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Beschluss

1 B 751/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1015.1B751.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, dem Hauptantrag der Beschwerde entsprechend den angefochtenen Beschluss zu ändern und den sinngemäß gestellten, in erster Instanz erfolgreichen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 12. Juni 2024 eingelegten Widerspruchs vom 8. Juni 2024 gegen die Zuweisungsverfügung vom 31. Mai 2024 wiederherzustellen, abzulehnen. Es ist der Antragstellerin nämlich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht nach der gesetzlichen Anordnung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Zuweisungsverfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung tragend im Kern wie folgt begründet: Der Eilantrag sei begründet. Die isolierte, d. h. nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung, die hier angesichts der zumindest offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs geboten sei, falle zugunsten der Antragstellerin aus, weil ihr – besonderes – Suspensivinteresse das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen Durchsetzung der Zuweisungsverfügung überwiege. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung seien offen, weil die Verfügung, sollte sie nicht schon offensichtlich rechtswidrig sein, zumindest gewichtigen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt sei. Es unterliege erheblichen Bedenken, ob die verfügte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sei. Es sei nämlich nicht gewährleistet, dass die arbeitsmedizinischen, dem Schutz der Antragstellerin vor gesundheitlichen Beeinträchtigung dienenden Vorgaben stets eingehalten werden könnten, nach denen die Arbeitszeit nicht an konkrete Stunden gekoppelt werden darf, die Wege zwischen Dienstort und Wohnort nur mit dem Pkw und nur bei heller Tageszeit zurückgelegt werden dürfen und die tatsächliche, nicht durch Pausen verlängerbare Fahrzeit jeweils maximal 30 Minuten betragen darf. Die Antragstellerin könne, wie sie durch Vorlage entsprechender Abfragen bei dem Routenplaner von Google Maps belegt habe, die fraglichen Wegstrecken bei (der gebotenen) Betrachtung der ihr angesichts ihres Beschäftigungsumfangs (30 Wochenstunden, auf vier Tage verteilt) üblicherweise möglichen Zeiten eines Fahrtantritts regelmäßig nicht in maximal 30 Minuten bewältigen, weil es während der entsprechenden Fahrten erfahrungsgemäß häufig zu verkehrsbedingten Verzögerungen komme. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Abfragen bei dem Routenplaner von Google Maps, nach denen sich jeweils eine Fahrtdauer von nicht mehr als 30 Minuten ergebe (Abfahrt vom Wohnort um 11:37 Uhr; Abfahrt vom Dienstort um 9:24 Uhr; Abfahrt vom Wohnort um 18:24 Uhr) belegten nichts Anderes. Sie bezögen sich nämlich nicht auf für die Antragstellerin üblicherweise mögliche Fahrtantritte, sondern auf (unrealistische) Fahrtantritte zu erfahrungsgemäß verkehrsärmeren Zeiten, bei denen es zu kürzeren Fahrzeiten komme. Auch eine Abfrage des Einzelrichters für den 26. Juli 2024 (ein in die Schulferien NRW fallender Freitag, Anmerkung des Senats) belege, dass die Maximalfahrtdauer nicht regelmäßig eingehalten werden könne. Danach habe sich zwar für eine Abfahrt am Wohnort um 8:25 Uhr, nicht aber auch für eine Abfahrt am Dienstort um 16:29 Uhr eine Fahrzeit von maximal 30 Minuten ergeben. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass nach der Rechtsprechung des Senats nur die regelmäßige Fahrzeit maßgeblich sei und außergewöhnliche Umstände wie Verzögerungen durch Stau oder Baustellen unberücksichtigt zu bleiben hätten, treffe zwar grundsätzlich zu. Die Verzögerung durch Staus bei Fahrten mit dem Kfz nach S. und zurück sei aber selbst außerhalb der Hauptverkehrszeiten kein außergewöhnlicher, sondern angesichts des hohen (und in der Winterzeit noch erhöhten) Verkehrsaufkommens ein eher mit gewisser Regelmäßigkeit eintretender Umstand. Das folge aus der allgemeinen Lebenserfahrung und ebenso aus den (realistisch) ermittelten Angaben des Routenplaners. Das Ansinnen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin möge sich vor jeder Fahrt über die zu erwartende Fahrtdauer informieren und ihre Anreise und Arbeitszeit dementsprechend ausgestalten, erscheine lebensfremd und nicht praktikabel, weil es zu unregelmäßigen und nicht planbaren Arbeitszeiten führen würde. Jedes negative Ergebnis einer Abfrage mache es nämlich erforderlich, die Abfahrt zu verschieben und (nach einer Wartezeit) mindestens eine weitere Abfrage zu starten. Erschwerend trete hinzu, dass das Arbeitszeitfenster wegen des Erfordernisses, die Fahrten bei Tageslicht durchzuführen, im Winter relativ klein sei. Der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne im Sommer täglich entsprechend mehr arbeiten als im Winter, greife nicht durch. Es sei nämlich mehr als fraglich, ob der Antragstellerin eine solche Mehrbelastung im Sommer im Hinblick auf die attestierte „reduzierte psychisch-emotionale Belastbarkeit und die körperlichen Einschränkungen“ zugemutet werden dürfe. Die nach alledem gebotene isolierte Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Wahrscheinlichkeit, dass ein sofortiger Vollzug der Zuweisungsverfügung die Gesundheit der Antragstellerin erheblich schädigen und damit ein grundrechtlich geschütztes, gegenüber den mit der Verfügung verfolgten Interessen als höherrangig zu bewertendes Rechtsgut beeinträchtigen würde, auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht von vornherein als gering eingestuft werden könne. 2. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Das gilt zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin sich auf schlichte, nicht mit einer Begründung versehene Rechtsbehauptungen beschränkt (Zulassungsbegründung, S. 2 oben), weil ein solches Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Zu den sich aus dieser Norm ergebenden Anforderungen vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – 1 B 879/20 –, juris, Rn. 13 bis 16, m. w. N., Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 24. b) Nicht zum Ziel führt aber auch der weitere, dem Darlegungserfordernis (noch) genügende Beschwerdevortrag. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte die „Zulässigkeit der Maßnahme“ schon daraus ableiten müssen, dass die Stichprobe des Gerichts ihren Vortrag bestätigt habe, nach dem der Weg „regelmäßig zu bestimmten Zeiten unter 30 Minuten zu bewältigen“ sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Senatsrechtsprechung rechtsfehlerhaft entgegengehalten, dass die Verzögerung durch Staus bei Fahrten mit dem Kfz nach S. und zurück selbst außerhalb der Hauptverkehrszeiten kein ungewöhnlicher, sondern ein eher mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretender Umstand sei. Es werde bestritten, dass es sich bei dieser vermeintlichen Sachlage um einen Teil der allgemeinen Lebenserfahrung handele, da dies ein sehr spezieller Umstand sei. Ferner greife diese Erwägung hier auch inhaltlich nicht, weil es nicht um Fahrten zu bestimmten festen Zeiten gehe, sondern um Fahrten, für die die Antragstellerin täglich individuell den geeigneten, Verzögerungen meidenden Beginn zu ermitteln habe. Dass eine solche Ermittlung unzumutbar sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen. Zwar sei eine „tägliche Prüfung der idealen Zeiten“, die sich bei Meidung der Stoßzeiten regelmäßig auf eine nur wenige Sekunden dauernde Abfrage zuhause bzw. vor dem Arbeitsende im Dienst beschränken werde, nicht gänzlich mühelos. Es müsse aber bedacht werden, dass hier ansonsten die Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin bei voller Alimentation bzw. sogar deren Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit im Raume stehe, obwohl Letztere nur als ultima ratio herangezogen werden dürfe. Dieses Vorbringen zeigt schon nicht auf, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden ist, und erlaubt darüber hinaus auch nicht die Annahme, dass sie abweichend vorgenommen werden muss. Das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne bei der nur wenige Sekunden dauernden und ihr daher zuzumutenden täglichen Prüfung der idealen Abfahrtszeiten die erforderlichen Wegstrecken stets in höchstens 30 Minuten bewältigen, setzt sich schon nicht (hinreichend) mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der dieses Prüfungsansinnen lebensfremd und nicht praktikabel ist, weil es zu unregelmäßigen und nicht planbaren Arbeitszeiten führen würde und wegen des kurzen Arbeitszeitfensters in der Winterzeit außerdem eine gesundheitlich voraussichtlich nicht zumutbare Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit in den Sommermonaten zur Folge hätte. Es überzeugt aber auch inhaltlich nicht, weil diese Erwägung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zutrifft. Es greift zu kurz, hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit des Pendelns nur die – tatsächlich kurze – Dauer einer oder mehrerer Abfragen als Belastung in den Blick zu nehmen und auszublenden, dass diese Abfragen angesichts des morgendlichen und abendlichen Berufsverkehrs regelmäßig, jedenfalls aber in den Wintermonaten zu Fahrten nötigen würden, mit denen nicht mehr gewährleistet wäre, dass die Antragstellerin ihrer Dienstpflicht arbeitstäglich in zeitlicher Hinsicht genügt. Auch die weitere Rüge der Antragsgegnerin, die Annahme, bei der in Rede stehenden Fahrstrecke sei eine Verlängerung der Fahrzeit durch Staus selbst außerhalb der Hauptverkehrszeiten kein außergewöhnlicher Umstand, könne nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme, die jedenfalls auch die Zeiten des regelhaft dichten Berufsverkehrs erfasst, welche die Antragstellerin jedenfalls bei jahreszeitlich bedingt enger werdendem Zeitfenster nicht ohne wesentliche Verkürzung ihrer täglichen Arbeitszeit meiden könnte, nämlich nicht nur auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Zu ihrer Begründung hat es vielmehr auch auf die „unter Google Maps ermittelten möglichen Zeitspannen der Fahrtdauer“ abgestellt, die dies „ebenso“ aufzeigten. Jedenfalls diese Begründung, die die fragliche Annahme selbständig trägt, überzeugt ohne weiteres. Sie ist nämlich auf die konkrete Strecke und die möglichen Fahrtantritte bezogen. Die Beschränkung des Arbeitszeitfensters durch die bei der Antragstellerin diagnostizierte Nachtblindheit (vgl. die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte betriebsärztlichen Zusatzbescheinigung vom 2. Februar 2024), die, wie die Antragstellerin schon in ihrem Widerspruch vorgetragen hat, ein Fahren nur in der Tageslichtspanne (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang) erlaubt, vgl. insoweit Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV, Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein, B. I. Lfd. Nr. 102, Schlüsselzahl 61: „Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)“, sowie der Umstand, dass die Antragstellerin den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs jedenfalls in der dunklen Jahreszeit nicht ausweichen könnte, unterscheiden ihren Fall wesentlich von dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. August 2014– 1 B 758/14 – zugrunde gelegen hat. Dort ging es nämlich um ein nicht in die gerichtliche Ermittlung der Fahrzeiten eingegangenes (außergewöhnliches) Staugeschehen. Zudem und vor allem konnte der dortige Antragsteller ganzjährig auf ein Zeitfenster vom 6:00 bis 19:00 Uhr verwiesen werden, was es ihm erlaubte, etwaige Verkehrsstockungen zur Spitzenzeit des Berufsverkehrs zu meiden (juris, Rn. 12). II. Der mit der Beschwerdebegründung hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgerichts S. kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Beschluss nach den vorstehenden Ausführungen nicht abzuändern ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Schultze-Rhonhof