen betrage ca. 30 m. Die Zufahrt befinde sich entlang seiner Grundstücksgrenze. Die Garagen stünden im hinteren Grundstücksbereich, also im Garten-, Erholungs- und Ruheraum der Grundstücke der angrenzenden Nachbarn. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar. Es sei mit rücksichtslosen und nicht hinnehmbaren Ruhestörungen zu rechnen. Am 26.3.2019 haben auch die Klägerinnen zu 1. und 2. Klage erhoben und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 10 L 76/19) gestellt. Zur Begründung dieser Klageerweiterung haben sie unter anderem ausgeführt, die Klageänderung sei sachdienlich. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei ihnen nicht zugestellt bzw. bekannt gemacht worden. Die Bekanntgabe sei mit Bescheid vom 9.1.2019 lediglich an Herrn I. über ihre anwaltlichen Vertreter erfolgt. Eine Bekanntgabe an die I. Grundeigentümer GbR und an die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht erfolgt. Sie seien auch im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Aus der mit der Klageschrift übersandten Anwaltsvollmacht vom 15.9.2016 ergebe sich, dass allein Herr I. Vollmacht erteilt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4.4.2019 (10 L 76/19) den Eilantrag des Herrn I. abgelehnt und die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerinnen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Auf die Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5.8.2019 (7 B 524/19) den Beschluss teilweise geändert und auch den Eilantrag der Klägerinnen abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage haben die Klägerinnen vorgetragen: Aus dem Lageplan zum Höhenmaß ergebe sich, dass das nach der Garagenverordnung NRW zulässige Gefälle (Rampenneigung) zwischen der geplanten Garage und dem Straßenniveau nicht möglich sei. Die Neigung der Rampe liege über dem zulässigen Maß von 15 %. Zudem bestünde bei einer Garagenzufahrt mit einer Neigung von 15 % bis 20 % eine erheblich höhere Lärmbelästigung. Die genehmigte Garagenanlage verdichte die Bebauung zu Lasten einer bislang unversiegelten Fläche. Herr I. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerinnen haben beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung einer Großraumgarage mit Anbaugarage für das Grundstück T.-straße 105 in E. vom 8.1.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u. a. vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Nachbarrechten. Insbesondere sei der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht verletzt. Die Garagenanlage verstoße nicht gegen die abstandsrechtlichen Vorschriften. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das zu erwartende Störpotenzial sei für die angrenzenden Nachbarn zumutbar. Das Flurstück … sei ausreichend vor Lärm und Gerüchen abgestimmt. In dem Gartenbereich der Klägerinnen dürfte bereits jetzt der Verkehrslärm der in einer Entfernung von ca. 50 m nordwestlich des Grundstücks verlaufenden F.-straße zu hören sein. Auch sei der von der T.-straße aus gesehen rückwärtige Grundstücksbereich tatsächlich nicht frei von Bebauung. So sei das Gebäude T.-straße 107 b mit einer Bebauungstiefe von ca. 28 m bis in den hinteren Grundstücksbereich hinein errichtet worden. Auf dem Flurstück … sei die Hoffläche befestigt. Diese umfasse auch eine Zufahrt mit 26 m Länge entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen. Die Zufahrt münde in eine sich in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks befindlichen Stellplatzanlage. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sei zudem die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zu berücksichtigen. Auch wegen der zu überwindenden Steigung könne nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Aufgrund der Ausführung der Garagenanlage sei davon auszugehen, dass es einem Fahrzeugführenden mit durchschnittlichen Fertig- und Fähigkeiten möglich sei, sämtliche Stellplätze in den Garagen in Vorwärtsfahrt in einem Vorgang anzufahren. Auch beim Verlassen der Großraumgarage sei nicht mit mehr Rangiervorgängen als beim Ausparken aus einem im 90° Winkel zur Straße gelegenen Stellplatz zu rechnen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Die Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber Herrn I. wirke auch gegenüber den Klägerinnen. Die Anzahl der vorgesehenen Garagenplätze sei nicht zu beanstanden. Zudem lasse sich aus einer Überschreitung der Zahl der notwendigen Stellplätze noch kein nachbarlicher Abwehranspruch herleiten. Das Vorhaben sei nicht gebietsunverträglich und auch nicht rücksichtslos. Durch die streitgegenständlichen Garagen komme es zu keinen zusätzlichen Nachteilen für das bereits vorbelastete Grundstück der Klägerinnen. Das Verwaltungsgericht hat - nach Durchführung eines Ortstermins am 13.7.2022 - mit Urteil vom 17.8.2022 das Verfahren des Herrn I. eingestellt und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien als Anfechtungsklagen zulässig. Insbesondere hätten die Klägerinnen fristgerecht Klage erhoben. Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber den Klägerinnen sei nicht erfolgt, so dass die einmonatige Klagefrist ihnen gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen darauf hinweise, dass Herr I. für die Klägerinnen Empfangsbevollmächtigter sei, führe dies nicht zu einer Bekanntgabe auch den Klägerinnen gegenüber, da insofern der erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten ausweislich der Adressierung und des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs gefehlt habe. Somit finde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung. Die Klagen seien auch begründet. Die Baugenehmigung verletze die Klägerinnen in ihren Rechten. Das Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Errichtung der Großraumgarage mit Anbaugarage erweise sich in der konkreten baulichen Situation vor dem Hintergrund der Eindrücke aus dem Ortstermin gegenüber den Klägerinnen als nicht mehr zumutbar. Der Betrieb der Großraumgarage lasse infolge der auf der ca. 28 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Vorplatz der Garagen stattfindenden Kraftfahrzeugbewegungen ein Störpotenzial erwarten, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreite. Mit der genehmigten Nutzung dringe in einen bislang von Kraftfahrzeuglärm im wesentlichen freien Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung ein. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Die Berufung sei begründet. Der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes stehe entgegen, dass der rückwärtige Grundstücksbereich der Klägerinnen aufgrund des Geländeunterschieds zu dem Grundstück des Beigeladenen abgeschirmt und darüber hinaus die nähere Umgebung aufgrund der vorhandenen Bebauung und der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorbelastet sei. Der rückwärtige Grundstücksbereich der Klägerinnen stelle keinen im Wesentlichen von Kraftfahrzeuglärm freien Ruhebereich dar. Auch die Geländeverhältnisse im Zufahrtsbereich führten nicht zur Entstehung beträchtlicher Lärmimmissionen. Mit einer Neigung von 10 % unterschreite die Rampe die nach § 4 Abs. 1 Garagenverordnung NRW zulässige Neigung. Ein wesentlich höherer Motoreinsatz sei bei einem derartigen Gefälle nicht zwingend anzunehmen. Ausgehend von der Breite der Fahrgasse sei davon auszugehen, dass lediglich zwei Züge erforderlich seien, um das Grundstück wie gefordert in Vorwärtsfahrt zu verlassen. Das klägerische Grundstück sei einer tatsächlichen und auch bauplanungsrechtlichen Vorbelastung ausgesetzt. Das Vorhaben bewirke daher weder die erstmalige Störung noch eine neue Qualität an Störungen. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Rechte der Klägerinnen sei ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Die Klage sei verfristet und somit bereits unzulässig. Herr I. sei nicht nur Kläger in eigener Sache gewesen, sondern zugleich Vertreter der verbliebenen Klägerinnen. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Unrecht bejaht. Es sei schon nicht sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Eindrücke des Berichterstatters aus dem Ortstermin gestützt habe. Die T.-straße sei insbesondere zu Stoßzeiten eine viel befahrene Straße, auf der auch die Buslinie 448 verkehre. Mit dieser Vorbelastung habe sich die Kammer nicht auseinandersetzt. Vielmehr habe sie den schwachen Verkehr am Vormittag des Ortstermins als Normalfall angesehen. Anders als der Senat im Eilbeschwerdebeschluss habe das Verwaltungsgericht auch die Einfahrts- und Garagensituation auf dem Flurstück … nicht als Vorbelastungsfaktor berücksichtigt. Zudem befinde sich etwa 25 m vom klägerischen Garten entfernt der zur rückseitig an das klägerische Grundstück angrenzenden Reihenhausreihe F.straße 30-34 gehörende Stellplatz- und Garagenhof, von dem auch Belastungen auf das klägerische Grundstück ausgingen. Dies habe die Kammer gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch die pauschalen Hinweise zu einer zu erwartenden erhöhten Motorleistung und damit Lärmbelästigungen setzten sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander. Es treffe also nicht zu, dass die Lärmimmissionen durch den Geländeunterschied nur zu einem „geringen Teil“ abgeschirmt würden. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Klägerinnen beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.2.2024 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen haben Erfolg. Sie sind jeweils zulässig und auch begründet. Die Nachbarklagen der Klägerinnen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Klagen sind zulässig, sie sind innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden und somit nicht verfristet. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen bewirkt die Zustellung der Baugenehmigung an Herrn I. nicht auch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerinnen zu 1. und 2., mit der Folge, dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO gelten würde. Eine wirksame Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt nur vor, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.7.2019 - 15 CS 19.1050 -, DVBl 2020, 370 = juris, Rn. 28, m. w. N. Ein derartiger Wille lässt sich dem Bescheid vom 9.1.2019 nicht entnehmen. Dieser ist nur an Herrn I. als Eigentümer des Grundstücks T.-straße 107 gerichtet. Auch für die Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin zu 1. ist der erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten nicht erkennbar. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage, 2024, § 41 Rn. 7a. Die Klagen sind nicht begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 8.1.2019 verletzt keine Nachbarrechte der Klägerinnen. Es liegt insbesondere keine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind u.a. in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmt als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach § 15 Abs. 2 BauNVO hat die Anwendung des Absatzes 1 nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB zu erfolgen. Die daraus resultierenden Vorgaben des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. stimmen im Ergebnis regelmäßig - und so auch hier - überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160 = BauR 2001, 914 = juris, Rn. 14; und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672 = juris, Rn. 16 sowie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2016 - 10 A 1611/14 -, juris, Rn. 58f. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2019 - 7 A 3284/17 -, BRS 87 Nr. 137 = BauR 2019, 1121 = juris, Rn. 35, m. w. N., sowie Beschluss vom 26.8.2020 - 10 B 1010/20 -, juris, Rn. 5. Diese Anforderungen sind hier auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Senatsentscheidung eingehalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch die genehmigten Garagenplätze sind - entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - wegen des (geringen) Umfangs des Vorhabens, der topographischen Verhältnisse sowie der Prägung der maßgeblichen Umgebung durch Kraftfahrzeuggeräusche auch im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks nicht erfüllt. Genehmigungsgegenstand ist hier die Errichtung einer Doppelgarage und einer Einzelgarage im hinteren Bereich des Grundstücks des Beigeladenen. Das Vorhaben umfasst damit drei Garageneinstellplätze. Eine weitere Garage ist auf der dem Grundstück der Klägerinnen abgewandten Seite des Grundstücks bereits vorhanden. Die täglich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen bewegen sich - selbst bei regelmäßiger Nutzung aller drei Garagenplätze und täglichen zwei Ein- und Ausfahrten - im für die Nachbarschaft hinnehmbaren Bereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - anders als bei offenen Stellplätzen - nach der Einfahrt in die jeweilige Garage typische und besonders störende Geräusche, wie zum Beispiel das Türenschlagen, durch die Garage deutlich minimiert werden. Aufgrund der Lage, insbesondere des Abstands zum klägerischen Grundstück im hinteren Bereich, sowie der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Garagen ist auch nicht mit der Nachbarschaft unzumutbaren Fahrzeug- oder Rangierbewegungen zu rechnen. Die vor den Garagen befindliche Freifläche mit einer Größe von über 55 m² ermöglicht, das Fahrzeug rückwärts aus der Garage auszuparken und in der Vorwärtsfahrt das Grundstück zu verlassen. Die für die Bewältigung der 10%igen Steigung erforderliche erhöhte Motorleistung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Überwindung dieser Steigung erfordert nur eine geringe Motormehrleistung. Zudem ist der deutliche Höhenversprung im garagennahen Bereich des Vorhabengrundstücks zu dem klägerischen Grundstück zu berücksichtigen. Dieser beträgt - entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung - ca. 1,2 m. Ausweislich des Lageplans liegt die Oberkante der Stützmauer unmittelbar an der Garage bei 133,84 üNN, das untere Geländeniveau in diesem Bereich hingegen bei 132,64 üNN. Aufgrund des tiefer liegenden Grundstücks des Beigeladenen werden die Motor- und Rollgeräusche - jedenfalls zum Teil - durch die Stützmauer auf sein eigenes reflektiert und zum klägerischen Grundstück hin abgeschirmt. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, befinden sich bei der Mehrheit der Personenkraftwagen Motor und Auspuff auch nicht mehr als 1,2 m über dem Boden. Letztlich scheidet die Annahme eines vorhabenbedingten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der vorhandenen Vorbelastung aus. Bei der Besichtigung der Örtlichkeit am 7.2.2024 hat der Berichterstatter des Senats den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem klägerischen Gartenbereich keineswegs um einen von Kraftfahrzeugverkehr unbelasteten Bereich handelt. Dieser Eindruck des Berichterstatters wurde den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt. So befindet sich im hinteren Grundstücksbereich des an das Grundstück der Klägerinnen angrenzenden Grundstücks T.-straße 109/111 (Flurstück …) eine Stellplatzfläche in ähnlicher Tiefe wie das Vorhaben. Dort befinden sich neben einer Garage (Lichtbilder Blatt 149 Gerichtsakte OVG) Parkplätze für die in dem Gebäude untergebrachten Gewerbebetriebe (vgl. Lichtbilder Blatt 150 Gerichtsakte OVG). Eine Abschirmung der durch den Fahrzeugverkehr ausgelösten Emissionen durch das klägerische Gebäude Nr. 107b besteht nur teilweise und betrifft auch nicht den südlichen Gartenbereich des Grundstücks der Klägerinnen. Weiterhin wirkt auf das klägerische Gartengrundstück der Kraftfahrzeuglärm der ca. 50 m vom Gebäude T.-straße 107 entfernt liegenden F.-straße und natürlich auch der T.-straße selbst ein. Wenn auch - u. a. wegen der Topographie - in geringem Ausmaß, prägt auch der Kraftfahrzeuglärm der zu den Gebäuden F.-straße 30, 32 und 34 gehörenden Garagen- und Stellplatzanlage (Lichtbild Blatt 153 Gerichtsakte OVG) den rückwärtigen Gartenbereich des klägerischen Grundstücks. Die Entfernung von der östlichen Grenze dieser Anlage (Flurstück …) bis zum Grundstück der Klägerinnen beträgt nur ca. 20 m. Ob die vom Senat zugrunde gelegte Vorbelastung genau das gleiche Maß erreicht wie die vorhabenbedingte Garagennutzung des Beigeladenen, ist nach den aufgezeigten Grundsätzen unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BRS 84 Nr. 128 = BauR 2017, 88 = juris, Rn. 52. Anhaltspunkte für durchgreifende Verstöße gegen anderweitige Bestimmungen, die dem Nachbarschutz dienen, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die mit dem Vorhaben geschaffenen Stellplätze dienten nicht dem Bedarf des Grundstücks des Beigeladenen, führt dies aus den Gründen des angegriffenen Urteils zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen sind - abzüglich des nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den erstinstanzlichen Kläger I. entfallenden Anteils - von den Klägerinnen zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene erstinstanzlich einen Antrag gestellt sowie Berufung eingelegt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.