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Beschluss

4 B 1126/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1028.4B1126.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Das Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt nicht für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

  • 2.

    Die gesetzliche Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG bei Vorlage eines nach § 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG fristgerecht vorgelegten Antrags gilt nur für Anträge, die den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG entsprechen.

  • 3.

    Das dem Antrag nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 beizufügende Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet es eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.10.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt nicht für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 2. Die gesetzliche Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG bei Vorlage eines nach § 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG fristgerecht vorgelegten Antrags gilt nur für Anträge, die den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG entsprechen. 3. Das dem Antrag nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 beizufügende Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet es eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.10.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.