OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 1108/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1121.11A1108.17A.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Klägerin betrifft, teilweise geändert.

Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2015 wird, soweit er die Klägerin betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin betrifft, und die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Klägerin betrifft, teilweise geändert. Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2015 wird, soweit er die Klägerin betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin betrifft, und die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Nach eigenen Angaben ist die Klägerin am 1. Januar 1983 in Syrien geboren und syrische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter der in der Bundesrepublik Deutschland am 11. März 2020 geborenen G.. Vater des Kindes ist B. L. F., dem durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. November 2015 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Der Vater erkannte die Vaterschaft durch Urkunde vom 20. Februar 2020 an; die Eltern gaben am gleichen Tag die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht ab. Dem Kind wurde die Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamts vom 19. August 2020 zuerkannt. Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, Herrn Z. M., am 6. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und beantragte am 20. Mai 2015 die Gewährung von Asyl. Die Klägerin und Herr M. erklärten gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen: Sie hätten sich nach Verlassen ihres Herkunftslands zunächst in der Türkei aufgehalten und seien sodann nach Bulgarien gereist. Dort seien sie schlecht behandelt worden und es habe keine Arbeit für sie gegeben. Von Bulgarien aus seien sie mit einem Lkw durch unbekannte Länder nach Deutschland gereist. U.-straße die Wiederaufnahmegesuche des Bundesamts lehnten die bulgarischen Behörden die Wiederaufnahme der Klägerin und des Herrn M. unter dem 22. Juni 2015 mit der Begründung ab, diesen sei am 9. März 2015 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und des Herrn M. als unzulässig ab (Ziffer 1.); zudem forderte es die Klägerin und Herrn M. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und wies darauf hin, dass die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende und die Klägerin sowie Herr M., sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, nach Bulgarien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden könnten. Sie dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Asylanträge seien unzulässig, nachdem der Klägerin und Herrn M. in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Da sie in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt grundsätzlich die Abschiebung nach dorthin an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 15. Juli 2015 scheiterte die Zustellung des Bescheids an die Klägerin und Herrn M., weil die Zustellungsadresse „U.-straße der X.-straße N01“ in T. unbekannt sei. Die richtige Anschrift der Klägerin und des Herrn M. lautete „X.-straße N01“ in T.. Die auf das Ersuchen des Bundesamts an die zuständige Ausländerbehörde erbetene Zustellung des Bescheids im Wege der Amtshilfe erfolgte nicht. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Bundesamt mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin und Herr M. keinen Bescheid erhalten hätten, übersandte das Bundesamt diesem mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 eine Kopie des Bescheids. Die Klägerin und Herr M. haben am 25. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Ihre Klage sei nicht verfristet. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids. Ihre Klage sei auch begründet. Das Asylsystem in Bulgarien leide unter systemischen Mängeln, weshalb Flüchtlinge nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, Herr M. und sie lebten getrennt. Die Klägerin und Herr M. haben beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2015 zu verpflichten, hinsichtlich der Klägerin und des Herrn M. das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 6. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen aufgeführt: Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid habe durch Übersendung einer Bescheidkopie an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2016 als bekanntgegeben gegolten. Die Erhebung der Klage sei sodann innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist erfolgt. Der Bescheid des Bundesamts sei rechtmäßig. Bulgarien sei mit Blick auf die dort erfolgte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zuständig. Eine Prüfung, ob die Klägerin und Herr M. in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, sähen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien nicht vor. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung weist die Klägerin darauf hin: Sie sei Mutter eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes, für das sie gemeinsam mit dem Vater, der die Vaterschaft anerkannt habe, sorgeberechtigt sei. Dem Kind sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Unter diesen Umständen sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und nunmehr im nationalen Verfahren über ihr Asylgesuch zu entscheiden. Ziffer 2. des Bescheids sei deswegen jedenfalls rechtswidrig. Im Übrigen gehöre sie jetzt zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. Insbesondere mit Berücksichtigung darauf, dass sie gemeinsam mit ihrem Kind und dem Kindesvater nach Bulgarien zurückkehren müsse, stehe fest, dass sie in Bulgarien einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Bundesamts vom 3. Juli 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts vom 3. Juli 2015 zu verpflichten, hinsichtlich ihrer Person das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Zudem verweist sie auf die aktuelle Lage von anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, die dort keiner erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die mit dem (sinngemäß gestellten) Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist ‑ wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig (dazu I.), Ziffer 2. des Bescheids ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. a. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Bulgarien hat der Klägerin am 9. März 2015 internationalen Schutz zuerkannt. b. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass dieser Schutzstatus nicht mehr fortbesteht oder der Klägerin entzogen worden wäre. Eine „automatische“ Entziehung des Schutzstatus erfolgt in Bulgarien nicht. Dass ein Verfahren aufgenommen worden wäre, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus gestanden haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 A 2811/21.A -, juris, Rn. 28. 2. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Klägerin auch nicht ausgeschlossen. a. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C- 540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh besteht. aa. Ein Ausschluss der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich nicht daraus, dass für die Klägerin in Bulgarien, wenn sie dorthin zurückkehrte, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Sinne bestünde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats droht anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, die nicht besonders schutzbedürftig sind, im Falle ihrer Rückkehr derzeit keine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 ‑ 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 54 ff., und s. auch Urteile vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 68 ff., m. w. N., und vom 10. September 2024 ‑ 11 A 1460/23.A -, juris, Rn. 66 ff. Zu dieser Personengruppe gehört auch eine Familie mit Kindern, die nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2023 ‑ 11 A 3374/20.A -, juris, Rn. 93. Bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) - auch für den Fall, dass einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie in der Bundesrepublik Deutschland bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt worden ist - im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N. bb. Ausgehend hiervon wäre die Klägerin als in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach dorthin keinen Gefahren i. S. d. Art. 4 GRCh ausgesetzt. Sie zählte insbesondere nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, für die im Einzelfall eine solche Gefahr bestehen kann. Dies gälte selbst wenn - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anzunehmen wäre, die Klägerin kehrte nach Bulgarien im Familienverband, also mit ihrem Kind und dem Vater ihres Kindes, zurück. Denn bei ihrer Familie handelt es sich angesichts des Alters ihrer Tochter - sie ist im März 2020 geboren und vier Jahre und acht Monate alt - nicht um eine Familie mit Kleinstkindern. b. Ein Ausschluss der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen Zuwiderlaufen der auf dieser Grundlage getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung gegen Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRCh wegen der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Anerkennung der Tochter der Klägerin als Flüchtling. aa. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRCh dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller ein Elternteil (im vom EuGH entschiedenen Fall der Vater) eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wobei jedoch die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) unberührt bleibt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 -, juris. Ausgehend von dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. bb. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids auch unter dem Blickwinkel der bestehenden familiären Bindungen der Klägerin zu ihrer Tochter nicht zu beanstanden. Die Frage, auf welche Leistungen i. S. v. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 die Klägerin Anspruch hat, ist jedenfalls nicht in dem hier anhängigen Verfahren zu klären. II. Ziffer 2. des Bescheids ist betreffend die Klägerin rechtwidrig. 1. Die in Ziffer 2. des Bescheids (als „das mildere Mittel gegenüber der Anordnung“ der Abschiebung) getroffene Abschiebungsandrohung verstößt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54)). a. Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Damit sind die Anforderungen des Art. 5 Buchst. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) in das nationale Recht übernommen worden, der verlangt, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung die nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AsylG genannten Belange gebührend berücksichtigt werden. Vgl. hierzu BT. Drs. 20/9463, S. 58 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH. b. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen das Wohl der minderjährigen Tochter, die über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt, sowie die - durch die Tochter mit der Klägerin begründeten - familiären Bindungen der Klägerin der Abschiebungsandrohung entgegen. aa. Das Kindeswohl i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 5 Buchst. a) der Rückführungsrichtlinie ist zu beachten, obwohl die Tochter der Klägerin nicht Adressatin der Rückkehrentscheidung ist. Es genügt ihre Betroffenheit von einer gegenüber der Mutter ergangenen Rückkehrentscheidung. Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls sind insoweit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 sowie Abs. 3 GRCh i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 24 Abs. 3 GRCh misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten - das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte - große Bedeutung bei. Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 ‑ 24 B 22.30376 -, juris, Rn. 63 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und m. w. N. bb. Die Tochter der Klägerin ist vier Jahre und acht Monate alt; sie lebt seit der Geburt bei der Klägerin als ihrer Mutter (und ihrem Vater). Es besteht daher eine emotionale Verbundenheit, die familiäre Gemeinschaft wird - ungeachtet der nicht bestrittenen Beteiligung des Vaters der Tochter hieran ‑ jedenfalls zwischen diesen beiden gelebt. Es besteht eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die Mutter nimmt unbestritten ihre Elternverantwortung wahr. U.-straße die Aufrechterhaltung dieser Mutter-Kind-Beziehung ist die Tochter der Klägerin angesichts ihres geringen Alters zu ihrem Wohl auch angewiesen. Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall der Klägerin und ihrer Tochter ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zur Mutter der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient. 2. Die Feststellung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids, wonach die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG), ist ebenfalls aufzuheben. Eine derartige negative Staatenbezeichnung kann bei der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbstständig fortbestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 ‑ 1 C 8.23 ‑, juris, Rn. 7, m. w. N. B. Nach Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids ist dem in erster Instanz und sinngemäß auch im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag nicht mehr nachzugehen. Durch die Aufhebung der Ziffer 2. hat der Senat bereits der hilfsweise beantragten Aufhebung dieser Ziffer entsprochen. Für die mit dem Hilfsantrag weiter begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien ist nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich dieses Zielstaats kein Raum mehr. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.