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Beschluss

5 B 749/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1011.5B749.24A.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2024 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2024. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedoch gemäß § 80 1. Var. AsylG unanfechtbar. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2024 –10 CE 24.374 –. Diese Entscheidung verhält sich unabhängig von der Frage, ob ihr zu folgen ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 –, juris, ausdrücklich zu der hier nicht einschlägigen Änderung von § 80 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54), wonach die Beschwerde nunmehr auch bei Entscheidungen „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ ausgeschlossen ist. Im Übrigen entspricht die Beschwerdeschrift vom 8. August 2024 nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.