Beschluss
2 D 6/24.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1107.2D6.24NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Mitglied des Kleingartenvereins „M. e.V.“ in Z.-Y. und Pächter einer Kleingartenparzelle. Er wendet sich gegen die am 8 September 2022 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene „Gartenordnung für Kleingärten der Stadt Z..“ (im Folgenden: Gartenordnung). Die Antragsgegnerin verpachtet die in ihrem Eigentum stehenden Kleingartenflächen durch einen „Generalpachtvertrag über Kleingärten auf städtischem Grund“ an den Kreisverband Z. Gartenfreunde e. V. als Zwischenpächter. Dieser verpachtet die ihm übertragenen Kleingartenparzellen weiter an Kleingärtner. Hierfür wird ein mit der Antragsgegnerin abgestimmter Musterpachtvertrag verwendet. Gemäß § 9 des Musterpachtvertrages ist die Gartenordnung der Stadt Z. in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil des Pachtvertrages. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Grün der Antragsgegnerin leitete mit Beschluss vom 4. Juni 2020 das Verfahren zur Erarbeitung einer neuen Gartenordnung ein. Nach Anregungen von Verbänden und Institutionen fand im März 2022 eine zweiwöchige Online-Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 8. September 2022 die Gartenordnung. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte nicht. Mit Rundschreiben vom 1. Dezember 2022 informierte der Kreisverband Z. Gartenfreunde e.V. die ihm angeschlossenen Vereine darüber, dass die neue Gartenordnung zum 1. Januar 2023 in Kraft trete. § 1 Abs. 5 der Gartenordnung lautet: „Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist dies gegeben, wenn: mehr als ein Drittel des Pachtgrundstücks für den Anbau von Obst, anderen essbaren Früchten und Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form von Permakulturen, Hügel- und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen angelegt werden. wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden. die Restfläche als Zier- oder Naturgarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.“ Am 28. Dezember 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln einen ausdrücklich so bezeichneten „Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO“ gestellt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Der Antragsteller beantragt, § 1 Abs. 5 der Gartenordnung für Kleingärten der Stadt Z. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig. Der Senat hat den Antragsteller nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, den Normenkontrollantrag durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 VwGO zu verwerfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Normenkontrollbegehren ist unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Darüber hinaus ist der Antrag nicht statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 109a JustG NRW, weil es sich bei der Gartenordnung nicht um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt. Sie ist keine Satzung oder Verordnung und ist dementsprechend auch nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Zwar sind auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, vom Kreis der Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Umstand, ob der betreffenden Regelung eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 3 BN 1.12 –, juris Rn. 4; Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, juris Rn. 25. Letzteres ist bei der Gartenordnung, die nur im Einzelfall durch die Einbeziehung in den jeweiligen Pachtvertrag rechtliche Bedeutung erlangt, nicht der Fall. Zudem steht dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 VwGO die Entscheidungskompetenz über die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften nur insoweit zu, als die diesbezügliche Prüfung „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ erfolgt. Diese Bestimmung bezweckt, eine Präjudizierung der Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten durch die Oberverwaltungsgerichte zu verhindern, sofern solche anderen Gerichtszweige für die Entscheidung bestimmter Streitigkeiten im Einzelfall ausschließlich zuständig sind. Insoweit besteht auch ein Bezug zu der allgemeinen Zwecksetzung der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten, durch die Vermeidung von Einzelklagen zu entlasten (vgl. BT-Drs. 3/55 S. 33). Die sogenannte Gerichtsbarkeitsklausel dient damit der Abgrenzung gegenüber anderen gleichrangigen Gerichtsbarkeiten. Sie verknüpft als Sachurteilsvoraussetzung die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte mit der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Nur wenn die Verwaltungsgerichte über Streitigkeiten um die zu kontrollierende Norm im konkreten Einzelfall – gegebenenfalls auch inzident – zu entscheiden haben, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 5 BN 2.23 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris Rn. 75 und nachfolgend VerfGH NRW, Beschluss vom 4. April 2022 – 27/21.VB 3 –, juris Rn. 37. Danach kommt eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, weil Streitigkeiten in Zusammenhang mit der streitigen Gartenordnung nur im Rahmen des Pachtverhältnisses zwischen dem Antragsteller beziehungsweise anderen Mitgliedern Z. Kleingartenvereine und dem Kreisverband Z. Gartenfreunde e.V. als Verpächter bestehen können, und insoweit die ordentlichen Gerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑‑ ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑‑ RDGEG –). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.