Beschluss
19 A 1675/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0926.19A1675.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 - juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑ juris Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑ juris Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑ juris Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑ juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑ juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob ein nigerianischer Staatsangehöriger ‑ insbesondere, wenn es sich um ein Kleinkind handelt, dessen Mutter alleinstehend ist ‑ bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland Nigeria auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, mit der Folge, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.“ Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger verweist zur Begründung auf die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nigeria, insbesondere für alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern; die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich in Folge der weiterhin bestehenden kriegerischen Konflikte sowie der Nachwirkungen der Corona-Pandemielage gegenüber dem Jahr 2017 deutlich verschlimmert. Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation, auf die Rückkehrer in Nigeria treffen, sind indessen nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit sie einer einzelfallübergreifenden Beurteilung zugänglich sind ‑ umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 59 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑ juris Rn. 61 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑ juris, jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Dass sich an den der o. g. Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen etwas für die asylrechtliche Bewertung Relevantes geändert hat, zeigt der Kläger nicht auf. Die von ihm zitierten Ausführungen im Report von amnesty international „Flüchtlinge aus Nigeria in der Schweiz“ vom 27. November 2017 beziehen sich auf die Konfliktregionen im Norden Nigerias und geben nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts ‑ dieses nimmt insoweit Bezug auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2022 und das Urteil im Klageverfahren der Mutter des Klägers ‑ die Mutter des Klägers nicht in der Lage sein würde, für sich und ihre minderjährigen Kinder den Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese habe nach eigenen Angaben ihre Familie nach wie vor in Benin-City. Sie verfüge in Nigeria über ein umfangreiches Netz familiärer Bezugspersonen (Geschwister, Vater, Cousins und Cousinen), auf das sie bei einer Rückkehr nach Nigeria zurückgreifen könne. Sie könne darüber hinaus mit finanzieller Unterstützung durch den im Ausland lebenden Vater des Klägers rechnen. Ferner stünden bei freiwilliger Rückkehr Förderprogramme (Rückkehrhilfen, Reintegrationsprogramme) zur Verfügung. Unabhängig davon ist die benannte Erkenntnisquelle angesichts der aktuelleren Rechtsprechung des Senats überholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).