Beschluss
9 A 2482/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1128.9A2482.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Die Darlegungspflicht verlangt zudem, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene, für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es genügt nicht etwa, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Berufung rechtlich Bedeutung haben könnten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2024 - 1 B 49.23 -, juris Rn. 3, vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 -, juris Rn. 3, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 3 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger formulieren als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Abschiebung eines Flüchtlings, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist, in sein Herkunftsland zulässig ist, wenn eine Rücküberstellung des Flüchtlings in den Anerkennungsstaat wegen Verstoßes gegen die Grundrechte-Charta nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Ob den Klägern zu 1. bis 5. in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, könne offen bleiben. In dem vorliegenden Ausnahmefall, in dem trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig verwehrt und eine materielle Prüfung geboten sei, sei § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Die Norm beruhe - wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat sei und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewähre. Könne von dieser Prämisse ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht im Einklang mit der Grundrechte-Charta stehe, sei ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dem sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen habe, würden die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchbrochen, um die Wahrung der Grundrechte-Charta zu gewährleisten. Damit wäre es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG stünden in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhten auf derselben Prämisse. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. Sie verweisen lediglich pauschal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris. Danach sei geklärt, „dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung insoweit in der Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkung entfaltet, als dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht, auch wenn kein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet erwächst“. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf allerdings - worauf das Zulassungsvorbringen selbst hindeutet - gerade nicht den Fall, in dem das Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Antragstellers nicht als unzulässig ablehnen durfte, weil ihm in dem anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr droht, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die - hier maßgebliche - Frage, ob eine Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat auch dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder unionsrechtlichen Normen begründet, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr in seinem Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris Rn. 15, ausdrücklich offen gelassen. Zu der Frage, ob § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der Konstellation, in der eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, gilt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat lediglich als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (auch) nicht verhalten. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in der von den Klägern mit ihrem Zulassungsvorbringen angeführten Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat allgemein und im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 bejaht. Mit den Argumenten für eine teleologische Reduktion der Vorschrift für den Fall, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der in dem anderen Mitgliedstaat drohenden ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgeschlossen ist, hat sich das Verwaltungsgericht Göttingen, weil es die von dem dortigen Kläger angefochtene Abschiebungsandrohung unabhängig von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für rechtswidrig gehalten hat, nicht auseinandersetzen müssen und auch in keiner Weise auseinandergesetzt. Eine Aussage dahingehend, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht zu entnehmen. Auch sonst enthält die Zulassungsbegründung keine den oben stehenden Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit der Lösung und Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung betreffend die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage. Soweit die Kläger darüber hinaus rügen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Bundesamt habe die Feststellung in Ziffer 3. des Bescheids vom 14. Oktober 2019, wonach die Kläger zu 1. bis 5. nicht in den Irak abgeschoben werden dürften, konkludent zurückgenommen, machen sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich jedoch nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).