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Beschluss

10 B 525/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1002.10B525.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1538/24 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2023 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer grenzständigen Fahrradgarage und einem Stellplatz auf dem Grundstück Gemarkung Q., G01, G02 in G. (N.-straße 12) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange aller Voraussicht nach rechtmäßig. Insbesondere verletze die Baugenehmigung nicht deshalb Rechte der Antragsteller, weil sie gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz des Gebäudes auf dem Grundstück N.-straße 16 verstoße. Ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch des Antragstellers ‑ der (alleiniger) Eigentümer des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück N.-straße 16 sei ‑ bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet wäre, den im Erscheinungsbild des Baudenkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich in einer Weise herabzusetzen, dass etwaige Investitionen des Antragstellers in die Pflege und Erhaltung des Denkmals entwertet würden. Eine wesentliche Herabsetzung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs, welche aufgrund der Lage des Hauses N.-straße 14-16 im Bereich der Denkmalbereichssatzung zusätzlich zu untersuchen sei, liege ebenfalls nicht vor. Der Antrag, den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zu unterlassen, sei aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet. Die fristgerecht darlegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung verletze nicht deshalb ihre Rechte, weil sie gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes auf dem Grundstück N.-straße 16 verstoße. a. Mit ihrem Einwand, der angefochtene Beschluss verkenne die Bedeutung und Tragweite ihres denkmalrechtlichen Abwehranspruchs, lassen die Antragsteller, soweit sie sich auf „den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz der N.-straße 16“ beziehen, zunächst einmal nicht erkennen, weshalb ‑ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts („Abwehranspruch des Antragstellers“, S. 18 d. Abdrucks) - dieser auch zugunsten der Antragstellerin bestehen sollte, die nicht Eigentümerin des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück N.-straße 16 ist. b. Aber auch im Hinblick auf eine Rechtsposition des Antragstellers als Eigentümer des Gebäudes N.-straße 16 hat das Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. aa. Der Antragsteller rügt insoweit, das Verwaltungsgericht spreche in Bezug auf den Denkmalwert der zu schützenden Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung nur „einiges“ an Gewicht zu. Damit missversteht er den Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts. Mit der Formulierung, eine zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert dürfte zu bejahen sein, subsumiert das Verwaltungsgericht lediglich unter § 9 Abs. 2 DSchG NRW und die dazu zuvor aufgeführten Obersätze, gegen die mit der Beschwerde nichts eingewandt wird. Das Verwaltungsgericht geht dabei zugunsten des Antragstellers davon aus, dass das Erscheinungsbild des Denkmals von dem streitgegenständlichen Vorhaben (überhaupt) betroffen ist, sich mithin letzteres auf ersteres auswirken kann, was Voraussetzung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist. Abgesehen davon geht der Ansatz des Antragstellers, es sei verkannt worden, dass er über die Jahrzehnte erhebliche finanzielle Mittel und persönlichen Einsatz investiert habe, um „das denkmalgeschützte Ensemble N.-straße 14-16“ zu erhalten, wobei ihm kleinteilige und strikte Vorgaben gemacht worden seien, an der auf die Begründung der Eintragung des Gebäudes N.-straße 16 in die Denkmalliste gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts vorbei. bb. Die Beschwerde setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet sei, den im Erscheinungsbild des Baudenkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich in einer Weise herabzusetzen, dass etwaige Investitionen des Antragstellers in die Pflege und Erhaltung des Denkmals entwertet würden, nichts von Substanz entgegen. (1) In diese hat das Verwaltungsgericht zunächst eingestellt, dass das Haus Nr. 16 aufgrund der unmittelbar angrenzenden Bebauung nur eingeschränkt wahrnehmbar und sein Erscheinungsbild insoweit nicht unerheblich vorbelastet sei. Hierzu hat es auf die Firsthöhe dieses Gebäudes einerseits sowie der Nachbargebäude N.-straße 18 und 14 andererseits abgestellt, ferner darauf, dass es durch einen straßenseitigen Vorsprung des Gebäudes N.-straße 14 zusätzlich verdeckt werde. Dieser Überlegung der eingeschränkten Sichtbarkeit setzt der Antragsteller durch die bloß gegenteilige Behauptung kein den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechendes Vorbringen entgegen. Im Gegenteil verdeutlicht das von ihm vorgelegte Lichtbild, das das Gebäude N.-straße 16 von einem östlich gelegenen Standort in der Straße N.-straße aus zeigt, dass dieses auch vom Haus N.-straße 18 teilweise verdeckt wird. (2) Auch den weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere, dass selbst dann, wenn die Baumasse des Neubaus deutlich höher sein möge als die des Baudenkmals, eine das Denkmal erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung nicht festzustellen sei, und dies auch mit Blick auf die Farbgebung der Fassade gelte, setzt die Beschwerde nichts mit Erfolg entgegen. (a) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baudenkmäler auf den Grundstücken N.-straße 10, 15 und 16 ein „geschlossenes Dreieck“ bildeten, das durch die Positionierung des Bauvorhabens erheblich beeinträchtigt werde, lässt nicht ausreichend erkennen, was hieraus in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers als Denkmaleigentümer folgen soll. Überdies fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Positionierung des Vorhabens, mit Blick auf das Zurücktreten des Neubaus hinter die Baulinie um ca. 1,8 bis 4 m rage dieser entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht überdimensional ins Straßenbild hinein. (b) Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Wirkungen der Farbgebung des Vorhabens auf das Baudenkmal des Antragstellers setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die durch die dunkel-anthrazite Farbgebung hervorgerufene Kontrastwirkung in erster Linie nicht zu dem Gebäude N.-straße 16, sondern zu dem das Vorhaben und das Baudenkmal trennenden Gebäude N.-straße 14 bestehe. Dieser Kontrast werde durch die Giebeleinfassung sowie die Schiebeläden des Hauses N.-straße 14, die dunkel gehalten seien, zusätzlich abgeschwächt. Der Einwand des Antragstellers, eine optische Konkurrenz ergebe sich daraus, dass das aus dunkel-anthraziten Klinkersteinen bestehende Bauvorhaben inmitten der Baudenkmäler auf den Grundstücken N.-straße 10, 15 und 16 sowie des Gebäudeensembles N.-straße 14-16 liege, die eine weiße Fassade im Fachwerkstil aufwiesen, setzt sich mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen trennenden Wirkung des nicht in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes N.-straße 14 nicht hinreichend auseinander. Seine Ausführungen zu den unterschiedlichen Materialien der dunklen Elemente des Gebäudes N.-straße 14 und des Vorhabens stellen die vom Verwaltungsgericht angenommene Abmilderung des Kontrasts nicht schlüssig in Frage. Der geltend gemachte „stilistische Bruch“ reicht im Übrigen nicht für die Annahme aus, dass das Vorhaben den im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich beeinträchtigt. (3) Ohne Erfolg bleibt auch der - in allgemeine Ausführungen zur Situation in der Straße N.-straße eingebettete - Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die Firsthöhe des Hauses auf dem Grundstück N.-straße 18 nicht berücksichtigen dürfen, weil dieses in der Gründerzeit und damit vor den Unterschutzstellungen gebaut worden sei, mit denen die hiesigen Baudenkmäler gerade vor weiteren Veränderungen hätten geschützt werden sollen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, worin konkret die geltend gemachte Fehlbewertung des Verwaltungsgerichts liegen soll, das lediglich zu prüfen hatte, ob das Vorhaben geeignet ist, den im Erscheinungsbild des Baudenkmals auf dem Grundstück N.-straße 16 zum Ausdruck kommenden Denkmalwert, den das Verwaltungsgericht aus der Eintragungsbegründung herleitet, erheblich zu beeinträchtigen. Aus dem Beschwerdevorbringen zur Gesamtsituation in der Straße ergibt sich insbesondere nicht, warum die Firsthöhe des Gebäudes N.-straße 18 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Wahrnehmbarkeit und damit der Vorbelastung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals auf dem Grundstück N.-straße 16 keine Berücksichtigung finden soll. (4) Der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht erwogen, dass Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen Verfassungsauftrag sei und dass viele private Denkmäler in Nordrhein-Westfalen vom Verfall bedroht seien, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Ebenso lässt das Beschwerdevorbringen jegliche Begründung vermissen, weshalb es einen wichtigen Aspekt darstelle, den das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass die Schreinerei hinter dem Fachwerk-Wohnhaus (auf dem Grundstück N.-straße 16) ebenfalls unter Schutz gestellt worden sei. cc. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, inwieweit das Bauvorhaben überhaupt versuche, sich in einer architekturstilistischen Weise mit den Baudenkmälern in einen Dialog zu setzen, beim Ausbleiben eines solchen sei ein ‑ hier fehlender - „Achtungsabstand“ erforderlich, dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob der geforderte „Achtungsabstand“ überhaupt eine denkmalrechtliche Kategorie darstelle, weil sich eine den Denkmalwert erheblich beeinträchtigende unmittelbare optische Konkurrenz nicht aufdränge. Dem setzt die Beschwerdebegründung mit ihren allgemeinen Ausführungen nichts substantiiert entgegen. 2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Denkmalbereichssatzung greifen nicht durch. a. Insoweit legen sie schon nicht hinreichend dar, weshalb der von ihnen geltend gemachte Umstand, die Häuser N.-straße 7a, 18 und 20 seien schon vor Erlass der „denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen“ gebaut worden, der unter Berücksichtigung dieser Gebäude getroffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Denkmalbereich sei aufgelockert, entgegenstehen soll. b. Auch ihr Vorbringen zum Gebäude N.-straße 7a bleibt ohne Erfolg. Insoweit bestätigen die Antragsteller die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dieses Gebäude sei voll verklinkert, meinen aber, die Farbgebung sei deutlich heller als die des Bauvorhabens, so dass eine Vergleichbarkeit nicht vorliege. Von einer solchen ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat ebenfalls eine „noch dunklere Klinkerfärbung“ des Vorhabens angenommen, darin aber keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs gesehen. Damit setzen sich die Antragsteller mit ihren Ausführungen zu dem Gebäude N.-straße 7a, dieses trete in gewissen Maßen in einen architekturstilistischen Dialog mit den umliegenden Häusern, da es die Farbnuancen, insbesondere der Dachfarben, aufnehme, nicht auseinander. c. Der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, der von den Antragstellern monierte Wegfall einer punktuellen Sichtbeziehung zu dem oberen Teil des in der Nähe befindlichen Kirchturms falle nicht entscheidend ins Gewicht, setzen die Antragsteller nichts von Substanz entgegen. Das Verwaltungsgericht ist angesichts einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu dieser Einschätzung gelangt. Vor diesem Hintergrund genügt die schlichte Bezugnahme der Antragsteller auf die Denkmalbereichssatzung sowie ihr allgemeines Vorbringen, diese schütze auch Sichtbezüge, nicht aus. 3. Da die fristgerecht darlegten Gründe der Antragsteller keine andere Entscheidung rechtfertigen, kommt es auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob der Eilantrag schon deshalb keinen Erfolg hat, weil das streitgegenständliche Vorhaben ausweislich der Fertigstellungsanzeige inzwischen im Rohbau fertiggestellt worden ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2024 ‑ 2 B 146/24 ‑, juris Rn. 28, vom 20. September 2021 ‑ 7 B 2051/20 ‑, juris Rn. 18, und vom 6. August 2019 ‑ 7 B 525/19 ‑, juris Rn. 6, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).