Leitsatz: Die Einschätzung, wer eine Sprache verstehe, müsse grundsätzlich auch – zumindest in groben Zügen – in der Lage sein, diese selbst mündlich anzuwenden, erweist sich bezogen auf eine einfache Verständigung zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls als tragfähig. Von einem (nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügenden) Ausländer kann grundsätzlich erwartet werden, dass er seine – wenn auch nur geringen – Sprachkenntnisse ausbaut und erweitert, um im Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – dazu 1.) noch zeigen sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – dazu 2.) bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – dazu 3.) auf. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder der Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 8 f. Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 – 18 A 463/22 –, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers stellt hinsichtlich des angefochtenen Urteils weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 29. März 2022 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit dies für das Zulassungsverfahren von Relevanz ist – im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung, auf deren Begründung das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zur Suchtmittelproblematik Bezug nehme, erweise sich als rechtmäßig und finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. In der Person des Klägers sei ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Dem stehe kein formalisiertes schwerwiegendes Bleibeinteresse entgegen; insbesondere seien die Voraussetzungen von § 55 Abs. 1 Ziffern 2, 3 und 5 bzw. Abs. 2 Ziffern 2 und 6 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise überwiege auch das Bleibeinteresse des Klägers. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK. Der Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei sowie Bindungen zu erwachsenen Familienmitgliedern bestünden, werde durch seine langjährige Straffälligkeit aufgewogen. Von ihm gehe eine erhebliche aktuelle Gefahr der Begehung von Straftaten aus. Die von dem Kläger angeführten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt seien unvollständig. Ältere negative Stellungnahmen seien einzubeziehen. Die Angabe des Klägers, er spreche keine in Marokko geläufige Sprache, sei angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung und auch mit Blick auf die Anhörung seines Bruders in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Dessen Angaben ließen eine deutliche Aussagetendenz erkennen. Die Angabe stehe zudem in Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts P. vom 17. September 2020. Selbst wenn der Kläger nur Deutsch spreche, sei die Ausweisung gleichwohl verhältnismäßig. Es sei ihm zuzumuten, eine neue Sprache zu lernen und in der Zwischenzeit Aufenthalt in den durch deutschen Tourismus geprägten Gebieten Marokkos zu nehmen, wo er etwa in der Gastronomie tätig sein könne. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die – durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogene – Bejahung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren begründet in spezialpräventiver Hinsicht aufgrund der vom Verhalten des Klägers ausgehenden Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Die nach der vorgenannten Vorschrift erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf im Falle eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Sie ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG gilt dabei ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 15, und vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 19. September 2024 – 18 A 1327/22 –, Urteilsabdruck Seite 25 f., zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris, Rn. 66 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris, Rn. 66. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend die hinreichende Wahrscheinlichkeit angenommen, dass der Kläger auch künftig Straftaten begehen wird. Er ist seit seiner Jugend über einen Zeitraum von mehreren Jahren – teils in sehr kurzen Abständen – immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich weder von den verhängten Geld- und Freiheitsstrafen noch durch seine familiären Bindungen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt P. vom 20. September 2022 und vom 14. März 2023 ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht, dass zukünftig keine relevante Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr anzunehmen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die vorgenannten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt seien unvollständig, weil diese noch hinreichend aktuelles negatives Verhalten des Klägers in der Haft ausblendeten, wird dies von dem Einwand im Zulassungsvorbringen, es sei genauso wahrscheinlich, dass die JVA diesem länger zurückliegenden Verhalten keine Bedeutung mehr beimesse, nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehindert, aus weiter zurückliegenden Stellungnahmen und Vollzugsberichten Erkenntnisgrundlagen zu gewinnen und diese in die anzustellende Prognose einzustellen. Einzelne Stellungnahmen zum vollzuglichen Verhalten sind als Teil der Gesamtheit der Vollzugsdokumentation zu sehen und zu bewerten. Daher kann allein aus einer fehlenden erneuten Erwähnung von bereits in früheren Vermerken und Stellungnahmen niedergelegten Einschätzungen und Geschehen grundsätzlich nicht auf deren fehlende Fortwirkung geschlossen werden. So hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet, warum angesichts der Umstände des Einzelfalls trotz der als positiv beschriebenen Entwicklung des Klägers im Vollzug von der Gefahr weiterer Straftaten nach einer Haftentlassung auszugehen sei. Hierzu hat es die mangelnde Arbeitseinstellung des Klägers über einen längeren Zeitraum gewürdigt und zudem ausgeführt, der hafterfahrene Kläger wisse um ein angepasstes, Nachteile vermeidendes Verhalten im Vollzug. Angesichts seiner fortgesetzten unzutreffenden Angaben zu seinem Lebenslauf könne eine reflektierte Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz nicht angenommen werden, so dass eine geringere Prognoserelevanz anzunehmen sei. Mit dieser wesentlichen Argumentation setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht der weitere Zulassungsvortrag, das Landgericht P. habe „die positive Entscheidung hinsichtlich § 57 Abs. 1 StGB verkündet“, also die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, nicht entgegen. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Anwendung des § 53 AufenthG eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u. a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Dabei sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und ggf. Therapie. Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 18. April 2024 – 2 BvR 29/24 –, juris, Rn. 23, und vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 –, juris, Rn. 19, sowie Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris, Rn. 18, und vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Der diesbezügliche Vortrag genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Weder ist mit der Zulassungsbegründung ein solcher Beschluss übersandt worden noch bezeichnet sie diesen – etwa durch Benennung von Aktenzeichen und Entscheidungsdatum – in einer Weise, dass der Senat diesen zum Gegenstand seiner Prüfung machen könnte. Zu einer weitergehenden Amtsermittlung ist der Senat in Ansehung des Darlegungserfordernisses des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verpflichtet. Vgl. hierzu etwa: Stuhlfauth in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a VwGO Rn. 79. Mit den Straftaten des Klägers sowie dessen Verhalten in der Haft hat sich das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, differenziert auseinandergesetzt. Entgegen dem Zulassungsvortrag besteht in der Person des Klägers kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris, Rn. 13 f., vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 23 f. (zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 – 18 A 1327/22 –, Urteilsabdruck Seite 28 f., zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B11.16 –, juris, Rn. 36; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 55 Rn. 21, hier am 1. April 2022, nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber nur erfüllt, wenn dem betreffenden Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Beklagte hat dem Kläger nach der (rechtzeitigen) Beantragung der Verlängerung der bis zum 3. März 2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG lediglich Bescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG über die Fiktionswirkung nach Abs. 4 Satz 1 ausgestellt. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. In systematischer Hinsicht folgt aus § 55 Abs. 3 AufenthG, dass ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse selbst dann nicht aus der Antragstellung hergeleitet werden kann, wenn sie nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Folge hat, dass ein zuvor erteilter Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn dem Antrag entsprochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 – 18 A 1327/22 –, Urteilsabdruck Seite 28, zur Veröffentlichung vorgesehen. Dieses Verständnis entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Zweck des Tatbestandsmerkmals, das nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen wolle. Aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren folge nichts anderes, da sich aus diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eine materiell geschützte Rechtsposition – hier ein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG – nicht ergebe, sondern eine solche darin vorausgesetzt werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris, Rn. 14; kritisch dazu Sade, in: ZAR 2024, 115 (117 f.); s. auch Maierhöfer, in: InfAuslR 2024, 237 (237 f.). Schließlich zieht das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, entgegen der Angaben des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass ersterer eine in Marokko geläufige Sprache (Berbisch oder marokkanisches Arabisch) spreche, nicht maßgeblich in Zweifel. Der auf der Grundlage der Feststellung des Amtsgerichts P. in dem Urteil vom 17. September 2020 (Az. 12 Ls-521 Js 1822/19-21/20), dass der Kläger häufig auch die Sprachbarriere seiner Opfer ausgenutzt habe, und der Annahme, dass die Namen mehrerer Geschädigter zwanglos darauf hindeuteten, dass diese im arabischen Sprachraum heimisch seien, getroffenen Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger mit diesen naheliegender Weise in seiner Muttersprache kommuniziert habe, setzt der Kläger lediglich die Aussage entgegen, dieser Schluss sei unzulässig. Damit unterlässt er es aber jedenfalls mitzuteilen, in welcher Sprache er die strafgerichtlich festgestellte Sprachbarriere ausgenutzt haben will. Eine solche Bekundung wäre diesem ohne weiteres möglich und zumutbar. Soweit der Kläger vorträgt, er sei aufgrund seiner Sozialisation in Deutschland mit den Sprachen in Marokko nicht vertraut und er habe keine Gelegenheit in Jugendjahren gehabt, „vielleicht einmal in Kindertagen erworbene Sprachkenntnisse anzuwenden“, zieht er damit den aus einer Vielzahl von Indizien gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, er besitze aller Wahrscheinlichkeit nach ebensolche Sprachkenntnisse, nicht durchgreifend in Zweifel. Im Gegenteil räumt er nunmehr jedenfalls „vielleicht“ erworbene Sprachkenntnisse ein. Über das Vorstehende hinaus greift die Zulassungsbegründung die einzelnen durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien nicht näher an. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wer eine Sprache verstehe, müsse grundsätzlich auch – zumindest in groben Zügen – in der Lage sein, diese selbst mündlich anzuwenden, nichts zu erinnern. Vielmehr erweist sich dieser Schluss bezogen auf eine einfache Verständigung zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, die hier nicht erkennbar sind, als tragfähig. Dass der Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Anfangszeit eines Lebens in Marokko vollkommen von jeder Möglichkeit der Verständigung abgeschnitten wäre, steht vor diesem Hintergrund nicht zu befürchten. Von einem (nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügenden) Ausländer kann grundsätzlich erwartet werden, dass er seine – wenn auch nur geringen – Sprachkenntnisse ausbaut und erweitert, um im Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können. Dies ist auch mit Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar. Vgl. zu diesem Maßstab etwa: Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. September 2013 – 19 ZB 12.1792 –, juris, Rn. 21, und vom 13. März 2006 – 24 ZB05.3191 –, juris, Rn. 33. Auf die weiteren Ausführungen in dem Zulassungsvorbringen, die sich auf eine mögliche Erwerbstätigkeit in Landesteilen Marokkos mit deutschem Tourismus beziehen, kommt es nicht mehr an. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind für die – auf die jedenfalls einfachen mündlichen Sprachkenntnisse gestützte – Klageabweisung nicht selbstständig tragend, sondern nur eine Alternativerwägung für den Fall, dass der Antragsteller nur der deutschen Sprache mächtig wäre, wovon das Verwaltungsgericht aber nicht überzeugt gewesen ist. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die übrigen Regelungsgegenstände der Ordnungsverfügung verhält sich das Zulassungsvorbingen nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist im Sinne dieser Vorschrift besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 18 A 1974/17 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Dass der Ausgang des Rechtsstreits im vorgenannten Sinne offen wäre, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht feststellen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Ausführungen, warum die Rechtssache derartige Schwierigkeiten aufweisen soll. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 – 18 A1807/22 –, juris, Rn. 4. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. Vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 1 B 37.15 –, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Frage. Auch aus dem Zulassungsvorbringen zu 1. wird nicht ansatzweise erkennbar, warum sich in diesem Verfahren Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei setzt der Senat sowohl für die Ausweisung als auch die begehrte Aufenthaltserlaubnis jeweils den Auffangstreitwert an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).