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Beschluss

10 A 1295/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1008.10A1295.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.474,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.474,70 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Oktober 2019, mit der diese der Klägerin gegenüber die Ersatzvornahme festgesetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 27. September 2019 habe die Beklagte der Klägerin verschiedene Sicherungsmaßnahmen auferlegt, um das denkmalgeschützte Gebäude gegen die Witterung zu schützen. Auf die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts komme es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung nicht an. Der Zwangsmittelfestsetzung liege auch eine ordnungsgemäße Androhung zugrunde. Die Beklagte habe ferner am 16. Oktober 2019 im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist die angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe. Auch sonst sei die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg wendet sie ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verhältnismäßigkeit der Festsetzung ausgegangen, vielmehr hätte die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 berücksichtigen müssen. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es hingegen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris Rn. 5. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass im Fall der Aufhebung der Grundverfügung ‑ welche Gegenstand des Verfahrens 10 A 1294/23 ist ‑ ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich zwischenzeitlich bestandskräftig gewordener Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht komme, ist von vornherein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen, mithin nicht bestandskräftigen Zwangsmittelfestsetzung zu begründen. b. Die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, das Gebäude habe erkennbar seine Denkmaleigenschaft verloren gehabt, ein verloren gegangener Zustand könne nicht gesichert werden. Auch dieses Zulassungsvorbringen richtet sich letztlich gegen die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Grundverfügung vom 27. September 2019, mit der die Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. c. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte nicht von einer ordnungsgemäßen Androhung ausgehen dürfen, da die in der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2019 gesetzte Frist von zwei Wochen nicht im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW angemessen gewesen sei. Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ausführlichen Erwägungen zur Angemessenheit der Frist in seinem Urteil gleichen Rubrums und Datums betreffend die Grundverfügung nebst Androhung (16 K 4839/19) auseinander, sondern lässt diese vielmehr völlig unberücksichtigt. Die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten beauftragte Firma habe mehr als sechs Wochen für die Erledigung benötigt, obgleich die Beklagte bereits etwa drei Monate ein Angebot von ihr eingeholt habe, lässt sich schon nicht in Einklang bringen mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 8 und 23 des Abdrucks des Urteils 16 K 4839/19), die von der Klägerin nicht angegriffen werden. Danach hat nicht die Firma K., die das Angebot vom 24. Juni 2019 erstellt hatte, die Arbeiten durchgeführt, sondern sind unter dem 27. November 2019 die Firmen V. und X. beauftragt worden, die den Auftrag in der Zeit vom 5. bis 12. Dezember 2019 erfüllt haben. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, die Klägerin sei zwar in der Baubranche tätig, beschäftige aber keine eigenen Handwerker und hätte erst ein geeignetes Angebot einholen müssen, stellt das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage. Gegenteiliges hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Es hat vielmehr in dem in Bezug genommenen Urteil ausgeführt, die Beauftragung der Firma X. durch die Beklagte sei kurzfristig möglich gewesen, obgleich dies aufgrund des Vergabeverfahrens mit mehr Organisationsaufwand verbunden gewesen sei als bei einer privatrechtlichen Gesellschaft wie der Klägerin. Ferner ist es davon ausgegangen, dass es der Klägerin als Immobiliengesellschaft mit einem Geschäftsmodell, das gerade in der Renovierung von Gebäuden bestehe, unproblematisch möglich sei, kurzfristig Handwerker für Arbeiten wie die streitgegenständlichen Sicherheitsmaßnahmen zu finden. Zu diesen Erwägungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. d. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, „die Ersatzvornahme“ weiche im Umfang von der angedrohten Ersatzvornahme ab, die vorgenommene Errichtung eines Notdaches über dem Wirtschaftsteil sei, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht von der Anordnung unter Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. September 2019 umfasst gewesen. Sie legt aber nicht dar, dass die Festsetzung der Ersatzvornahme über die in der Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 angeordneten Maßnahmen hinausgegangen ist. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist streitgegenständlich allein die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 18. Oktober 2019, nicht hingegen die nachfolgende Durchführung der Maßnahmen durch die von der Beklagten beauftragte Firma X.. Dass die Festsetzung über die Grundverfügung hinausginge, ist nicht erkennbar. Ausweislich seines Tenors setzt der streitgegenständliche Bescheid die mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 angedrohte Ersatzvornahme fest. In der Bescheidbegründung wird auf die dort unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen verwiesen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es handele sich deshalb um einen Fehler der Festsetzung, weil im Bescheid auf das Angebot des Zimmermanns L. K. verwiesen werde. Der bloße Hinweis am Ende der Bescheidbegründung auf die voraussichtlichen Kosten nach diesem Angebot lässt aber nicht auf einen abweichenden Festsetzungsinhalt schließen. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, dass dieses Angebot vom 24. Juni 2019 Maßnahmen erfasst, die über die Sicherungsanordnungen in der Grundverfügung hinausgehen. In der Antragsbegründung wird vielmehr lediglich auf die Rechnung der Firma X. vom 13. Dezember 2019 über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verwiesen. e. Der bloße abschließende Hinweis der Antragsbegründung, der Beklagten habe bereits bei Erlass des Bescheids vom 27. Oktober 2019 ein Angebot eines Handwerksbetriebs vorgelegen, weshalb es zu erwarten gewesen wäre, dass sie die Klägerin bei der Suche nach einem Handwerksunternehmen unterstützt hätte, liegt neben der Sache. Ein Zusammenhang zum angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar. Im Übrigen lässt sich den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Urteilsgründen im Verfahren betreffend die Grundverfügung (16 K 4839/19) entnehmen, dass die Firma L. K., von der das Angebot aus Juni 2019 stammte, im November 2019 eine Beauftragung ablehnte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).