OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 408/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1010.7B408.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 10 K 648/24 - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 29.9.2023 nebst Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „Sportzentrum“ der Stadt P. verletze keine Nachbarrechte der Antragsteller. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch die Einzelrichterin entschieden, obwohl die Voraussetzungen für die Übertragung nach § 6 VwGO nicht gegeben gewesen seien. Entgegen den Mutmaßungen der Antragsteller fehlte es nicht an den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das folgt schon aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Münster in der Fassung vom 19.1.2023, in dem die Zuweisung der erstinstanzlichen Richterin zur 10. Kammer enthalten ist. Im Übrigen unterliegt die Prüfung der Übertragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren. Vgl. Wysk, in ders., VwGO-Kompaktkommentar, 3. Aufl., Rn. 43f. zu § 6. Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die Entscheidung sei schon deshalb rechtlich mangelhaft, weil die Einzelrichterin ohne Besichtigung der Örtlichkeit entschieden habe, in der die streitige Anlage bereits errichtet gewesen sei. Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen eine prozessuale Verpflichtung zur Sachaufklärung entschieden hätte. Grundlage der Beurteilung des Verwaltungsgerichts waren die dort vorgelegten und auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zur Verfügung gestellten Akten, aus denen sich der Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung ergibt; eine weitergehende Sachaufklärung war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Lage der Dinge nicht geboten. Auch die angesprochene optische Wirkung durch den auf den Mast aufgesetzten „karusselartigen Körper“ mit zahlreichen gitterartig aufgehängten Sendeanlagen ließ sich aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Genehmigungsunterlagen ersehen. Anhaltspunkte für Abweichungen dieses Aktenbestands von den inzwischen vorgelegten Originalakten sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Ebenso wenig greift danach die Rüge der Antragsteller durch, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft einen Verstoß der Baugenehmigung nebst Befreiung von der Höhenvorgabe des Bebauungsplans der Stadt P. gegen das Rücksichtnahmegebot verkannt. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine anderweitige Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht etwa daraus resultiert, dass im Bebauungsplanverfahren eine Beteiligung der Nachbarschaft stattgefunden hat und ohne Ausführungen zu den Beweggründen des Satzungsgebers die maximale Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan auf 13m begrenzt worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen für die nachbarrechtliche Beurteilung auch nicht darauf an, ob etwa ein anderer Standort für den Funkmast unter Beachtung funk- und senderechtlicher Erwägungen in Betracht gekommen wäre. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust ihres Grundeigentums führt nach der Rechtsprechung ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 123 = juris, Rn. 181, m. w. N. Soweit die Antragsteller eine Problematisierung vom Funkmast ausgehender unerforschter Strahlungen auf nahegelegene Wohngebiete vermissen, sind damit angesprochene Fragen der Wirkung von (elektromagnetischen) Strahlungen auf die Nachbarschaft durch den erforderlichen Standortbescheid der Bundesnetzagentur zu klären. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 4 C 2.12 -, BauR 2013, 1824 = juris, Rn. 19. Dementsprechend wird in der angegriffenen Genehmigung im Rahmen der Auflagen und Hinweise zu B302 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Aufnahme der Nutzung (Inbetriebnahme) die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur der Bauaufsicht vorzulegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.