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Beschluss

32 D 271/20.G

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1010.32D271.20G.00
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Leitsätze

1. 87a VwGO wird durch § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, nicht verdrängt.

2. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird.

3. Eine vorläufige Besitzeinweisung genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht, wenn die Grenzen der dem Teilnehmer zugeteilten Flächen nicht in die Örtlichkeit übertragen worden sind. Das mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Angebot, dem Teilnehmer die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit zu erläutern, ersetzt die im Gesetz zwingend vorausgesetzte Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit nicht, sondern ergänzt diese lediglich.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. 87a VwGO wird durch § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, nicht verdrängt. 2. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird. 3. Eine vorläufige Besitzeinweisung genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht, wenn die Grenzen der dem Teilnehmer zugeteilten Flächen nicht in die Örtlichkeit übertragen worden sind. Das mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Angebot, dem Teilnehmer die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit zu erläutern, ersetzt die im Gesetz zwingend vorausgesetzte Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit nicht, sondern ergänzt diese lediglich. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Gründe: 1. Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2024 und vom 2. Oktober 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Für die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuständig. a) § 87a VwGO wird durch § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, nicht verdrängt. § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO und verdrängt diese. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 -, juris Rn. 24 m.w.N. Entsprechend dem Sinn der in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Befassung der aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zu ehrenamtlichen Richtern des Flurbereinigungsgerichts berufenen Richter geht der Senat davon aus, dass § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG grundsätzlich auch § 109 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW vorgeht, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. Zur Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge und Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 - 9a D 287/21.G - und - 9a B 937/21.G -, beide n. v. Diese Erwägungen lassen sich jedoch auf Einstellungsbeschlüsse nach Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen nicht übertragen. Mit Blick auf den von der jeweiligen Sachmaterie unabhängigen Vereinfachungszweck der Berichterstatterzuständigkeit im vorbereitenden Verfahren und insbesondere nach unstreitiger Beendigung des Rechtsstreits schließt sich der Senat der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 13 A 21.2286 -, juris Rn. 3 ff.) an, dass die allgemeine prozessuale Regelung in § 87a VwGO auch in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren gilt. b) Der Anwendungsbereich des § 87a VwGO ist eröffnet; die Einstellung des Verfahrens ergeht im Sinne dieser Vorschrift im vorbereitenden Verfahren. Dem steht nicht entgegen, dass das Flurbereinigungsgericht in dem vorliegenden Verfahren am 9. August 2024 bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt und diese vertagt hat. In der Zeit nach der Vertagung hat die Flurbereinigungsbehörde am 12. September 2024 eine weitere Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 1. Juli 2020 erlassen, (erstmals) die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen und dem Kläger die neue Feldeinteilung vor Ort erläutert. Der Begriff des vorbereitenden Verfahrens ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen entlasten soll, weit zu verstehen. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 ‑ 9 KSt 6.04 -, juris Rn. 3, oder beispielsweise ein Beweisbeschluss erlassen worden ist, um weitere Ermittlungen durchzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 - 6 A 6.19 -, juris Rn. 3, m. zahlr. w. N. Mit dem Erlass einer erneuten Ergänzungsanordnung hat die Flurbereinigungsbehörde eine neue Sachlage geschaffen, die es ausschließt, die nach der nunmehr erklärten Erledigung des Rechtsstreits zu treffenden Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens und die Kostenverteilung noch als auf der mündlichen Verhandlung beruhend anzusehen. Eine streitige Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren angefochtene vorläufige Besitzeinweisung, mit der sich das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung befasst hat, ist nicht ergangen und wird auch nicht mehr ergehen, weil diese in der ursprünglichen Form nicht mehr existiert, sondern geändert worden ist. In Bezug auf die erneut geänderte Ergänzungsanordnung wäre das Verfahren erst recht in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückgeworfen. 2. Die Entscheidung, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Regelung hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die im vorliegenden Klageverfahren streitbefangene vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2020 war - ohne dass es beim gegenwärtigen Verfahrensstand noch einer vertieften Prüfung bedürfte - fehlerhaft. a) Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung ist regelmäßig nicht näher zu untersuchen, ob die zugedachten Abfindungen im Sinne von § 44 FlurbG wertgleich sind. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41.10 - juris Rn. 4 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 AS 19.820 -, juris Rn. 27 ff. m. zahlr. w. N.; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 65 Rn. 20. b) Den gesetzlichen Anforderungen genügte die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung schon deshalb nicht, weil die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen der dem Kläger im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten Flächen entgegen der eindeutigen Vorgabe des § 65 Abs. 1 FlurbG vor Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung am 1. Juli 2020 nicht in die Örtlichkeit übertragen und dies im Übrigen trotz der diesbezüglichen Einwände des Klägers auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. August 2024 nicht nachgeholt hatte. Sie hat lediglich durch einen Pflock im Bereich des Entwässerungsgrabens der nördlich an die Zuteilungsfläche angrenzenden L N09 die in Nord-Süd-Richtung verlaufende, östliche Grenze zwischen der dem Kläger zugeteilten Fläche und der angrenzenden, noch im Besitz der Teilnehmergemeinschaft befindlichen Fläche markiert. Die nördliche Grenze zur L N09 und die südliche Grenze zur im Bau befindlichen B N03 hat die Flurbereinigungsbehörde nicht durch Pflöcke kenntlich gemacht. Wieso sie davon abgesehen hat, erschließt sich nicht. Das mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Angebot, dem Kläger die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit zu erläutern, ersetzt die im Gesetz zwingend vorausgesetzte Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit jedenfalls nicht, sondern ergänzt diese lediglich. c) Auf die weiteren Einwände des Klägers kommt es angesichts dessen für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht mehr an. Keine weiteren Erörterung bedarf daher, ob die vorläufige Besitzeinweisung verfrüht war und dem Kläger Anlass gab, zur Vermeidung von Nachteilen Klage zu erheben, weil sie zu einem Zeitpunkt erging, als sich die Flurbereinigungsbehörde mit Blick auf die Vernässung der zugeteilten Fläche noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit und den Umfang bodenverbessernder Maßnahmen verschafft hatte, und ob zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung eine wirksame Genehmigung für den erforderlichen Umbruch der zugeteilten Grünlandfläche vorlag. Hingewiesen sei gleichwohl darauf, dass die Flurbereinigungsbehörde allem Anschein nach die Reichweite des § 44 Abs. 1 FlurbG missverstanden hat, wenn sie meinte, dass sie auf tatsächliche oder rechtliche Änderungen nach Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mehr mit einer Anpassung der Flächenzuteilung reagieren müsste. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen (Satz 2). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand eintritt bzw. - was hier der Fall ist - eine vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird (Sätze 3 und 4). Diese Regelungen beziehen sich auf die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung des Bodenwerts; schon das Abwägungsgebot (§ 44 Abs. 2 FlurbG) zählt dazu nicht. Vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8 ff. und 30 ff. Zu den während des weiteren Verfahrens auch nach dem sich aus dem Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung ergebenden Stichtag zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt danach insbesondere der von Straßen NRW geltend gemachte weitere Flächenbedarf für den Bau der B N03. Bei dem hier vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG, nicht um eine Unternehmensflurbereinigung. Der Verfahrenszweck umfasst neben einer Verbesserung der Agrarstruktur auch die Bereitstellung der Flächen für den Bau der B N03. Der Kläger ist im Umfang von jedenfalls ca. 850 qm in den Besitz einer Fläche eingewiesen worden, die nach den übereinstimmenden Annahmen der Flurbereinigungsbehörde und des Landesbetriebs Straßenbau NRW durch den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 7. Dezember 2017 zugunsten der B N03 planfestgestellt worden ist. Zwar mag es angehen, einem Teilnehmer eine Fläche zuzuteilen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss vom Straßenbaulastträger beansprucht werden kann, nach Einschätzung der Bauverwaltung aber nicht benötigt wird. In einem solchen Fall muss die Flurbereinigungsbehörde die weitere Entwicklung aber im Blick behalten und die Flächenzuteilung ggf. an veränderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen anpassen. Eine solche Anpassung war hier erforderlich, nachdem der Damm, auf dem die B N03 verläuft, in Richtung der neuen Flächen des Klägers abgerutscht war und Straßen NRW die o. g. Fläche für die Böschungssicherung benötigte. Mit der Verfahrensart, dem Verfahrenszweck und dem Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung war es nicht zu vereinbaren, die Straßenbaubehörde auf die Möglichkeit einer Enteignung zu verweisen und damit dem Kläger gerade keine wertgleiche Abfindung zuteilen zu wollen, obwohl noch - sogar unmittelbar angrenzend - freie Flächen zur Verfügung stehen. Auch Bewirtschaftungseinschränkungen, die sich erst während des Flurbereinigungsverfahrens ergeben mögen, etwa wenn sich möglicherweise herausstellen sollte, dass es sich bei im Zuge des Verfahrens angelegten neuen Gräben um abstandspflichtige Gewässer i. S. v. § 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung handeln sollte, können nicht unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG außer Betracht gelassen werden. 3. Gerichtskosten fallen in dem hier vorliegenden Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht an; bare Auslagen des Gerichts sind nicht entstanden (§ 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 152 Abs. 1 VwGO).