Leitsatz: 1. Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Behörde insofern keine verbesserten Vollzugsmöglichkeiten verschaffen. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreibern kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. 2. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines unter anderem mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstücks in B. (Gemarkung P., G01, G02; Adresse G03). Er wendet sich gegen das Vorhaben des Beigeladenen, eine insgesamt 179 m hohe Windenergieanlage in ca. 362 m Entfernung südlich dieses Wohnhauses (WEA 4) zu errichten. Die von dem Kläger selbst bewohnte Hofstelle (Gemarkung P., G04, G05; Adresse G06) ist mit 730 m Abstand deutlich weiter entfernt. Die WEA 4 soll eine ältere, etwa 328 m südlich des Wohnhauses befindliche Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 99 m (ehem. WEA 4) ersetzen. Südlich des vermieteten Wohnhauses befinden sich außerdem bereits 16 weitere Windenergieanlagen. Dabei handelt es sich um fünf weitere Windenergieanlagen des Beigeladenen, die sich laut Schallgutachten des Ingenieurbüros E. vom 7. Dezember 2020 in 1069 m (WEA 1), 691 m (WEA 2), 391 m (WEA 3), 819 m (WEA 5) und 607 m (WEA 7) Entfernung von dem Wohnhaus G07 befinden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Beigeladene beteiligt ist, betreibt ausweislich der Genehmigung vom 15. Januar 2008 eine weitere Windenergieanlage (WEA 6), die sich laut Gutachten in 513 m Entfernung befindet. In einem Abstand von etwa zwei bis vier km Entfernung zum Wohnhaus schließen sich südlich dieser Anlagen noch zehn weitere Windenergieanlagen anderer Betreiber an (WEA Q1‑6, WEA A1‑4). Mit Schreiben vom 18. November 2019, hinsichtlich des Anlagentyps geändert am 15. Dezember 2020, beantragte der Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der neuen WEA 4. Antragsgemäß führte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Der Kläger erhob am 11. Februar 2021 Einwendungen gegen die Errichtung der geplanten Anlage. Mit Bescheid vom 26. November 2021 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 121,87 m und einer Nennleistung von 4.200 kW auf dem Grundstück Gemarkung P., G01, G08 in B. Der Genehmigung liegt unter anderem eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 7. Dezember 2020 zugrunde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2021 zugestellt. Am 5. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Von der Windenergieanlage gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus. Der zur Nachtzeit einzuhaltende Immissionsrichtwert werde an dem vermieteten Wohnhaus um 0,6 dB(A) überschritten. Die Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm greife hier nicht ein. Die dauerhafte Einhaltung des Zuschlags von 1 dB(A) sei schon nicht sichergestellt. Bei Anwendung der Norm stehe es der Behörde zudem offen, vom dort benannten Regelfall abzuweichen, wenn eine atypische Lage bestehe, was hier schon aufgrund der Anzahl der Anlagen der Fall sei. Die von dem Beklagten angesetzte Vorbelastung sei hinsichtlich der Umstellung der Werte auf das Interimsverfahren nicht nachvollziehbar. Außerdem sei unverständlich, warum die erhebliche Überschreitung des Richtwerts um 3 dB(A) am Wohnhaus des Beigeladenen nicht zu einer Versagung der Genehmigung geführt habe. Das Vorhaben entfalte eine optisch bedrängende Wirkung, da das Wohnhaus nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage entfernt liege. Der Lebensmittelpunkt des Wohnhauses sei nach Süden in Richtung der Windenergieanlage ausgerichtet. Die Sichtbeziehung zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage werde nicht unterbrochen, da die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vor dem Haus befindlichen Bäume aus Standsicherheitsgründen hätten gefällt werden müssen, was bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Gegenüber der ehem. WEA 4 weise die Beeinträchtigung eine neue Qualität auf. Bei Anwendbarkeit des im gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen § 249 Abs. 10 BauGB liege eine Abweichung vom Regelfall vor, weil der Anwendungsbereich der Regelung nur „haarscharf“ erfüllt sei. Zudem begründe auch die Ausrichtung der Wohnnutzung nach Süden in Zusammenhang mit den in dieser Blickrichtung bereits existierenden Windenergieanlagen einen Sonderfall. Die Anlage sei auch dauerhaft so ausgerichtet, dass vom Wohnhaus die volle Rotorfläche zu sehen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an: Auf die Überschreitung des nächtlichen Richtwerts von 45 db(A) am Wohnhaus des Klägers komme es vorliegend nicht an. Das Irrelevanzkriterium der Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm sei erfüllt. Die Überschreitung des Richtwerts resultiere aus der bestehenden Vorbelastung. Diese sei auch zutreffend unter Berücksichtigung der genehmigten Schallemissionsdaten der bestehenden Anlagen bei Anwendung des Interimsverfahrens und der für dieses geltenden Sicherheitszuschläge ermittelt worden. Durch die in den Genehmigungen für die bestehenden Windenergieanlagen festgelegten maximal zulässigen Schallleistungspegel und deren Überwachung durch die Genehmigungsbehörde sei sichergestellt, dass die Überschreitung dauerhaft nicht mehr als 1 dB(A) betrage. Eine optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Unter Berücksichtigung von § 249 Abs. 10 BauGB fehle es an außergewöhnlichen, atypischen Umständen, um trotz eines Abstands, der das Zweifache der Gesamthöhe überschreitet, eine optisch bedrängende Wirkung zu begründen. Die bloße Sichtbarkeit der Anlage reiche ebenso wie eine größere Anzahl von Anlagen dafür nicht aus. Der Schwerpunkt der Wohnnutzung liege außerdem, von den Windenergieanlagen abgewandt, an der Ost-, West- und Nordfassade des Wohnhauses. Zudem seien sichtmindernde Maßnahmen möglich und zumutbar. Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Vortrag des Klägers sei, soweit er über die im Rahmen der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 lediglich stichworthaft benannten Themen Überschreitung des zulässigen Schallpegels und optisch bedrängende Wirkung hinausgehe, gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung der WEA 4 sei jedenfalls auch die Wertung des § 2 Satz 1 und 2 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb der Anlage im überragenden öffentlichen Interesse lägen, zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. und 15. März sowie vom 25. April 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Kläger jedenfalls als Eigentümer des in etwa 362 m Entfernung von der WEA 4 gelegenen Grundstücks gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht schon von vornherein offensichtlich auszuschließen ist, dass diese Anlage nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen zu seinen Lasten verursacht. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger wird durch die Genehmigung des Beklagten vom 26. November 2021 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, inwieweit das Vorbringen des Klägers, der seine Klagegründe in der Klageschrift vom 5. Januar 2022 zunächst nur schlagwortartig genannt und erst in der Klagebegründung vom 28. September 2022 näher erläutert hat, gegebenenfalls gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ist, weil es innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist nicht hinreichend konkret geltend gemacht worden ist. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im vorliegenden Falle der Drittanfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids. Nachträgliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zugunsten des Vorhabenträgers sind allerdings zu berücksichtigen - anders als solche zu seinen Lasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12, m. w. N. Dem Kläger droht durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 4 keine Beeinträchtigung seiner geschützten Belange gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm (dazu 1.). Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung (dazu 2.). 1. Die Hausgrundstücke des Klägers werden keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der Windenergieanlagen ausgesetzt. In Bezug auf die von ihm selbst bewohnte Hofstelle macht er dies selbst nicht geltend. Auch das der geplanten WEA 4 näher gelegene, vermietete Wohnhaus wird nicht in unzulässiger Weise durch Lärm beeinträchtigt. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5; im Folgenden: TA Lärm). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 ‑ 4 A 14.19 ‑, juris Rn. 38, m. w. N. Die rechtlich maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen auch für das in Rede stehende, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Wohnhaus im Eigentum des Klägers in Anlehnung an diejenigen für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte schreibt die Nebenbestimmung IV.3.1 der angefochtenen Genehmigung vom 26. November 2021 verbindlich fest. Nach der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 7. Dezember 2020, die Bestandteil der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung ist, beträgt die Lärmbelastung an dem im Eigentum des Klägers stehenden Wohnhaus zwar insgesamt 45,6 dB(A). Auch wenn die Gesamtbelastung den nächtlichen Lärmrichtwert von 45 dB(A) damit um 0,6 dB(A) übersteigt, ist der Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlage (WEA 4) gleichwohl zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob insofern allein auf den von dieser WEA verursachten Teilpegel von 38,6 dB(A) abzustellen ist, der für sich genommen nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm irrelevant ist, weil er den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, oder - wovon der Beklagte und der Schallgutachter ausgegangen sind - als Zusatzbelastung die von allen Anlagen des Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen angesehen werden. Denn in dem zweiten Fall ist die Zusatzbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässig. Danach soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Lärmrichtwert von 45 dB(A) nachts wird an dem Wohnhaus des Klägers aufgrund der Vorbelastung durch Geräusche weiterer Windenergieanlagen anderer Betreiber überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausweislich der Genehmigung vom 15. Januar 2008 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dessen Gesellschafter der Beigeladene ist, betriebene WEA 6 hier der Vor- oder der Zusatzbelastung zuzurechnen ist. Die Zusatzbelastung der vom Beigeladenen (allein) betriebenen Windenergieanlagen (WEA 2, 3, 4, 5 und 7) beträgt ausweislich des Schallgutachtens des Ingenieurbüros E. vom 7. Dezember 2020 44,2 dB(A). Unter Einbeziehung der WEA 6 („WEA O.“), die laut der Schallimmissionsprognose am Wohnhaus im Eigentum des Klägers einen Immissionsbeitrag von 39,1 dB(A) verursacht, ergäbe sich eine Zusatzbelastung von 45,4 dB(A). Auch damit wäre der Lärmrichtwert von 45 dB(A) für sich genommen nicht überschritten, da der Schallpegel auf 45 dB(A) abzurunden wäre. Das Runden erfolgt in Anlehnung an die „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 30. Juni 2016 (dort S. 4) und die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm mit Stand vom 24. Februar 2023 (dort S. 16, 49) nach den Rundungsregeln der DIN 1333. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Modelle der DIN ISO 9613‑2, auf die Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm i. V. m. A.1.2, A.2.2 und A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm Bezug nehmen, und des darauf aufbauenden Interimsverfahrens mit Ungenauigkeiten von ≥ 1 dB(A) behaftet sind und der kleinste menschlich wahrnehmbare Unterschied bei 1 dB(A) liegt. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m. w. N. Die der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten Werte sind nicht zu Lasten des Klägers zu niedrig angesetzt worden, sondern entsprechen - wie der Senat bereits in der Hinweisverfügung vom 14. März 2024 ausgeführt hat - der zutreffenden Berücksichtigung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen: Die WEA 1 (Enercon E-18) darf aufgrund der Genehmigung der WEA 5 vom 19. Januar 2005 nur im Tagbetrieb betrieben werden (vgl. Nebenbestimmung IV.1.2) und musste daher für die Nachtzeit nicht berücksichtigt werden. Die WEA 2 und 3 (Enercon E-82), deren Betrieb zur Nachtzeit nur schallreduziert mit einer Leistung von 1000 kW genehmigt ist (vgl. II.C. und Nr. 3.4 der Nebenbestimmungen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. September 2009), sind mit einem Schallpegel von jeweils 100,8 dB(A) berücksichtigt worden. Dies entspricht dem Emissionspegel dieser Anlagen in Höhe von 98,7 dB(A), der in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 17. Dezember 2007, die Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. September 2009 ist (vgl. Nr. 3.1. der Nebenbestimmungen), für diesen Betriebsmodus angesetzt wurde. Hinzugerechnet worden ist für die einfachvermessenen Anlagen je ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2,1 dB(A). Dies orientiert sich an den LAI-Hinweisen vom 30. Juni 2016 und verwirklicht sämtliche dort unter Ziffer 3 Buchstaben b bis d empfohlenen Sicherheitszuschläge. Die WEA 5 (Enercon E-70 E 4) ist mit einem Schallpegel von 103,4 dB(A) berücksichtigt worden. Dies entspricht dem Emissionspegel dieser Anlage in Höhe von 101,8 dB(A), der in dem Nachtrag vom 9. Januar 2008 zur Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 17. Dezember 2007 angesetzt wurde, die beide Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. September 2009 sind (vgl. Nr. 3.1. der Nebenbestimmungen). Hinzugerechnet worden ist für die dreifachvermessene Anlage ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 1,6 dB(A). Dies orientiert sich ebenfalls an den LAI-Hinweisen 2016 und verwirklicht die dort unter Ziffer 3 Buchstaben b bis d empfohlenen Sicherheitszuschläge unter Ansatz der sich aus dem Messbericht zur Dreifachvermessung des Anlagentyps vom 4. Februar 2006 ergebenden Standardabweichung von 0,2 dB(A) (vgl. Buchstabe c). Die WEA 6 (Enercon E-53) ist mit einem Schallpegel von 103,5 dB(A) berücksichtigt worden. Dies entspricht dem Emissionspegel dieser Anlage in Höhe von 101,4 dB(A), der in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 29. April 2008 angesetzt wurde. Diese ist Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2008 (vgl. Nr. 3.1. der Nebenbestimmungen). Hinzugerechnet worden ist für die einfachvermessene Anlage wiederum ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2,1 dB(A). Die WEA 7 (Enercon E-53), deren Betrieb während der Nachtzeit wiederum nur im schallreduzierten Modus genehmigt ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2010), ist mit einem Schallpegel von 102,5 dB(A) berücksichtigt worden. Dies entspricht dem Emissionspegel dieser Anlage in Höhe von 100,4 dB(A), der in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 7. Mai 2008 angesetzt wurde, und der Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2010 ist (vgl. Nr. 3.1. der Nebenbestimmungen) ist. Hinzugerechnet worden ist für die einfachvermessene Anlage ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2,1 dB(A). Die WEA A1 bis A4 (jeweils Enercon E-141; wobei der Betrieb der WEA A1 und A4 mit Volllast, der Betrieb der WEA A2 und A3 schallreduziert genehmigt ist), sind mit folgenden Schallpegeln berücksichtigt worden: - WEA A1: 107,6 dB(A), - WEA A2: 106,6 dB(A), - WEA A3: 105,0 dB(A), - WEA A4: 107,6 dB(A). Dies entspricht den in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2016 festgelegten maximalen Schallleistungspegeln dieser Anlagen im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze in Höhe von 108,0 dB(A) (WEA A1), 107,0 dB(A) (WEA A2), 105,4 dB(A) (WEA A3) und 108,0 dB(A) (WEA A4) (vgl. Nr. 3.3), die auch in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros E. vom 3. Mai 2016 angesetzt wurden. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass im Zuge der Berechnung des emissionsseitigen Zuschlags nach dem 90%-Vertrauensintervall (S. 18 der Schallimmissionsprognose) ein um 0,5 dB geringerer Sicherheitszuschlag für das Prognosemodell des hier angewandten Interimsverfahrens (Absenkung von 1,5 dB auf 1 dB gegenüber dem alternativen Verfahren) in die Berechnung einzustellen ist. Die hieraus resultierende Abweichung von den Schallimmissionsprognosen, die den Genehmigungen der Vorbelastungsanlagen zugrunde liegen, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. August 2023 näher beschrieben. Die dagegen im Schriftsatz des Klägers vom 25.April 2024 erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der geringere Sicherheitszuschlag entspricht der Vorgabe in Ziffer 3 Buchstabe d der LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016. Diese Vorgehensweise hat der Senat auch bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 - 8 B 736/17 -, juris Rn. 73 Sein abweichendes Verständnis dieser Senatsentscheidung konkretisiert der Kläger nicht näher. Wie der Beklagte außerdem mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 nachvollziehbar erläutert hat, würde auch die Annahme des ursprünglichen Sicherheitszuschlags für das Prognosemodell von 1,5 dB(A) nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von mehr als 1 dB(A) durch die Gesamtbelastung führen. Die WEA Q1 bis Q6 (jeweils Enercon E-141 EP4, wobei die WEA Q2, Q3, Q4 und Q6 nach der maßgeblichen Genehmigung nachts schallreduziert zu betreiben sind) sind mit folgenden Schallpegeln berücksichtigt worden: - WEA Q1: 107,6 dB(A), - WEA Q2: 106,6 dB(A), - WEA Q3: 105,6 dB(A), - WEA Q4: 105,6 dB(A), - WEA Q5: 107,6 dB(A), - WEA Q6: 103,6 dB(A). Dies entspricht den in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vom 5. Dezember 2016 festgelegten maximalen Schallleistungspegeln dieser Anlagen im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze in Höhe von 108,0 dB(A) (WEA Q1 und Q5), 107,0 dB(A) (WEA Q2), 106,0 dB(A) (WEA Q3 und Q4) und 104,0 dB(A) (WEA Q6) (vgl. Nr. 3.3), die auch in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 3. Mai 2016 angesetzt wurden. Dabei ist auch hier der Umstand zu berücksichtigen, dass im Zuge der Berechnung des emissionsseitigen Zuschlags nach dem 90%-Vertrauensintervall (S. 18 der Schallimmissionsprognose) ein um 0,5 dB geringerer Sicherheitszuschlag für das Prognosemodell in die Rechnung einzustellen ist. Es ist ferner im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Wohnhaus des Klägers nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Die vorhandenen Windenergieanlagen bedürfen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte zu prüfen ist. Zuständig für die Erteilung von Änderungsgenehmigungen für diese Anlagen ist der Beklagte als untere Umweltschutzbehörde, vgl. § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung des Lärmrichtwerts um mehr als 1 dB(A) liegt folglich in seiner Hand. Änderungen der Genehmigungslage, die zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts am Wohnhaus des Klägers um mehr als 1 dB(A) führen würden, wären nicht nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm genehmigungsfähig. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte eine solche zusätzliche Belastung des Klägers abweichend von den Vorgaben der TA Lärm genehmigen oder hinnehmen könnte. Den Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich dieser der bestehenden Sach- und Rechtslage bewusst ist (S. 7 des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2022). Der klägerische Einwand, dass damit keine der in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den beteiligten Anlageninhabern vergleichbare Sicherheit erzielt werde, ist unzutreffend. Eine einseitige Erhöhung der Immissionswerte der bestehenden Anlagen wäre auch ohne Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den jeweiligen Anlagenbetreibern der Vorbelastungsanlagen rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Behörde insofern verbesserte Vollzugsmöglichkeiten verschaffen könnte. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreiber kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Die vom Kläger befürchteten erhöhten Schallimmissionen durch Alterungsprozesse der Vorbelastungsanlagen sind nicht Gegenstand der jeweiligen Genehmigungen; ihnen wäre gegebenenfalls im Rahmen der behördlichen Anlagenüberwachung zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 35. Sind mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm erfüllt, ist die Richtwertüberschreitung auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Die Anzahl der als Vorbelastung zu berücksichtigenden Windenergieanlagen im Umfeld des Wohnhauses des Klägers ist nicht außergewöhnlich hoch. Im Anwendungsbereich der TA Lärm ist es - wie dies etwa aus Gewerbegebieten bekannt ist - nicht unüblich, dass eine größere Anzahl (etwa wie hier 16) weiterer Anlagen bei der Schallimmissionsprognose zu berücksichtigen ist. Das differenzierte Regelungssystem der TA Lärm mit Blick auf die Vorbelastung trägt diesem Umstand Rechnung. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Überschreitung des Richtwerts der Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Beigeladenen um 3 dB(A) kann sich der Kläger nicht berufen. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen bedarf hier keiner Erörterung, ob sich aus den speziell für das Repowering geltenden Regelungen in § 16b BImSchG, die bei Erstellung der Schallimmissionsprognose noch nicht galten, weitergehende Rechtsänderungen zugunsten des Beigeladenen ergeben. 2. Die WEA 4 verletzt nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das vermietete Hausgrundstück des Klägers wirkt. Nach § 249 Abs. 10 BauGB, der am 1. Februar 2023 in Kraft getreten und nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der rechtlichen Beurteilung der hier angefochtenen Genehmigung als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen ist, steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N. Die 179,37 m hohe Anlage (laut Genehmigung 121,87 m Nabenhöhe, 115 m Rotordurchmesser) steht zum nördlich gelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers in einem Abstand von ca. 362 m, also etwas mehr als dem Zweifachen der Gesamthöhe. Sie genügt damit den Anforderungen des § 249 Abs. 10 BauGB für den Regelfall. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Überschreitung des zweifachen Abstands hier sehr gering ist, nichts. Denn auch eine nur geringfügige Überschreitung stellt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift einen Regelfall dar. Einen an der früheren Rechtsprechung orientierten Korridor für eine Einzelfallprüfung sieht das Gesetz gerade nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB liegen nicht vor. Auf den Wegfall des Sichtschutzes durch die südlich des Wohnhauses befindlichen Buchen seit dem Ortstermin kommt es schon deshalb nicht an, weil die bloße Sichtbarkeit einer Anlage im Abstand von mehr als der zweifachen Höhe einen Ausnahmefall gerade nicht begründet. Auch die Anzahl der Windenergieanlagen in der näheren Umgebung führt hier nicht dazu, eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB anzunehmen. Da es während des Gesetzgebungsverfahrens betreffend § 249 Abs. 10 BauGB und bei Inkrafttreten der Norm im Februar 2023 bundesweit zahlreiche Windparks auch größeren Ausmaßes gab, ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Fall übersehen haben könnte, dass von einem Wohnhaus aus mehrere oder auch zahlreiche Windenergieanlagen gleichzeitig sichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rn. 70. Hier geht es um insgesamt 16 Anlagen, die auch jedenfalls deswegen keinen atypischen Sonderfall darstellen, weil sie sich sämtlich in einer Blickrichtung des Wohnhauses (Süd) befinden und die übrigen Blickrichtungen nicht von Windenergieanlagen geprägt werden. Im Übrigen sprechen vorliegend auch, wie bereits in der Hinweisverfügung vom 24. Juli 2023 dargelegt, die konkreten Umstände gegen die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu § 2 EEG kommt es nach der hier zu berücksichtigenden Rechtsänderung durch § 249 Abs. 10 BauGB nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.