Beschluss
1 E 487/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1106.1E487.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2024 wird geändert.
Für das Verfahren 4 K 2528/20 wird der Streitwert für die Zeit bis zum Trennungsbeschluss vom 12. November 2020 auf 10.000,- Euro und für die anschließende Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren wird der Streitwert auf 15.000,- Euro (d. h. 5000,- Euro aus 4 K 2528/20 zuzüglich 10.000,- Euro aus 4 K 1576/21) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2024 wird geändert. Für das Verfahren 4 K 2528/20 wird der Streitwert für die Zeit bis zum Trennungsbeschluss vom 12. November 2020 auf 10.000,- Euro und für die anschließende Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 auf 5.000,- Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren wird der Streitwert auf 15.000,- Euro (d. h. 5000,- Euro aus 4 K 2528/20 zuzüglich 10.000,- Euro aus 4 K 1576/21) festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren die zuständige Einzelrichterin i. S. d. § 6 VwGO entschieden hat. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung (sinngemäß) auf eine Erhöhung des für das Verfahren 4 K 2528/20 festgesetzten Streitwerts um 5.000,- Euro abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – Erfolg. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dabei ist vorliegend zwischen den Zeiträumen vor und nach der von dem Verwaltungsgericht beschlossenen Verfahrenstrennung einerseits, vgl. zur kostenrechtlichen Auswirkung der Trennung von Verfahren anstelle vieler Peters/Pätzold, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 52, sowie vor und nach der Verbindung der Verfahren 4 K 2528/20 und 4 K 1576/21 andererseits zu differenzieren, vgl. zur kostenrechtlichen Auswirkung der Verbindung von Verfahren anstelle vieler Peters/Pätzold, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 29 ff. Im vorliegenden Klageverfahren ist damit zwischen vier verschiedenen Verfahrensabschnitten/-teilen zu differenzieren, für die jeweils gesonderte Streitwerte festzusetzen waren bzw. sind, nämlich für das Verfahren - 4 K 1576/21 vor der Verbindung mit dem Verfahren 4 K 2528/20 durch Beschluss vom 11. April 2024 (dazu 1.), - 4 K 2528/20 vor dem Trennungsbeschluss vom 12. November 2020 (dazu 2.), - 4 K 2528/20 nach dem Trennungsbeschluss, aber vor der Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 (dazu 3.), - 4 K 2528/20 nach der Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 (dazu 4.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren 4 K 1576/21 vor dessen Verbindung mit dem Verfahren 4 K 2528/20 durch Beschluss vom 11. April 2024 zu Recht mit 10.000,- Euro angesetzt. Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 1576/21 war – ausgehend von den Anträgen aus der Klageschrift vom 5. Mai 2021 – das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Neubewertung ihrer zwei Klausuren vom 18. Januar 2019 (Antrag zu Ziff. 2.) und vom 6. September 2019 (Antrag zu Ziff. 4.) im Modul 9 ihres Bachelorstudiengangs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – und unter gleichzeitiger Aufhebung der jeweiligen Bescheide (Anträge zu Ziff. 1. und 3.) – zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, weshalb für jedes einzelne Verpflichtungsbegehren der Klägerin – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – der sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (i. V. m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) zugrunde zu legen ist. Zu der Maßgeblichkeit des Auffangstreitwerts bei Klagen gegen das Nichtbestehen von beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2024 – 1 E 393/24 –, juris, Rn. 9, und vom 23. Juni 2010 – 1 E 476/10 –, juris, Rn. 20 ff. m. w. N. 2. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt nicht, dass dem Verfahren 4 K 2528/20 vor dem Trennungsbeschluss vom 12. November 2020 zwei verschiedene Klagebegehren zugrunde lagen, die einer gemeinsamen Streitwertfestsetzung bedürfen. Neben dem Verpflichtungsbegehren zur Neuentscheidung über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2020 (dazu a)) hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift zunächst auch die Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Juli 2020 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) beantragt (dazu b)). a) Soweit der Klagegenstand das Verpflichtungsbegehren zur Neuentscheidung über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2020 betraf, belief sich der Streitwert bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 auf 5.000,- Euro. Dem Klageverfahren lag ausgehend von den Anträgen in der Klageschrift vom 10. August 2020 nämlich nur ein einzelnes Verpflichtungsbegehren zugrunde. Die Klägerin hatte darin beantragt, dass die Beklagte über das Ergebnis ihrer zweiten Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2020 – unter gleichzeitiger Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 10. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2020 (Antrag zu Ziff. 2.) – neu entscheidet (vgl. Antrag zu Ziff. 3.). Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es sei nicht gerechtfertigt, den angegriffenen Bescheid in dem Verfahren 4 K 2528/20 (vor der Verbindung beider Verfahren) nur mit 5.000,- Euro zu bewerten, weil in Bezug auf den Streitwert nicht zu differenzieren sei, ob es sich um einen ersten Prüfungsversuch oder eine Wiederholungsprüfung handele, verfängt im Ergebnis nicht. Die Argumentation ist zwar in der Sache zutreffend, verkennt jedoch die unterschiedliche Zahl der Verpflichtungsbegehren – auf Basis der zugrundeliegenden Klausuren – in den beiden Verfahren vor ihrer Verbindung und im Verfahren 4 K 2528/20 nach ihrer Verbindung durch Beschluss vom 11. April 2024. Die abschließende Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Wiederholungsprüfung habe für die Klägerin eine größere Bedeutung, wird nicht näher begründet. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich ebenfalls alleine um das Verpflichtungsbegehren auf Neubewertung einer Prüfungsleistung, die einen höheren Ansatz als den Auffangstreitwert nicht rechtfertigt. b) Der Streitwert ist von Amts wegen zu ändern, soweit der mit Beschluss vom 12. November 2020 abgetrennte Teil des ursprünglichen Klagegegenstandes, der in der Folge im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 2582/20 (später: 5 K 2582/20) weitergeführt wurde, in der Streitwertfestsetzung für das Verfahren 4 K 2528/20 bislang keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Klägerin hatte bei Klageerhebung auch die Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2020 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) beantragt (Antrag zu Ziff. 1.). Unter Berücksichtigung dessen ist der Streitwert für die Zeit zwischen der Klageerhebung in dem Verfahren 4 K 2528/20 und dem Trennungsbeschluss vom 12. November 2020 – entsprechend der verfahrensabschließenden rechtskräftigen Streitwertfestsetzung in dem abgetrennten Klageverfahren 5 K 2582/20 – um 5.000,‑ Euro zu erhöhen. 3. Für die Zeit nach dem Trennungsbeschluss, aber vor der Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Verfahrens 4 K 2528/20 mit 5.000,- Euro zutreffend festgesetzt. Nachdem das auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2020 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) gerichtete Klagebegehren abgetrennt worden war, verblieb es bei dem Verpflichtungsbegehren zur Neuentscheidung über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2020. Dieses ist mit dem Auffangstreitwert richtig bemessen (s. o.). 4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren 4 K 2528/20 nach der Verbindung mit dem Verfahren 4 K 1576/21 durch Beschluss vom 11. April 2024 zu Recht auf 15.000,- Euro festgesetzt. Die einzelnen Streitwerte für jedes Verpflichtungsbegehren (hierzu bereits 1. und 3.) haben (rechnerisch) zur Folge, dass der Streitwert des verbundenen Verfahrens angesichts der darin beantragten Neubewertung von insgesamt drei Klausuren (vom 18. Januar 2019, vom 6. September 2019 sowie vom 27. Januar 2020) zusammengerechnet (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) mit 15.000,- Euro zu bemessen ist. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.