Beschluss
7 B 742/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1119.7B742.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3322/24 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4.10.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Baugenehmigung stehe voraussichtlich mit den den Antragsteller schützenden Vorschriften in Einklang. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Normen des Abstandsflächenrechts. Die Genehmigung verletze voraussichtlich auch keine bauplanungsrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine fehlende Erschließung des Vorhabens berufen. Soweit er geltend mache, dass ausnahmsweise dann ein nachbarliches Abwehrrecht anzuerkennen sei, wenn die fehlende Erschließung einen gegen den Nachbarn gerichteten Anspruch auf Duldung eines Notwegrechts nach sich ziehe, liege diese Ausnahme hier nicht vor. Die Einräumung bzw. Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB drohe dem Antragsteller nicht, da die Erschließung gerade durch die auf seinem Grundstück lastende Zuwegungsbaulast Nr. N01 vom 3.9.1998 gesichert sei. Dass jene unbeschränkt eingetragene Baulast vorhabenbezogen bestellt worden und deshalb für das Bauvorhaben nicht heranzuziehen sein könnte, sei nicht erkennbar. Die Baulast sichere den fremden Zugang im Sinne des § 4 BauO NRW 2018 und die fremde Zufahrt zugunsten der jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks. Es werde weder ein konkretes Bauvorhaben benannt, auf dessen Umfang die Baulast somit vorhabenbezogen beschränkt sein könne, noch ergebe sich ein derartiger Zusammenhang aus dem beigefügten Lageplanauszug zur Baulast. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht angesprochene Baulast sei deshalb lediglich vorhabenbezogen, weil die Begleitumstände, die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu der Beurteilung führten, dass die seinerzeitige Baulast nur und ausschließlich den Zuweg zu dem damals vorhandenen eingeschossigen Hinterhofgebäude habe sichern sollen, dies ergebe sich aus der Verknüpfung mit der Abstandsbaulast Nr. N03 des Baulastenverzeichnisses sowie dem Umstand, dass diese Abstandsbaulast nach dem seinerzeitigen Baurecht nicht die Errichtung eines dreigeschossigen Hinterhofgebäudes zugelassen habe. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. In Anwendung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze, die das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW zugrunde gelegt hat, geht auch der Senat bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Baulast Nr. N01 nicht im Rechtssinne auf ein früheres Vorhaben, sondern grundstücksbezogen ist und deshalb auch für die Beurteilung des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen zugrunde zu legen ist. Aus der vorgetragenen Verknüpfung mit der im Mai 1968 anlässlich der Errichtung des Gebäudes auf dem straßenseitigen Grundstück eingetragenen Abstands-Baulast (vgl. Nr. N03 des Baulastenverzeichnisses) folgt nichts anderes. Eine Einschränkung einer Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt - nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast - voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 = juris, Rn. 27 m. w. N. An einer solchen konkreten Bezeichnung einer Einschränkung auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens fehlt es mit Blick auf die Eintragung auf dem Baulastenblatt Nr. N01 ebenso wie unter Berücksichtigung der im Baulastenblatt Nr. N03 eingetragenen weiteren Baulasten (Abstandsbaulast zugunsten des straßenseitigen Grundstücks, lastend auf dem rückwärtigen Grundstück sowie Zuwegungsbaulast wegen der Stellplätze auf dem straßenseitigen Grundstück, lastend auf dem rückwärtigen Grundstück). Danach ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K. Flur N04, Flurstück N05 - grundstücksbezogen - verpflichtet, die gekennzeichnete Fläche A-B-C-K-H-G-F-A als fremden Zugang im Sinne des § 4 BauO NRW 2018 und fremde Zufahrt zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K. Flur N04, Flurstück N06 dauernd zur Verfügung zu stellen und dauernd nutzen zu lassen. Eine Einschränkung der Baulast vermag der Senat deshalb auch nicht den Erwägungen des Antragstellers zu den abstandsrechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast Nr. N03 oder der Existenz des schweren Eisengitters im Bereich der durch die Baulast gesicherten Zuwegung von der Straße zum rückwärtigen Grundstück zu entnehmen. Ebenso wenig ist summarischer Prüfung zufolge anzunehmen, dass die Baulast zur in Rede stehenden Erschließung des Vorhabens mit Blick auf die zu erwartenden Nutzungen unzureichend wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller auferlegt werden, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.