Beschluss
2 B 937/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.2B937.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. 2 B 937/24 1 L 762/24 Minden Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Baurechts (Drittanfechtung einer Baugenehmigung) hier: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung hat der 2. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 30. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wiesmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hausen, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Merschmeier auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. September 2024 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (1 K 3312/23) gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Antragsgegnerin erteilte und nunmehr von der Beigeladenen zu 2. als neue Bauherrin ausgenutzte Baugenehmigung vom 10. November 2023 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage (Az.: 351-2023) auf dem Grundstück K.-------straße 8 in H. (Gemarkung B. , Flur 12, Flurstück 666) bis zu einer Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 10 B 300/23 -, juris Rn. 3 f. m. w. N. und vom 10. Juni 2015 - 8 B 555/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (n.v.); a. A. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 - 20 B 1817/21 -, juris Rn. 3 ff. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) zu Recht abgelehnt. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Zwar ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, dass die Bauarbeiten in der Zeit bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Eilantrag ruhen, weil ansonsten in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen geschaffen würden, besteht jedoch nicht. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass es im Fall der Fortsetzung der Bautätigkeiten zu Nachteilen kommen würde, die den Erlass einer Zwischenentscheidung noch vor einer Sachentscheidung in dem erstinstanzlichen Eilverfahren rechtfertigen könnten. Die Antragstellerin macht insoweit insbesondere eine erdrückende Wirkung des streitigen Vorhabens zu Lasten ihres Grundstücks geltend. In Anbetracht des derzeitigen Standes der Bauarbeiten (Arbeiten am Kellergeschoss), der sich aus dem - den Beteiligten in Abschrift zur Kenntnis gebrachten - Vermerk des Berichterstatters vom 23. Oktober 2024 ergibt, kann es jedoch weder aktuell zu einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers kommen noch ist seine Fertigstellung vor einer Sachentscheidung im erstinstanzlichen Eilverfahren zu erwarten. Nach der in dem Vermerk des Berichterstatters vom 23. Oktober 2024 niedergelegten fachlichen Einschätzung des Bauordnungsamtes der Antragsgegnerin ist mit einer Rohbaufertigstellung und daran anschließenden Abnahme durch die Antragsgegnerin nämlich - selbst bei günstiger Witterung - frühestens ab März 2025 zu rechnen, so dass sich die Notwendigkeit einer Zwischenentscheidung nach den oben genannten Grundsätzen derzeit nicht ergibt. Dass der Beigeladenen zu 2. demgegenüber im Fall des Erlasses einer Zwischenentscheidung durch eine Verzögerung der Bauarbeiten nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, liegt auf der Hand. Sie trägt im Übrigen das wirtschaftliche Risiko einer Ausnutzung der Baugenehmigung vor einer rechtskräftigen (Eil-) Entscheidung. Überdies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB hingewiesen. Diese würde umgangen, wenn schon jede drohende Realisierung eines noch nicht bestandskräftig genehmigten Vorhabens mit Blick auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines künftig etwa erforderlich werdenden Rückbaus es ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht ersichtlicher - Umstände rechtfertigen würde, die Folgenabwägung zugunsten des Grundstücksnachbarn ausfallen zu lassen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Kosten, die durch dieses Beschwerdeverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO. Es liegt insoweit kein gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).